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VwSen-100059/1/Gu/ka

Linz, 28.06.1991

VwSen - 100059/1/Gu/ka Linz, am 28.Juni 1991 DVR.0690392 P P, geb. 7. Mai 1961, verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung, verfahrensrechtlicher Bescheid - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des P P, S, G gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 1991, VerkR 10004/1991-Wi, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.

Rchtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG.

II. Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegen den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 28. Jänner 1991, VerkR 96/10004/1991, in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.500,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er in Mißachtung des § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 in Verbindung mit § 1 Z.1 der Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 528/89, am 27. Dezember 1990 um 1.30 Uhr in W auf der I A, bei Straßenkilometer 38.5 mit dem Sattelkraftfahrzeug unter dem polizeilichen Kennzeichen und Richtung W gefahren ist, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr auf der gesamten I verboten ist.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 2. Februar 1991 zugestellt und von ihm persönlich übernommen.

2. Der Beschuldigte beantragt mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 23. April 1991 die Strafverfügung gegen ihn "einzustellen".

3. Mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid vom 6. Mai 1991, VerkR 10004/1991-Wi hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Einspruch als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Strafverfügung am 2. Februar 1991 vom Beschuldigten persönlich übernommen worden ist und daher das Rechtsmittel spätestens am 16. Februar 1991 der Post zur Beförderung übergeben hätte werden müssen. Der am 23. April 1991 eingelangte Einspruch sei daher verspätet.

4. In dem nunmehr rechtzeitigen als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel macht der Berufungswerber geltend, daß er als Fernfahrer tätig und sehr selten zu Hause sei, wodurch es ihm nicht möglich gewesen sei, sein ursprüngliches Rechtsmittel eher (im Sinne von rechtzeitig) einzubringen. Gleichzeitig beantragt er die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die damaligen terminliche Notlage der durchgeführten Entsorgungsfahrt von gefährlichem Sondermüll.

5. Die Hinweise auf die Berufsausübung als Fernfahrer stellen rechtliche Ausführungen dar, die die Verspätung rechtfertigen sollen. Nachdem der Berufungswerber der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und im übrigen der Sachverhalt klar liegt, hat der O.ö. Verwaltungssenat in Anwendung des § 51e Abs.2 VStG erwogen:

6. Gemäß § 49 Abs.1 kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellen Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, der die Strafverfügung erlassen hat.

Nur wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, ansonst ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs.2 und 3 leg.cit.).

Fest steht, daß die vorzitierte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Beschuldigten am 2. Februar 1991 persönlich übernommen worden ist. Diese Strafverfügung enthält auch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Fallfrist, welche von der Behörde nicht verlängerbar ist und zwar auch dann nicht, wenn dem Beschuldigten als Berufskraftfahrer die Möglichkeiten zu Schriftsätzen an Behörden beschränkt erscheinen. Solche Unterschiede ergeben sich bei den verschiedensten Berufsgruppen.

Gegen die Strafverfügung hätten die Worte "Ich erhebe Einspruch" genügt, um die Einleitung des ordentlichen Verfahrens und damit die Anhörung in der Sache zu bewirken.

Nachdem ein zeitgerechtes Vorbringen nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf das eigentliche inhaltliche Vorbringen eingegangen werden durfte.

7. Bezüglich der Kostenentscheidung ist anzumerken, daß der angefochtene Bescheid kein Straferkenntnis darstellt, im übrigen dem unabhängigen Verwaltungssenat Barauslagen nicht erwachsen sind, wodurch ein Kostenanspruch zu entfallen hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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