Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350021/8/Kl/RSt

Linz, 29.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufungen der Frau S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.10.2007, UR96-1933-2007/Pm, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 10.9.2007, UR96-1933-2007/Pm, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung gegen den Bescheid vom 10.09.2007, UR96-1933-2007/Pm, betreffend die Zurückweisung des Einspruch wegen verspäteter Einbringung und die Berufung gegen den Bescheid vom 9.10.2007, UR96-1933-2007/Pm, über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages werden als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 9.10.2007, UR96-1933-2007/Pm, den Antrag der Frau S S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6.7.2007 wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 26.4.2007, UR96-1933-2007, gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. Des weiteren hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 10.9.2007, UR96-1933-2007/Pm, den Einspruch vom 6.7.2007 gegen die Strafverfügung vom 26.4.2007 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen die Eingangs angeführten Bescheide wurden fristgerecht Berufungen eingebracht und darin die Aufhebungen beider Bescheide sowie die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend wurde in beiden Berufungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin (kurz: Bw) den Postkasten täglich leere, keine einzige Zustellung ungesehen wegwerfe und zusammengelegte Poststücke auffalte, um ein "Hineinrutschen" von kleinformatigen Sendungen, wie etwa Postkarten und auch Hinterlegungsanzeigen, nicht zu übersehen. Zudem sei die Bw äußerst gewissenhaft hinsichtlich Schriftstücken bzw. Zustell- und Hinterlegungsformularen. Durch die tägliche Leerung des Postkastens könne auch nicht zuviel Post auf einmal zusammenkommen. Ohne Kontrolle werfe die Bw keine Post weg. Eine Verständigung habe sie im Postkasten nicht vorgefunden. Es stelle daher die Unkenntnis von der Zustellung der Strafverfügung somit ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, weswegen der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen gewesen wäre. Gehe man davon aus, dass die Bw ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist treffe, übersteige dies gegenständlich den minderen Grad des Versehens nicht, wenn man davon ausgeht, dass trotz gewissenhafter Überprüfung aller Poststücke tagtäglich die Hinterlegungsanzeige tatsächlich übersehen worden sei, was aber ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Einbringung des verspäteten Einspruchs wurde von der Bw bemängelt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und daher gar nicht feststehe, ob die Strafverfügung überhaupt rechtswirksam zugestellt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung den Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung samt der dagegen eingebrachten Vorstellung und den Bescheid über die Zurückweisung dieser Vorstellung als verspätet eingebracht, eingeholt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters für den 21.5.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter gleichzeitiger Aufforderung zur Mitbringung geeigneter Beweismittel bzw. Stellung konkreter Beweisanträge anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Konkrete Beweisanträge wurden von der Bw nicht gestellt. Mit Schreiben vom 20.5.2008 hat der Vertreter der Bw ausdrücklich auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, sodass von deren Abhaltung Abstand genommen wurde (§ 51e VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die vorgelegten Schriftsätze. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

4.1. Die belangte Behörde hat am 26.4.2007 zur Zl. UR96-1933-2007 eine Strafverfügung gegen die nunmehrige Bw erlassen, in welcher der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 angelastet wurde. Die Zustellung erfolgte mittels RSa-Brief. Laut Postrückschein fand am 8.5.2007 ein erster Zustellversuch statt und wurde für den 9.5.2007 ein zweiter Zustellversuch angekündigt. Die Ankündigung wurde in den Briefeinwurf eingelegt. Da auch beim zweiten Zustellversuch die Bw nicht angetroffen wurde, wurde die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefeinwurf eingelegt. Am 10.5.2007 wurde das Schriftstück beim Postamt     zur Abholung bereitgehalten. Am 31.5.2007 wurde das Schriftstück vom Postamt S a W mit dem Vermerk "Nicht behoben" an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land retourniert. Dies ist durch den ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellschein erwiesen und hat dieser als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft. Gegenteilige Beweise wurden nicht erbracht.

 

4.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.2007 wurde der Bw die Exekution angedroht; am selben Tag gab die Bw ihre rechtsfreundliche Vertretung der belangten Behörde bekannt.

 

Am 6.7.2007 brachte die Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung und einen Wiedereinsetzungsantrag ein und führte darin aus, dass sie am 21.6.2007 von der Polizeiinspektion S einen Anruf erhalten habe, wonach sie unverzüglich den Führerschein abzugeben hätte. Der Polizeibeamte habe ihr keine genaueren Angaben über das ihr zur Last gelegte Delikt machen können. Am 25.6.2007 erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zuständigen Sachbearbeiterin, die ihr mitgeteilt habe, dass eine Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu ihr unterwegs sei. Am 2.7.2007 habe die Bw mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bezüglich der Strafverfügung Kontakt aufgenommen, welche ihr dann die entsprechende Strafverfügung mit dem Vermerk "Entwurf" gefaxt habe. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung führte die Bw aus, dass sie am 22.6.2007 samt Hinterlegungsanzeige einen Mandatsbescheid, erlassen von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung betreffend Entzug der Lenkberechtigung abgeholt und darin von der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Kenntnis erlangt habe, weshalb von der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung auszugehen sei. Die Bw gibt daher selbst die Kenntnis über die Strafverfügung und damit den Wegfall des Ereignisses der Unkenntnis mit 22.6.2007 an.

 

4.3. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den besagten Mandatsbescheid vom 14.6.2007, in welchem in der Begründung auf den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.4.2007 hingewiesen wurde. Weiters wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, welche sich bereits im von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Strafakt befunden hat, sowie ein Bescheid vom 6.9.2007, mit welchem die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, übermittelt. Diese Zurückweisung wurde damit begründet, dass am 18.6.2007 und am 19.6.2007 erfolglose Zustellversuche stattgefunden haben und letztendlich am 20.6.2007 der Bescheid durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt wurde.

 

4.4. Am 6.7.2007 wurde durch den Rechtsvertreter der Bw sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch ein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen; der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde mit angefochtenem Bescheid der Behörde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Zustellgesetz – ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 5/2008, ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Die von der Bw bekämpfte Strafverfügung vom 26.4.2007 wurde wegen Abwesenheit der Bw hinterlegt und am 10.5.2007 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tage gilt daher die Strafverfügung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Ab diesem Tage berechnet sich daher die 14-tägige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG und endete daher die Frist am 24.5.2007. Der mit 6.7.2007 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung ist daher verspätet.

 

Wenn die Bw behauptet, dass eine Verständigung über die Hinterlegung von ihr nicht vorgefunden wurde, so wird ihr die Bestimmung des § 17 Abs.4 Zustellgesetz entgegengehalten, wonach die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung die durch Hinterlegung vorgenommene Zustellung nicht ungültig macht. Es hat daher die belangte Behörde zurecht den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5.2. Gemäß § 71 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Auch die Bw hat durch die Versäumung der Einspruchsfrist einen Rechtsnachteil erlitten und war durch das Nichtvorfinden der Verständigung im Briefeinwurf durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert, die Frist einzuhalten. Das Nichtvorfinden der Verständigung über die Hinterlegung hindert zwar nicht die gültige Zustellung, stellt aber einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Bw hat von der Strafverfügung – wie nach dem erwiesenen Sachverhalt feststeht – am 22.6.2007 Kenntnis erlangt. Damit ist das Hindernis weggefallen und begann die Frist für die Beantragung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen. Der mit 6.7.2007 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher rechtzeitig eingebracht und daher zulässig. Zur Entscheidung war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig, die auch über den Einspruch zu entscheiden hatte.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber nicht begründet. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

 

Von der Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige hängt die Ordnungsgemäßheit ab, nicht aber davon, dass sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt. Sollte trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger eine Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt sein, so stünde ihm für diesen Fall das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (VwGH 16.10.1990, 87/05/0063). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Unkenntnis der Zustellung des Bescheides wäre dann zu bewilligen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen entfernt worden ist (VwSlg. 6257A/1964).  Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 27.11.1990, 90/08/0187 sowie vom 19.9.1995, 95/14/0050). Weiters hat sie auch im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093). Der Antragsteller ist verpflichtet, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient. Sieht sich die entscheidende Behörde außer Stande dies zu beurteilen, so hat sie den Einschreiter aufzufordern, detaillierte Angaben zu machen und allenfalls entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 30.5.1995, 95/05/0060). Der Wiedereinsetzungswerber hat zur Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes im Wiedereinsetzungsantrag ladungsfähige Adressen der zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948).

 

Die Bw führt in ihrer Berufung gegen die Zurückweisung des Einspruches lediglich an, dass sie betreffend Zustellung von Rückscheinbriefen äußerst sorgsam umgehe und ihre Post sehr genau sortiere. Auch in der Berufung gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung wurde dies nochmals bestätigt. Auch wurde vorgebracht, dass sie ihren Postkasten jeden Tag entleere und gewissenhaft kontrolliere. Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens bot die Bw nicht an, sie stellte keine Beweisanträge und machte auch keine Beweismittel namhaft. Vielmehr führte sie selbst in der Berufung aus, dass ihr eine Beweisführung naturgemäß nicht möglich sei. Auch wurden zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Beweisanträge gestellt sondern vielmehr auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber an der Bw gelegen, entsprechend ihrem Vorbringen geeignete Beweismittel zum Nachweis ihres Vorbringens namhaft zu machen. Reine Behauptungen hingegen reichen nicht aus. Der Bw wurde auch ausreichend Gelegenheit, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, eingeräumt. Die Gelegenheit, ihr Vorbringen durch Beweise zu untermauern, insbesondere auch dahingehend, dass sie sorgfältig ihre Post kontrolliert und nichts wegwirft hat sie nicht wahrgenommen. Es war daher die Voraussetzung, dass kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens der Bw vorliegt, für den Oö. Verwaltungssenat nicht gegeben. Entsprechend war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

 

Schließlich war auch das Vorgehen der Bw im Führerscheinentzugsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Indiz für die Sorglosigkeit der Bw. Auch in diesem Verfahren fanden zwei Zustellversuche am 18.6. und 19.6.2007 statt, wobei diesbezüglich die Bw keinen Verlust bzw. Verstoß der Verständigung über die Hinterlegung geltend macht. Ein Anruf des Polizeiorgans am 21.6.2007, wonach sie ihren Führerschein unverzüglich abzugeben hätte – sohin eine nicht alltägliche Aufforderung – hat sie nicht bewogen, sofort das hinterlegte Schriftstück abzuholen, sondern hat sie dieses nach ihren Angaben erst am 22.6.2007 behoben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

Verlust der Hinterlegungsanzeige, wirksame Zustellung, Wiedereinsetzungsgrund, Verschulden, keine Beweise

 

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