Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251913/2/Lg/Hue

Linz, 01.10.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S A, L, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Juni 2008, Zl. SV96-9-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

(§ 17 Abs. 3 ZustellG iVm § 24 VStG, §§ 66 Abs. 4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 11. Juni 2008, Zl. SV96-9-2007, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des AuslBG bestraft.

Dieser Bescheid wurde nach dem Zustellversuch vom 13. Juni 2008 am 16. Juni 2008 beim Postamt hinterlegt bzw. zur Abholung bereit gehalten. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, erfolgte schließlich eine Rücksendung an die Erstbehörde.  

 

2. In seiner Berufung (Niederschrift bei der belangten Behörde vom 25. August 2008) brachte der Bw vor, dass er eine Zahlungsaufforderung erhalten habe aber nicht wisse, wofür er Strafe bezahlen müsse. Das Straferkenntnis habe der Bw nicht erhalten, da er zu dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Eine Bestätigung darüber, dass er am 16. Juni 2008 und am 30. Juni 2008 nicht in Österreich gewesen ist, werde nachgereicht.

 

Vom Bw wurden Kopien seines Passes und einer Boardkarte vom 5. Juli, lautend auf den Namen des Bw, für einen Flug vom I nach W vorgelegt.  

 

 

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Der Bw hat durch seine Boardkarte nachgewiesen, dass er frühestens am 5. Juli 2008 wieder an die Abgabenstelle zurückgekehrt ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht die Angaben des Bw als glaubwürdig an, wonach er sich bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13. Juni 2008 im Ausland (I) aufgehalten hat. Der Bw ist somit erst nach Ablauf der Abholfrist für das gegenständliche Straferkenntnis an die Abgabenstelle zurückgekehrt, weshalb der beim Postamt  am 16. Juni 2008 hinterlegte (und später wieder retournierte) Bescheid als nicht zugestellt gilt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1914). Aus der Niederschrift vom 25. August 2008 ist nicht ersichtlich, dass dem Bw an diesem Tag das Straferkenntnis vom 11. Juni 2008 ausgehändigt worden wäre, weshalb eine Zustellung dieses Bescheides auch bis dato nicht erfolgt sein dürfte. Eine Rechtsmittelfrist konnte somit (noch) nicht ausgelöst werden. Mangels Zustellung konnte das gegenständliche Straferkenntnis nicht wirksam werden, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.           

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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