Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350060/4/Re/RSt

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der A H, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C G, D, S, vom 1. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2008, UR96-643-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.     Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2008, UR96-643-2007 wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl I Nr. 115/1997 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg im Gemeindegebiet Enns am 9. Februar 2007 um 16.27 Uhr um 46 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten der Bw abgezogen worden.

 

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in der Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 3 Abs.1 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 gelte im Sanierungsgebiet Fahrtrichtung Salzburg zwischen Kilometer 154.966 im Gemeindegebiet von Enns und Kilometer 167.360 im Gemeindegebiet von Linz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Die Kundmachung sei durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 erfolgt und zwar durch Verwendung des Vorschriftszeichens 100 km/h und der Zusatztafel, auf der eine zeitliche Beschränkung und die Rechtsgrundlage angeführt sind. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei per
19. Jänner 2007 kundgemacht und durch Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung ersichtlich gemacht. Aufgrund des Radarfotos sei erwiesen, dass die Übertretung bei Strkm 156.810 begangen wurde. Dies ergebe sich auch aus der Anzeige. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass die Verwaltungsübertretung von der Bw begangen worden sei. Hinsichtlich der Strafbemessung seien die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden, weiters die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C G, D, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies  schließlich unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Juni 2007 bzw. auf die Stellungnahme vom 11. Juli 2007. Gemäß § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007 sei als Sanierungsgebiet die Teilstrecke zwischen der Anschlussstrecke Enns bei Kilometer 154.966 und dem Knoten Haid bei Kilometer 175.574 festgelegt worden. Die gemessene Geschwindigkeit sei außerhalb des Sanierungsgebietes erfolgt. Die Angaben in der Radaraufnahme seien unrichtig und sei das Gerät nicht ordnungsgemäß geeicht worden, weshalb es keine verwertbaren Ergebnisse liefern könne.

 

Im angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13. Juni 2007 bzw. in der angeführten Stellungnahme vom 11. Juli 2007 wird darüber hinaus im Wesentlichen vorgebracht, die zugrundeliegende festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, welche offensichtlich auf einer Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich basieren solle, sei nicht ordnungsgemäß festgelegt worden; die Verordnung sei nicht verordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Verwaltungsübertretung habe sich nicht bei Kilometer 156.810 sondern zwei Kilometer früher ereignet, sodass die Geschwindigkeitsübertretung außerhalb des Sanierungsgebietes liege. Die entsprechenden Vorschriftszeichen der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich seien nicht ordnungsgemäß ersichtlich gemacht worden. Es hatte sich zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung kein wahrnehmbares Vorschriftszeichen mit der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung befunden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Wahrung des Parteiengehörs bezüglich des vorliegenden Eichscheines betreffend das bei der Radarmessung verwendete Radargerät. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen kann der erhobene und ausreichend geklärte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich somit für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird: Die Bw lenkte am 9. Februar 2007, gegen 16.27 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , welcher auf die "A Dl GmbH",  D, zugelassen ist, auf der A1 Westautobahn, Gemeinde Enns, bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg und wurde bei diesem Straßenkilometer die Geschwindigkeit mit Standradargerät MU VR 6F 1520, Nr. 03, gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit abzüglich der zu berücksichtigenden Messtoleranz betrug 146 km/h.

 

Die Zulassungsbesitzerin gab über Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG bekannt, dass die Bw zum damaligen Zeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Die Lenkereigenschaft wurde von der Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Im Bereich der Geschwindigkeitsmessung wurde durch Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl Nr. 2/2007 idF LGBl Nr. 3/2007 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet. Die letzte und aktuelle Fassung dieser Verordnung wurde durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 05.00 bis 23.00 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" am
19. Jänner 2007 ordnungsgemäß kundgemacht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. sowie der von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskunft. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt sich aus dem Aktenvermerk der A A GmbH vom 19. Jänner 2007 betreffend Aktivierung der Verordnung LGBl Nr. 3/2007, wonach die entsprechenden Verkehrszeichen an diesem Tag um 4.35 Uhr aufgestellt wurden. Sowohl der Aktenvermerk als auch die Fotodokumentation über die aufgestellten Verkehrszeichen wurden der Bw gemeinsam mit dem Radarfoto und der zugrundeliegenden Anzeige spätestens gemeinsam mit dem bekämpften Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht. Der in der Berufung relevierte Eichschein wurde der Bw im Rahmen des Berufungsverfahrens nachweisbar zur Kenntnis gebracht und ist eine Äußerung hiezu ihrerseits nicht mehr ergangen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft").

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

Die Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Strafbarkeit der Bw ist daher gegeben.

 

5.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

 

Sowohl der angesprochene Aktenvermerk der A als auch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder über die aufgestellten entsprechenden Verkehrszeichen bestätigen überzeugend, dass zum Tatzeitpunkt eine ordnungsgemäße Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung sichtbar angebracht war. Die Behauptung der Bw, die Vorschriftszeichen seien nicht ordnungsgemäß ersichtlich gemacht worden, entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Begründung und ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.

 

Dasselbe gilt für das Berufungsvorbringen, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe sich nicht, wie in der Strafverfügung irrtümlich aufgenommen, bei Kilometer 156.810 sondern tatsächlich zwei Kilometer früher, somit außerhalb des verordneten Sanierungsgebietes ereignet. Auch gegen diese unbegründet und unbewiesen gebliebene Behauptung sprechen die vorliegenden eindeutigen Ermittlungsergebnisse. So liegen übereinstimmende Kilomet­rierungsangaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 13. Februar 2007 sowie in den erläuternden Angaben vom Radarfoto vom 9. Februar 2007 vor. Diese entsprechen auch den Angaben in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 21. Mai 2007 und dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis. Wenn die Bw die unrichtigen Angaben in der Radaraufnahme dahingehend begründet, dass das diesbezügliche Gerät nicht ordnungsgemäß geeicht worden sei und so keine verwertbaren Ergebnisse liefern könne, ist auf den im Berufungsverfahren der Bw nachweisbar zur Kenntnis gebrachten Eichschein des Radargerätes, welcher die aktuelle Eichung desselben nachweist, zu verweisen. Die Bw hat hiezu innerhalb offener Frist eine Äußerung nicht mehr abgegeben.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw selbst ein Irrtum in Bezug auf die jeweilige Kilometrierung der verordneten Geschwindigkeitsbegrenzung unterlaufen ist. Auch in ihrem Berufungsvorbringen vom 1.7.2008 spricht sie ausdrücklich von unrichtigen Kilometrierungsangaben gemäß § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007. In dieser Verordnung wurde nämlich nicht, wie im Berufungsvorbringen behauptet, als Sanierungsgebiet die Teilstrecke der A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns bei Kilometer 154.966 und dem Knoten Haid bei Kilometer 175.574 festgelegt, sondern in Fahrtrichtung Salzburg die Teilstrecke zwischen Kilometer 154.966 im Gemeindegebiet von Enns und Kilometer 167.360 im Gemeindegebiet von Linz. Selbst die in der Folge ergangene Änderung dieser Verordnung vom 3. Jänner 2007 durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, LGBl Nr. 3/2007, beinhaltet weder in Fahrtrichtung Salzburg noch in Fahrtrichtung Wien die von der Bw angesprochene Kilometrierung beim Knoten Haid bei Kilometer 175.574. Auch dieses Berufungsvorbringen kann daher nicht zum Erfolg führen.

 

Das Straferkenntnis stützt sich somit auf eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich und wurde somit der Bw die Verwaltungsübertretung zulässigerweise nach den genannten Rechtsgrundlagen vorgeworfen, da im Übrigen in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt somit fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder bloße Feststellungen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Bei den von der Bw vorgebrachten Argumenten handelt es sich ausschließlich um derartige gegenteilige Behauptungen ohne konkrete Beweismittel. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass von der Bw keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die an ihrem schuldhaften Verhalten ernstzunehmende Zweifel bewirken können. Aufgrund der erwiesenermaßen kundgemachten Vorschriftszeichen war die konkrete Geschwindig­keitsbeschränkung im gegenständlichen Bereich zweifelsfrei erkennbar und ist das Verhalten der Bw zumindest als fahrlässig zu werten. Aus diesem Grunde ist daher der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enhält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bereits von der ersten Instanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die Unbescholtenheit als strafmildernd und keine Umstände als straferschwerend zu werten waren. In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass insbesondere die doch beträchtliche Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit einen höheren Unrechtsgehalt der begangenen Tat begründet, weshalb bereits aus dieser Sicht die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen ist.

 

Die belangte Behörde hat auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zum Nachteil der Bw angenommen und wurden diese Annahmen von der Bw auch nicht bestritten. Insbesondere im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe unter den zitierten Rahmenbedingungen jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die belangte Behörde im unteren Bereich des Strafrahmens und ist nach Meinung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der nachgewiesenen erheblichen Überschreitung nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat aus diesen Gründen nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden erschien im Vergleich mit der geringfügigen Ausschöpfung des Strafrahmens bei der Bemessung der Geldstrafe als nicht schlüssig nachvollziehbar und war daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe herabzusetzen.

 

Insgesamt war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Dies trifft im gegenständlichen Falle durch die Herabsetzung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe zu, weshalb Kosten für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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