Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530525/40/Re/Sta VwSen-530526/2/Re/Sta VwSen-530527/2/Re/Sta

Linz, 09.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau C H, K,  W, des J H, H, W, der Frau C H, H,  W und des Herrn T S, K, W, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S,  P, vom 14. September 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. August 2006, Ge20-61,62,63-2003, betreffend die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstellenanlage mit Lagerung von 60.000 l Mineralöl sowie einer Getreide- und Baustofflagerhalle auf Grundstücken der KG. W, gemäß § 81 GewO 1994 nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als der bemängelte Auflagepunkt 13 des Bescheides abgeändert wird und nunmehr lautet wie folgt:

 

"Das Bedienungs- bzw. Aufsichtspersonal muss über das Verhalten in explosionsgefährdeten Zonen sowie in Gefahrenfällen, wie z.B. Brand etc. nachweislich unterwiesen sein und hat die Anlage diesbezüglich zu überwachen."

 

Weiters wird Auflagepunkt 42 des Bescheides insoferne abgeändert als das Wort "mindestens" entfällt.

 

Die  Überschrift des Spruchteiles A/I wird entsprechend dem zu Grunde liegenden Antrag und der zu Grunde gelegten Rechtsgrundlage  konkretisiert und lautet wie folgt:

"Gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung einer bestehenden Betriebsanlage".

 

Der Ausspruch betreffend den Inhalt bzw. Umfang der Änderungsgenehmigung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betrieb der Tankstelle mit einer maximalen Kapazität von 160 PKW-Betankungsvorgängen/Tag und 16 LKW-Betankungsvorgängen/Tag, sowie einer  beurteilten maximalen stündlichen Kapazität von 36 PKW- und 1 LKW-Betankungsvorgängen genehmigt wird.

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Genehmigungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchteil A/I. die Wortfolge ", einer Getreide- und Baustofflagerhalle auf Gst. Nr.  und " entfällt; damit im untrennbaren Zusammenhang entfallen auch die die Getreide- und Baustofflagerhalle ausdrücklich betreffenden Projektsunterlagen sowie die die Getreide- und Baustofflagerhalle betreffenden Auflagenpunkte 59 bis 62 sowie 67 und 68 (letztere in Bezug auf das Schiebefalttor mit einer Torblattfläche von 12 m2).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a , 353 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30. August 2006, Ge20-61,62,63-2003, über Antrag der L E reg. Gen. mbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstellenanlage mit Lagerung von 60.000 l Mineralöl auf Gst. Nr.  und , einer Getreide- und Baustofflagerhalle auf Gst. Nr.  und  sowie für die Verkürzung des Anschlussgleises Lokalbahn Linz – Eferding – Waizenkirchen im Bereich der Gst. Nr.  und , alle KG. W, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt und Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens zur Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle und einer Getreide- und Baustofflagerhalle habe ergeben, dass bei konsensgemäßer Ausführung – dies sei bezüglich der Tankstelle bereits sichergestellt – und unter Einhaltung der im Spruch aufgetragen Auflagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung vorgelegen seien, somit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase oder in sonstiger Weise, ebenso wie eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft und der dort wohnenden Menschen durch Explosionen und Entzündungen von Mineralölen, eine Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralöle sowie eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch Rückstau zufolge zum Lagerhaus zu- und abfahrender Kundenfahrzeuge auszuschließen seien und die zum Schutz der ArbeitnehmerInnen wahrzunehmenden Interessen gewahrt blieben. Dies insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die wesentlichen Ergebnisses des durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens. Insbesondere aufgezählt und behandelt werden in der Begründung des bekämpften Bescheides die nach Aufhebung des bereits im ersten Verfahrensgang ergangenen Berufungserkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. März 2004, VwSen-530073, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 2005, 2004/04/0165-6, erfolgten Zurückweisung des Verfahrens an die Gewerbebehörde I. Instanz durch die Berufungsbehörde. In diesem ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde eine weitere Augenscheinsverhandlung am 12. Juni 2006 mit Einholung von Gutachten durch Amtssachverständige aus den Gebieten Maschinenbau, Luftreinhaltetechnik, Eisenbahn- und Anlagentechnik sowie Lärmwesen und Medizin, durchgeführt. Weiters eingeholt wurde das Ergebnis von zwei Lärmimmissionsmessungen durch die Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Bezirksbauamtes Wels vom 19. April 2006 sowie von zwei Lärmmessungen der T S für t A SV GmbH vom 19. Mai 2006. Im Wege der PI W wurden Erhebungen betreffend Kundenfrequenz, verstärkten Kundenandrang und Rückstau auf die B 129 im Zeitraum von über einem Monat durchgeführt. Die Kundenfrequenz wurde auch durch Datenauswertung für den Zeitraum von 8 Monaten bei der gegenständlichen sowie zusätzlich von einer vergleichbaren Tankstelle vorgenommen. Der medizinische Amtssachverständige hat mehrere Lokalaugenscheine durchgeführt und zur Problematik Ausleuchtung von Wohnungen, Erhebungen vorgenommen. Eine Stellungnahme der Verkehrsbehörde zur Frage der Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wurde ebenso eingeholt wie eine Stellungnahme des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen bezüglich des Betriebes der Eisenbahn, weiters Sachverständigengutachten betreffend Gefährdungen bei Hochwasserereignissen sowie zur Frage einer Brand- und Explosionsgefahr durch den Betrieb der Eisenbahn sowie technisch dokumentierte Ausführungen betreffend Vorplatzhöhen der Tankstellenflächen und Entwässerung. Zu darüber hinaus eingebrachten Einwendungen der Berufungswerber wurde eine weitere Stellungnahme der Verkehrsbehörde G mit Verkehrsmengenerfassung und eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer G eingeholt. Weiters eine Stellungnahme der PI W über Verkehrsmengenerfassung auf der B 129 an Tagen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie Erhebungen der BH Grieskirchen betreffend Kundenfrequenzen an Tagen mit verstärkten Fahrbewegungen (Folge der landwirtschaftlichen Erntezeit). Schließlich eingeholt wurden eine weitere Stellungnahme des anlagen- und lärmtechnischen Amtssachverständigen zu Einwendungen sowie des medizinischen Amtssachverständigen hiezu und aufbauend auf die lärmtechnische Beurteilung sowie eine Stellungnahme der Verkehrsbehörde vom 28. Juni 2006 betreffend Auswirkungen auf den Verkehr auf der B 129.

 

Die zum Schutz der im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu wahrenden Interessen gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO eingeholten Gutachten auf dem Gebiet der Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Medizin haben ergeben, dass beim Betrieb des Lagerhauses die Emissionen aus dem Lagerhausbetrieb sowohl während einer Zeit mit Spitzenbelastungen (Freitag Nachmittag unter Berücksichtigung saisonaler Spitzenbelastungen während der landwirtschaftlichen Feldbestellung oder Erntezeit) als auch im Zeitraum mit der geringsten Umgebungsimmission bei gleichzeitigem Betrieb der Anlage (Sonntag Vormittag) die Immissionssituation für die Nachbarschaft nicht verschlechtert wird. Jegliche möglicherweise zu erwartenden Immissionen an Lärm, Abgasen, Staub und Geruch sowie Licht wurden vom anlagen- und lufttechnischen bzw. medizinischen Sachverständigen auf der Grundlage von Lokalaugenscheinen, Simulation eines Tankvorganges, Messungen des Schalldruckpegels und der Beleuchtungsstärke, Berechnungen, Verkehrsmengenerhebungen, Daten über die Kundenfrequenz sowie heranzuziehender Richtlinien, Normen und dergleichen beurteilt. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurden insbesondere auch subjektive Hörproben durchgeführt und dabei festgestellt, dass einzelne durch den Tankbetrieb hervorgerufene kurzzeitige Schallereignisse das Dauergeräusch, geprägt von der vorbeiführenden Durchzugsstraße, nicht derartig überragen, dass dadurch besondere Aufmerksamkeit oder Schreckreaktion verursacht würde und auch eine Störung des Schlafes bei den gegebenen Betriebszeiten auszuschließen sei. Auch in Bezug auf Immissionsbelastung durch Abgase und Staub wurden vom lufttechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen. Für die Genehmigungsbehörde steht außer Zweifel, dass der nach den Einreichunterlagen geplante künftige bestimmungsgemäße Betrieb durch Eingehen auf die bei Nachbarn zu erwartende ungünstigste Situation somit durch Beurteilung der maximal zu erwartenden Emissionen durch Berechnungen und Messungen hinreichend erklärt worden sind, sodass eine umfassende Begutachtung in anlagen- und immissionstechnischer sowie medizinischer Hinsicht möglich war.

Die von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen in Bezug auf den Schutz der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ergaben keine wesentliche Beeinträchtigung desselben und wurden darüber hinaus diesbezügliche Einwendungen mangels vorliegendem Parteienrecht im Sinne des § 75 Abs.2 GewO zurückgewiesen.

Eine Beeinträchtigung des Grundwassers wurde nach Prüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen ebenso ausgeschlossen, wie die Beeinträchtigung von benachbarten Hausbrunnen, dies auch unter Berücksichtigung der zum Nachbarobjekt H vorgesehenen 1,5 m hohen Schallschutzwand. Dies insbesondere auch aus dem Grund, als Oberflächenwässer in eine Entwässerungsmulde geführt werden und somit technisch unmöglich zum Nachbargrundstück gelangen. Die Betankungsfläche wiederum ist über einen Benzinabscheider entwässert und überdacht.

Durch eine massive Lärmschutzmauer in der Höhe von 1,5 m ergibt sich auch ein ausreichender Schutz bezüglich Funkenflug jeglicher Art. Diesbezügliche Gefährdungen des Wohnhauses H wurde nach Einholung von maschinenbautechnischen, eisenbahnfachlichen und anlagentechnischen Amtssachverständigengutachten ausgeschlossen, auch in Bezug auf glühende Teile beim Betrieb  der Eisenbahn.

Messungen in Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen einer Belästigung durch Lichtemissionen ergaben laut Begründung des angefochtenen Bescheides messtechnisch nachgewiesene Veränderungen im Bereich von maximal 1 Lux und wurde vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeschlossen, dass bei Betrieb der Tankstellenbeleuchtung in den Abendstunden außerhalb der Nachtzeit eine Gefährdung der Gesundheit oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn verursacht werden könne. Dies auch nach Durchführung eines Ortsaugenscheines durch den beurteilenden medizinischen Amtssachverständigen selbst.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden auch die zu erwartenden Immissionen im Zusammenhang mit dem geplanten Betrieb der Getreide- und Baustofflagerhalle beurteilt und auch diesbezüglich Grenzwertüberschreitungen ausgeschlossen, weshalb insgesamt der nunmehr bekämpfte positive Genehmigungsbescheid mit Auflagen ausgestellt wurde.

 

Von der Gewerbebehörde I. Instanz wurde in der Begründung des bekämpften Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag der L E reg. Gen. mbH auf Änderung des Lagerhausbetriebes bereits mit Bescheid vom 20. November 2003, Ge20-61,62,63-2003, eine Genehmigung erteilt worden ist, das diese Genehmigung bestätigende Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2005, 2004/04/165-6, aufgehoben wurde und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, VwSen-530073/11-Wim/Sta, die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Gewerbebehörde I. Instanz zurückverwiesen hat. Wesentliches Element des behebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, dass die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen ist, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, das heißt, am belastendsten seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber C, J und C H sowie T S, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S,  P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit einem 37 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 14. September 2006, auf dessen Inhalt insgesamt an dieser Stelle verwiesen wird und auf eine vollständige Wiedergabe aus Gründen des Umfanges  verzichtet wird.

 

Im Wesentlichen wird darin beantragt, in Stattgebung der Berufung die erteilte Genehmigung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Abänderung des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, deren Anberaumung gemäß § 67d Abs.3 AVG beantragt werde, die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung nicht zu erteilen, in eventu weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Belästigungen und  Beeinträchtigungen zu erteilen. Dies aus Gründen formeller Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafter und unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, sowie materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Als wesentliche Berufungsinhalte werden aus den – einerseits in 79 Einzelpunkte zerteilten, andererseits jedoch mit mehrfachen Wiederholungen versehen und somit letztlich unstrukturiert vorgebrachten – Berufungsausführungen nachstehende Vorbringen releviert:

 

- Antragsinhalt:

Im aufgehobenen Bescheid der BH Grieskirchen vom 20.11.2003 sei die Genehmigung für die Änderung und den Betrieb der Lagerhausbetriebsanlage durch die Errichtung einer öffentlichen Tankstellenanlage und einer Getreide- und Baustofflagerhalle erteilt worden, nunmehr jedoch keine Änderung, sondern die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstellenanlage mit Lagerung von 60.000 l Mineralöl und Errichtung und Betrieb einer Getreide- und Baustofflagerhalle. Diese Bewilligung entspreche nicht mehr der ursprünglichen Bewilligung laut Bescheid vom 20.11.2003. Das alte Projekt sei nicht zurückgezogen worden. Gegenstand sei nur der ursprüngliche Antrag. Die nunmehrige Erweiterung auf auch Lagerung von 60.000 l Mineralöl sei vom Antrag nicht umfasst und nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen. Nur der dem ursprünglichen Bescheid vom 20.11.2003 zu Grunde liegende Antrag könne verfahrensgegenständlich sein. Bei Abänderung läge ein neues Projekt vor, so die nunmehr vorgesehene Lagerung von 60.000 l Mineralöl.

 

- Befangenheit des erstinstanzlichen Verhandlungsleiters und Präklusion:

Die Ablehnung des Verhandlungsleiters der Behörde I. Instanz wegen Befangenheit sei zu Recht erfolgt. Er habe die Einschreiter auch persönlich angerufen, wobei auch Schuldzuweisungen in Richtung Berufungswerber erfolgt seien. Eine aversive Einstellung gegenüber den Berufungswerbern sei erkennbar gewesen und somit die gänzliche Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen geeignet. Manuduktionspflicht dürfte nicht zu einer Anleitung zu einem bestimmten prozessualen Vorbringen führen.

Die im Rahmen der Manuduktionspflicht an die Konsenswerberin vom Verhandlungsleiter gerichtete Anleitung des Vorbringens, der Rechtsvertreter habe Einwendungen nicht vorgebracht, sondern lediglich auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen, widerspreche der gegenüber dem anwaltlichen Vertreter vorgeschlagenen Vorgangsweise, den Schriftsatz vorzulegen und auf dessen Inhalt zu verweisen ohne den Inhalt nochmals zu Protokoll zu geben. Wenn dies in der Folge zum Anlass einer Präklusion genommen werde, entstehe der Eindruck einer Befangenheit zu Lasten der Berufungswerber. Von Präklusion könne keine Rede sei, Einwendungen seien bereits im ersten Verfahrensgang erhoben worden. Eine Wiederholung in der Verhandlung am 12.6.2006 sei formell nicht mehr notwendig gewesen.

 

- Licht:

Die Lichtmessungen seien nicht wie vereinbart im Erdgeschoss, sondern in der Wohnung der Mieter im Hause der Berufungswerber vorgenommen worden. Die Messungen seien vor Eintreffen der Einschreiter für beendet erklärt worden. Mit den Messungen sei begonnen worden, ohne die Einschreiter darüber in Kenntnis zu setzen.

Bei der Messung der Beleuchtungsstärken sei nicht dargelegt worden, welche Messmethode anzuwenden sei. Weiters sei nicht ausgeführt, welche Beleuchtungskörper tatsächlich zu Grunde gelegt worden seien. Die Wohnung im Erdgeschoss sei nicht einer Beurteilung unterzogen worden. Es sei von Bedeutung gewesen, dass der Berufungswerber während des Messvorganges anwesend gewesen wäre. Bei der Messung sei Vollmond gewesen und habe die Messung nicht in der Nachzeit stattgefunden. Dies sei notwendig gewesen, um ein repräsentatives Messergebnis bei Dunkelheit zu erzielen.

Bei der Lichtmessung sei Straßenbeleuchtung und eine in der nähe gelegene Trafik beleuchtet gewesen. Die Messung hätte auch ohne Trafik durchgeführt werden müssen, da diese in den nächsten Jahren möglicherweise nicht mehr betrieben werde. Beantragt werde eine neuerliche Messung  im Winter bzw. im Dezember zum Beweis dafür, dass es durch die Beleuchtung bei der Tankstelle zu einer unzumutbaren Ausleuchtung der Wohnungen der Einschreiter komme. Mit Auflagepunkt 37 werde zwar vorgeschrieben, dass die Beleuchtung der Tankstelle bis mindestens 10 Minuten nach Ende der Betriebszeit zu gewährleisten sei, es werde jedoch nicht vorgeschrieben, dass das Licht spätestens um 22.10 Uhr bzw. 22.00 Uhr abgeschaltet sein müsste; diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zwischen Projekt und Auflagenpunkt.

Im Bescheid werde von einem gemessenen Wert bei Betrieb der Tankstelle von max. 1,2 Lux gesprochen. Diesbezüglich bestehe ein Widerspruch zum ebenfalls angesprochenen Grenzwert von 1 Lux. Die Lichtmessung sei zu Unrecht vor 22.00 Uhr durchgeführt worden, zumal Auflagepunkt 42 vorsieht, eine Beleuchtung der Tankstelle bis mindestens 10 Minuten nach Ende der Betriebszeit zu gewährleisten.

Auflagepunkt 42 sei insofern ungenau, als theoretisch die Beleuchtung die ganze Nacht eingeschaltet sein könnte.

 

- Beurteilung der Gesamtbetriebssituation:

Die Behörde habe jeweils auf bestimmte Betriebssituationen, so etwa betreffend den Betrieb der Getreidelagerhalle oder den Betrieb der Tankstelle ermittelt, nicht jedoch die Gesamtsituation zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es seien keine nachvollziehbaren Angaben über die zu erwartenden maximalen Betriebssituationen erhoben worden. Die bloße Wiedergabe von Sachverständigenmeinungen ohne behördliche Feststellungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes reiche für eine ausreichende Begründung nicht aus. Messungen und Beurteilungen hätten unmittelbar an der Grundgrenze zur Liegenschaft H stattfinden müssen, da auf diesem Bezugspunkt die Beurteilung abzustellen ist. Gesamtverkehrsfrequenz sowie Gesamtimmissionsbelastung durch Verkaufsmarkt, Getreide- und Lagerhalle sowie Tankstellenanlage seien keiner ausreichenden  Beurteilung unterzogen worden.

 

 

- Lärm:

Die Ausführungen des lärm- und anlagentechnischen Amtssachverständigen in der Niederschrift vom 27. Juli 2006 würden sich nicht auf die Haupterntezeit im September und Oktober beziehen. Der Zeitraum März/April sei kein repräsentativer Zeitraum und habe keine Aussagekraft auf die Immissionssituation im Zeitpunkt der Haupternte. Es sei keinesfalls erschöpfend beurteilt, welche Immissionsbelastung in der Haupterntezeit September/Oktober zu erwarten sei. Es sei vom Amtssachverständigen nicht dargelegt, woraus sich im Detail ergebe, dass die maximalen, für die Nachbarschaft ungünstigsten Betriebssituationen tatsächlich berücksichtigt worden seien. Es werde lediglich pauschal auf Punkt 1a) der Niederschrift vom 27. Juli 2006 verwiesen. Auch die Ausführungen unter Punkt 1c) der Niederschrift vom 27. Juli 2006 seien nicht plausibel. Die ungünstigsten Betriebssituationen würden nicht nur den Betrieb der Getreide- und Baustofflagerhalle, sondern auch den Tankstellenbetrieb und den Betrieb des Verkaufsmarktes zu umfassen haben. Es sei nur die Betriebssituation betreffend die Getreidelagerhalle und auch diese nicht ausreichend und repräsentativ erhoben worden. Beantragt würden repräsentative Messungen auch in Bezug auf die Baustofflagerhalle. Alle Betriebssituationen aller vier relevanten Betriebe (Verkaufsmarkt, Tankstelle, Getreide- und Baustofflagerhalle) hätten einer Beurteilung unterzogen werden müssen. Es sei im Übrigen nur der Lärm zufolge Zufahrten zur Tankstelle angesprochen worden, nicht aber auch der übrige Lärm etwa im Zusammenhang mit Tankvorgängen an sich. Wartende Traktoren im Bereich der Brückenwaage würden durch Schließen der Bordwände, Hämmern und Klopfen, Lärmereignisse hervorrufen. Auch der in Verwendung stehende Stapler bedinge Lärmbeeinträchtigungen durch akustische Rückfahrwarneinrichtungen sowie Abladetätigkeiten, Starten, Manipulationen etc. Festgelegte Betriebszeiten gingen aus den Ausführungen des Amtssachverständigen unter Punkt 1e) der Niederschrift vom 27. Juli 2006 nicht hervor. Der Beurteilung würde als Bezugsgröße städtisches Wohngebiet der Kategorie 3 zu Grunde gelegt und nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Landgemeinde handle und die Liegenschaft der Einschreiter im Kerngebiet befinde, während das vom Projekt betroffene Gebiet Mischbaugebiet darstelle und angrenzend wiederum Wohnbauwidmung vorhanden sei. Kerngebiet grenze direkt an Wohngebiet an. Die vom Amtssachverständigen in der Beurteilung in Kategorie 3 angeführten zulässigen Lärmspitzen würden daher nicht gelten. Wenn darauf hingewiesen würde, dass keine signifikanten Lärmereignisse festgestellt worden seien, welche die Umgebungslärmsituation übertreffen würden, so habe der Sachverständige nur die Zufahrt zur Tankstelle ohne die übrigen Betriebssituationen und ohne die anderen Betriebe zu Grunde gelegt. In der Verhandlungsschrift werde von Lärmbelästigungen von 60 dB am Tag gesprochen, andererseits sei von der WHO in Wohngebieten ein Wert von 55 dB im Freien als Grenzwert vorgeschlagen. Das Aufsuchen der Tankstelle durch Kunden außerhalb der Betriebszeiten müsste durch die Vorschreibung von Schranken ausgeschlossen werden. Die Öffnung der Lärmschutzwand sei die schalldämmende Wirkung derselben eingeschränkt. Zusätzliche Kundenfahrbewegungen zur verlagerten Getreide- und Baustofflagerhalle seien nicht plausibel und nachvollziehbar begründet. Es könne nicht nachvollziehbar behauptet werden, dass die Neubaumaßnahmen zu einer Entflechtung der Tätigkeiten führen.

Für eine umfassende Beurteilung wäre auch eine Lärmmessung im September/Oktober notwendig. Zu dieser Zeit sei mit Sicherheit mit einer höheren Kundenfrequenz bei der Tankstelle und bei der Getreidelagerhalle und dem Lagerhaus zu rechnen als am 9. oder 21. April.

Der vorliegende schalltechnische Messbericht vom 19. Mai 2006 der T SV GmbH sei nicht repräsentativ, die Gesamtlärmsituation sei festzustellen. Insbesondere seien keine Lärmmessungen in den Nachtstunden nach 22.00 Uhr durchgeführt worden. Auch die zur Anlage zufahrenden und wegfahrenden Kraftfahrzeuge seien mitzuberücksichtigen, nicht jedoch das Vorbeifahren an Anrainerobjekten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Emissionen von im Rückstau zum Stillstand gekommenen Fahrzeuge seien der Betriebsanlage zuzurechnen. Bei der Beurteilung der Lärmimmission sei neben der Verkehrsfrequenz zur Tankstelle auch die vermehrte Lärmfrequenz durch den bewilligten Baumarkt und die Lagerhallen zu berücksichtigen. Der Summationseffekt sei im schalltechnischen Projekt der S GmbH nicht berücksichtigt. In Entsprechung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sei die Betankung von Lastkraftfahrzeugen in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr früh zu untersagen gewesen. Das lärmtechnische Projekt nehme Bezug auf ein Haus auf Grundstück Parz. Nr. , dort bestehe kein Haus mehr; die Auswirkungen auf Parz. Nr.  (H) sowie Nr.  (M) würden nicht ausreichend beschrieben. Die Lärmfrequenz ergebe sich schließlich aus nicht belegten Umsatzzahlen und seinen nicht repräsentativ für die Gesamtfrequenz, dies mit Verkaufsmarkt. Die Ausgestaltung und Höhe der Lärmschutzwände im Verhältnis zum Grundstück der Eigentümer H sei nicht ausreichend und nachvollziehbar dargestellt. Es sei im Bescheid nicht klargestellt, dass die Lärmschutzwand eine Durchflussöffnung in einer Höhe von 50 cm aufzuweisen habe; Verfahrensgegenstand sei eine Lärmschutzwand ohne Durchflussöffnung. Die Belieferung der Tankstelle mit Mineralöl durch Lieferanten wäre ausdrücklich zu untersagen und entsprechend klarzustellen gewesen. Eine Belieferung der Tankstelle außerhalb der Betriebszeiten des Lagerhauses, insbesondere nach 18.00 Uhr, sei offenbar beabsichtigt. Die vorgenommenen Kurzzeitlärmmessungen an Wochenenden seien keinesfalls repräsentativ. Die Betriebszeiten betreffend Anliefervorgänge seien auf die Zeit von 7.00 Uhr früh bis max. 18.00 Uhr abends zu beschränken.

Auch die Reflexionen im Bereich der Lärmschutzwände seien nicht berücksichtigt worden.

Eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 1,5 m gewährleiste einen Schutz des Hauses H nicht einmal im Erdgeschossbereich. Reflexionen des Zuglärms seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt worden seien ergänzende Messungen und ein ergänzendes Gutachten insbesondere in Bezug auf einen Betrieb während der Nachtstunden und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Es sei auch eine Einschränkung der Betriebszeiten betreffend "Anliefervorgänge" auf die Zeit von 7.00 Uhr bis max. 18.00 Uhr beantragt worden. Auch die Lärmfrequenz für den bereits bewilligten Baumarkt und die beiden Lagerhallen bzw. durch die Getreidehalle sei zu berücksichtigen.

Im Sinne der Gleichbehandlung beider Nachbarn sei beantragt worden, auf Grund der gleichen Lärmsituation beide Lärmschutzwände in einer Höhe von zumindest 2,5 m vorzuschreiben.

Auflagepunkt 32 sei dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Betriebszeiten auch auf die Betriebszeiten gemäß Auflagepunkt 3. zu beschränken hätten. Ein Tankstellenbetrieb an Sonn- und Feiertagen bzw. an Samstagen erscheine unzumutbar.

 

- Funkenflug, Lichtbogenbildung, Streuströme, Explosionsschutz:

In Bezug auf befürchteten Funkenflug sei die Höhe der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Der Vertreter der L L AG habe bei der Verhandlung auf Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers sowie Streuströme hingewiesen. Eine Sachverständigenbeurteilung diesbezüglich liege nicht vor.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Gefährdungen durch heiße oder glühende Teile eintreten können und über die Stahlbetonwand zur Tankstelle geschleudert würden. Eine Beurteilung der Explosionsgefahr durch Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers und durch Streuströme im umgebenden Erdreich sei erforderlich.

Die Tankstellenanlage befinde sich im Gefährdungsbereich und Bauverbotsbereich der Lokalbahn. Eine diesbezüglich gesonderte Bewilligung läge nicht vor. Eine Explosionsgefahr durch glühende Bremsklötze oder Radteile sei nicht ausgeschlossen worden. Auflagen zur Hintanhaltung von Zündquellen im Bereich der Explosionsschutzzonen seien nicht vorgeschrieben worden.

Die Art der vom Tankstellenpersonal zu treffenden Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre sei in Auflagen nicht zu finden.

Zum Schutz der Nachbarliegenschaften müsste die Lärmschutzwand von derzeit 1,5 m auf zumindest 2,5 m erhöht werden.

Ein Gutachten in Bezug auf den Explosions- und Brandschutz als Beeinträchtigung der Liegenschaft der Berufungswerber sei nicht eingeholt worden.

 

- Oberflächenwässer – Hochwasser:

Das Niveau sei so geändert worden, dass die Oberflächenwässer direkt auf das Grundstück der Einschreiter eingeleitet würden. Durch Öffnungen in der Lärmschutzwand sei eine direkte Wasserableitung auf die Liegenschaft der Einschreiter möglich, dies sei jedoch unzulässig. Durch die Hebung des Niveaus vergrößere sich der Retentionsraumverlust. Das Hochwasser verbleibe dann auf Straßenniveau.

Im Hochwasserfall könnten die Zapfsäulen bei entsprechendem Druck beschädigt werden und Rohrleitungen abreißen. Ein Austritt von Treibstoffen sei nicht auszuschließen. Grundwasser und Hausbrunnen und auch das Mauerwerk auf der Liegenschaft der Berufungswerberin würden beeinträchtigt.

Beantragt werde, die südostseitig zu situierende Lärmschutzwand im unteren Bereich ohne Öffnung auszuführen, da Hochwasser gerade über diese Öffnungen auf die Liegenschaft H gelangen würde.

Die Hallen lägen im derzeitigen Abflussbereich des Hochwasser, weshalb ein ordnungsgemäßer Abfluss allfälliger Hochwässer nicht gewährleistet sei. Das wasserbautechnische Sachverständigengutachten sei in dieser Beziehung nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige berücksichtige die durch die Aufschüttung geschaffene Steigung nicht. Im Falle eines Hochwassers besteht darüber hinaus die Gefahr einer Wasserverunreinigung durch Ausschwemmung von Getreidesorten oder durch Mineralölstoffe. Auf das Eindringen von Öl oder Mineralstoffen in das Grundwasser oder in die Hausmauern werde nicht Bedacht genommen.

 

- Medizinische Beurteilung:

Diese sei, da sie sich auf die Ausführungen des lärm- und anlagentechnischen Amtssachverständigen beziehen, ebenso ergänzungsbedürftig.

Laut medizinischen Amtssachverständigen solle der Wert LAeq 55 dB in Wohngebieten tagsüber im Freien nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte seien im Messzeitraum 21. April fast erreicht worden und würden bei größerer Frequenz im Herbst bei weitem überschritten.

 

- Staub, Luft:

Lichtbilder im Akt verdeutlichen eine massive Staubkonzentration. Der Beurteilung sei eine Gesamtbeurteilung zu Grunde zu legen.

Durch Auflagen sei sicherzustellen, dass bei Getreidemanipulationen die Türen und Tore der Anlage geschlossen zu halten seien. Es sei Sorge zu tragen, dass der Getreidestaub nicht ungefiltert nach außen dringen könne.

Die der Beurteilung zu Grunde gelegte Verkehrsfrequenz sei nicht repräsentativ.

Es wären ausreichende Feststellungen zur Beurteilung der Staubimmission notwendig gewesen. Es könne nicht einfach auf vergleichbare Betriebe Bezug genommen werden.

Auflagepunkt 60 sei nicht ausreichend konkretisiert. Ein Betrieb könnte in die Nachtzeit ausgedehnt werden.  [ Auflagepunkt 60 entfällt ]

Zu Auflagepunkt 63 wird beantragt, das Geschlossenhalten der Tore zum Getreidelager vorzuschreiben.

 

- Verkehr:

Es könne keine Rede davon sein, dass unter Berücksichtigung des Verkehrs mit Lkw's samt Anhänger keine Beeinträchtigungen auf der vorbeiführenden B 129 auftreten könnten. Vorgenommene Fahrzeugzählungen bzw. Betankungszählungen seien nicht repräsentativ sondern unrichtig.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rückstau auf die vorbeiführende Straße bis zum Haus der Einschreiter erfolge.

Der für die Reversiermöglichkeiten im Tankstellenbereich für Lkw erforderliche Abstand sei nicht gegeben, weshalb Staubildung auf der B 129 nicht auszuschließen sei.

 

- Bescheidbegründung:

Die Behörde verstoße gegen das Erfordernis der sie treffenden Begründungsverpflichtung. Das Zitat von Einwendungen und Sachverständigenausführungen reiche nicht aus. Selbst eine Verletzung der einer Partei obliegenden Mitwirkungspflicht enthebe die Behörde keineswegs ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts. Die Behörde habe sich eben im Detail mit den Einwendungen der Berufungswerber nicht auseinandergesetzt. Hätte die Behörde Beweisanträgen zur Durchführung repräsentativer Messungen Folge gegeben, wäre es zu einem anderen Ergebnis gekommen.

 

- Parteistellung von C H und T S:

Der Einbau von Sanitärräumen und der sonstige Innenausbau bestehender Räume sei gemäß § 26 Z1 Oö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigefrei. Davon sei gegenständlich bei richtiger rechtlicher Beurteilung auszugehen. Es könne keine Rede davon sein, dass durch Baumaßnahmen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile genommen worden sei. Die Einschreiter C H und T S seien jedenfalls als Nachbarn zu qualifizieren und hätten Parteistellung, unabhängig von einem allfälligen Verstoß gegen eine baurechtliche Anzeigeverpflichtung.

 

- Raumordnung:

Die Tankanlage und der bereits genehmigte Verkaufsmarkt befänden sich im Bereich Mischbaugebiet. Dieses diene dazu, Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören. Störende Betriebe dürften ausschließlich auf Betriebsbaugebiet errichtet werden, weshalb die gegenständliche Anlage im Mischbaugebiet nicht genehmigungsfähig sei.

 

- Sonstiges:

Aus dem Gutachten und den Projektsunterlagen sei nicht ersichtlich, wie die dargestellte Stahlbetonplatte dimensioniert werden solle, um die im Gutachten beschriebene Auftriebssicherung bei Auftreten von Hochwässern zu gewährleisten. Bei außergewöhnlichen Betriebsereignissen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb wie zB der Entgleisung einer Bahn könne eine Beeinträchtigung der Berufungswerber nicht ausgeschlossen werden.

Die Stellungnahme der Konsenswerberin vom 7. August 2006 sei den Einschreitern nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Haupterntezeit sei sehr wohl September/Oktober.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-61,62,63-2003 sowie den von den Parteien vorgelegten Eingaben und Unterlagen, durch Einholung ergänzender Gutachten und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2008. Dieser Verhandlung waren Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Lufttechnik, Sicherheitstechnik, Lichttechnik und Elektrotechnik sowie Medizin beigezogen und haben Vertreter der belangten Behörde und der Konsenswerberin teilgenommen. Die Berufungswerber und deren rechtlicher Vertreter haben an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, sondern am Vorabend derselben, am 3. Juli 2008, per Telefax und E-Mail (jeweils vom Mittwoch, 2. Juli 2008, 17.38 Uhr bzw. 17.39 Uhr) bekannt gegeben, dass aus Kostengründen seitens der Berufungswerber voraussichtlich niemand zur Berufungsverhandlung erscheinen wird.

 

4.1. Die Konsenswerberin hat noch vor Anberaumung der Berufungsverhandlung im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ausdrücklich als Projektskonkretisierung bekanntgegeben, dass die mit dem bekämpften Bescheid vom 30. August 2006 genehmigte Getreide- und Baustofflagerhalle nicht ausgeführt werde und daher das Ansuchen für diesen Teil zurückgezogen wird.

 

Von den Berufungswerbern wurde hiezu durch ihren rechtlichen Vertreter festgestellt, dass die ursprünglich beantragten Verfahrensgegenstände verfahrensmäßig verflochten seien und eine Entscheidung der zweiten Instanz über den verbliebenen Verfahrensgegenstand nicht mehr möglich erscheine, weshalb eine Zurückziehung eines Teiles des Gegenstandes im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zulässig erscheine.

 

4.2. Die Standortgemeinde W teilt im ergänzenden Ermittlungs­verfahren mit Eingabe vom 20. August 2007 mit, dass im Objekt K im Erdgeschoss G H mit P und M H, im Obergeschoss A D mit B und R und T H und im Dachgeschoss H C mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ein Rechtsstreit in Bezug auf die Legalität der Dachgeschosswohnung, in welcher Frau C H wohnt, sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Von der Baubehörde zweiter Instanz sei ein baupolizeilicher Auftrag zur Einbringung einer Bauanzeige für das im Haus K ausgebaute Dachgeschoss ergangen. Aufgrund einer eingebrachten Vorstellung wurde der Akt der Vorstellungsbehörde vorgelegt.

 

4.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Zuge des Berufungsverfahrens unter anderem ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten zur Überprüfung der von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgenommenen lärmtechnischen Beurteilung im Lichte der Berufungsvorbringen eingeholt. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten vom 10. Jänner 2008, U-UT-571000/1-2008-Sh/Atz, bereits unter Berücksichtung des eingeschränkten Antrages (zurückgezogener Antrag bezüglich Getreide- und Baustofflagerhalle) fest:

 

"Die geplante Tankstelle wurde unter Zugrundelegung eines schalltechnischen Projektes vom Büro T S GmbH, datiert mit 08. September 2003 von der BH Grieskirchen genehmigt. Ausgangsbasis für die schalltechnische Prognose war zum einen die messtechnisch ermittelte Ist‑Situation, zum anderen die Annahme, dass maximal 3 % des auf der B129 herrschenden durchschnittlichen Verkehrs auf die Tankstelle zufahren. Die maximale Kundenfrequenz je Stunde auf der Tankstelle ergibt sich daraus mit 10 PKW und 1 LKW. Zum Schutz der Nachbarbereiche wurden Lärmschutzwände entlang der nördlichen Grundgrenze (Höhe 2,5 m) und der südlichen Grundgrenze (Höhe 1,5 m) im Projekt vorgeschlagen.

Die gegenständliche Tankstelle einschließlich der geplanten Lärmschutzmaßnahmen ist zwischenzeitlich errichtet und wird betrieben. Vom Büro T SV-GmbH (vormals T S GmbH) wurden in Zusammenhang mit diesem Betrieb Kontrollmessungen durchgeführt. Der dazu verfasste schalltechnische Messbericht ist mit 19. Mai 2006 datiert.

 

Dem Bericht zufolge wurden diese Messungen an der Grundgrenze zur Wohnliegenschaft H durchgeführt. Dabei wurden die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Lagerhaus und der Tankstelle mitdokumentiert. Zum Vergleich wurden auch stichprobenartig Zählungen des Verkehrs auf der B129 durchgeführt. Die Messungen erfolgten an zwei verschiedenen Tagen und zwar am 07. April 2006 und am 12. Mai 2006. Aus den Messergebnissen ist erkennbar, dass die Immissionsanteile der Tankstelle um 12 – 40 dB am 07. April 2006 bzw. um 14 – 32 dB am 12. Mai 2006 unter den ermittelten ½-Stunden Messergebnissen der Gesamtimmission lagen. Auf Grund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten ist bei einer derartig großen Differenz ein Einfluss auf die Bestandssituation durch diese Immissionsanteile auszuschließen.

 

Betrachtet man die Gesamtergebnisse der Bestandssituation und die Gesamtimmissionsanteile der Tankstelle, so beträgt die Differenz 24 – 28 dB (je nach Messtag). Es führt dies zu dem gleichen Schluss wie der Vergleich mit den ½-Stunden-Messergebnissen. Die im Zusammenhang mit der Tankstelle auftretenden Schallimmissionen leisten keinen Beitrag zur bestehenden Geräuschsituation, welche durch den Verkehr auf der B129 geprägt ist.

 

Ein wesentliches Beweisthema ist nun die Frage, inwieweit der maximale Tankstellenbetrieb einen Einfluss auf die bestehende Geräuschsituation hat.

 

Die bezüglich Frequentierung der Tankstelle durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass im Beobachtungszeitraum die höchste stündliche Tankstellenfrequenz bei 36 Fahrbewegungen (Zu- und Abfahrt) von PKW und 1 LKW lag. Diese Stunde war von 13:00 – 14:00 Uhr am 07. April 2006. Im Vergleich dazu wurde die ungünstigste Stunde im schalltechnischen Projekt vom 08. September 2003 mit 15 PKW Zu- bzw. Abfahrten und 1 LKW Zu- bzw. Abfahrt angenommen. Die bei den zusätzlichen Untersuchungen ermittelte höchste Tankstellenfrequenz liegt damit etwas mehr als doppelt so hoch wie die Prognose für die ungünstigste Stunde. Im Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2006 ist auch angeführt, dass betriebsinterne Zählungen der Kundenfrequenz bei der Lagerhaustankstelle in Eferding im Zeitraum von einer Woche insgesamt rd. 700 PKW und 51 LKW ergab. Der tägliche Maximalwert lag am Montag bei 115 PKW und 10 LKW. Legt man eine ähnliche Kundenfrequenz auf der Tankstelle in W zugrunde kann angenommen werden, dass eine stündliche Kundenfrequenz von 36 PKW und 1 LKW jedenfalls einen Maximalzustand darstellt.

Geht man nun davon aus und zieht die Prognosewerte entsprechend dem schalltechnischen Projekt vom 08. September 2003 heran, welche für eine Kundenfrequenz von 15 PKW und 1 LKW pro Stunde (ungünstigste Stunde) in Bezug auf den Rechenpunkt RP 2 Nord OG einen Beurteilungspegel von LA,r,1h = 46 dB ergab, so erhöht sich dieser Prognosewert um 4 dB. Der Beurteilungspegel beträgt somit für eine Kundenfrequenz von 36 PKW und 1 LKW LA,r,1h = 50 dB. Der Rechenpunkt ist vergleichbar mit dem Messpunkt bei den Messungen im April bzw. Mai 2006. Im Zeitraum der maximalen Kundenfrequenz (13:00 – 14:00 Uhr) war für den örtlichen Ist-Zustand ein Dauerschallpegel von LA, eq = 63 – 64 dB an diesem Messpunkt messbar. Der Pegelunterschied des Prognosewertes für die maximale Kundenfrequenz und des Ist-Zustandes beträgt somit 13 ‑ 14 dB. Daraus ist ableitbar, dass der Tankstellenbetrieb keinen Einfluss auf das durch den Straßenverkehr bestimmt Lärmgeschehen hat.

 

Im April 2006 wurden auch vom Bezirksbauamt Wels Lärmmessungen durchgeführt. Auftragsgemäß sollten diese in der Wohnung von Frau C H (Dachgeschosswohnung), K, erfolgen. Da der Zutritt zu dieser Wohnung nicht möglich war, erfolgte die Messungen im selben Gebäude ein Stockwerk tiefer und zwar in der Wohnung von Frau A und Herrn H. Das Mikrofon wurde im lagerhausseitig angeordneten Kinderzimmer aufgestellt. Bei den Messungen war das Fenster vollständig geöffnet. Es erfolgten je Messtag (einmal Sonntag, einmal Freitag) insgesamt 4 Messzyklen mit einer Messzeit von 1 Stunde. Die gegenständliche Tankstelle wurde in den vier Messzyklen am Sonntag von insgesamt 6 PKW`s angefahren. In den vier Messzyklen am Freitag wurden insgesamt 14 PKW`s, 3 Traktoren, 1 Wohnmobil und ein lagerhauseigener Stapler betankt. Im Vergleich dazu lag das Verkehrsaufkommen auf der B129 am Sonntag zwischen 110 und 240 PKW je Stunde sowie 2 ‑ 11 einspurigen Fahrzeugen. Am Freitag befuhren die B129 rd. 400 PKW, 20 LKW, 6 Traktoren, 20 Einspurige und 4 Busse. Am Freitag erfolgten dazu auch rd. 60 Fahrbewegungen durch PKW, LKW, Traktoren und Stapler zum Lagerhausareal.

 

Die Messergebnisse waren an beiden Messtagen durch den öffentlichen Verkehr auf der B129 geprägt. Dazu kamen am Freitag auch noch die Fahrbewegungen zum Lagerhaus. Eine geringe Beeinflussung war auch durch Fahrbewegungen der Lokalbahn gegeben. Die mit dem Tankstellenbetrieb verbundenen Schallimmissionen sind durch den ständig vorhandenen Verkehrslärm nicht eindeutig erfassbar und im Vergleich mit der Gesamtsituation von untergeordneter Bedeutung.

 

Betrachtet man diese Ergebnisse, insbesondere die erhobenen Verkehrsfrequenzen in Bezug auf die B129 und den Tankstellenverkehr, so wird die Annahme, dass die Maximalfrequenz der Tankstelle bei ca. 36 PKW und 1 LKW je Stunde liegt, nochmals untermauert.

 

In der Folge wird auf die aus schalltechnischer Sicht wesentlichen Punkte der Berufungsschrift vom 14. September 2006 eingegangen.

 

ad 4.:     Die in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführten Untersuchungen, vor allem jene, die nach Errichtung und Betrieb der neuen Tankstelle vom Büro T SV-GmbH und vom Bezirksbauamt Wels erfolgten, lassen nachvollziehbar erkennen, in welcher Größenordnung die maximal zu erwartende Betriebssituation liegt. Die ermittelten Ergebnisse und die technischen Schlussfolgerungen sind vorstehend umfangreich dargestellt. Insbesondere wird dabei auf die Ausführungen verwiesen, welche den maximalen Betriebszustand (rd. 36 PKW + 1 LKW je Stunde) mit einem Beurteilungspegel von LA, r, 1h = 50 dB, bezogen auf den Rechenpunkt RP2 Nord OG, beschreibt. Im Vergleich dazu beträgt die örtliche Ist-Situation einschließlich dem Tankstellenbetrieb in diesem Zeitraum bei diesen Bezugspunkt LA, eq = 63 – 64 dB. Durch den daraus erkennbaren Pegelunterschied zwischen Ist-Situation und der Teilimmission durch den Tankstellenbetrieb ist abzuleiten, dass der Tankstellenbetrieb keinen Einfluss auf den durch den öffentlichen Verkehr geprägten Ist-Zustand hat.

 

ad 5.:     Hierzu ist festzustellen, dass von der Lagerhausgenossenschaft der Antrag bezüglich der Getreide- und Baustofflagerhalle zurückgezogen wurde und damit der Lagerhausbetrieb so wie bisher verläuft. Der Umfang dieses Betriebes ist auch während der durchgeführten Untersuchungen erhoben worden, mit dem Ergebnis, dass dieser auch in Bezug auf die durch den Verkehr auf der B129 geprägte Ist-Situation keinen wesentlichen Einfluss hat.

 

              Es ist sehr wohl richtig, dass bei Betrachtung der Immissionsbelastung das Zusammenwirken aller Betriebe von Bedeutung ist. Durch die Zurückziehung des Ansuchens über die Getreide- und Baustofflagerhalle ist als zusätzlicher Betrieb jedoch nur der geänderte Tankstellenbetrieb von Bedeutung. Diese Betrachtung erfolgte bereits in umfangreicher Form.

 

ad 6.:     Es betreffen diese Ausführungen im Wesentlichen die Zusammenhänge mit der Getreide- und Baustofflagerhalle, welche nicht mehr Verhandlungsgegenstand ist.

 

ad 15.:   siehe ad 6.:

 

ad 29.:   Es wird hier auf die vorstehenden fachlichen Ausführungen verwiesen.

 

ad 42.:  Bezüglich dem Summationseffekt der durch den Betrieb aller Anlagen entstehenden Lärmsituation wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich Reflexionen durch die errichteten Lärmschutzwände wird festgestellt, dass diese laut Bescheid eine "hoch" absorbierende Oberfläche haben müssen und damit sind keine Reflexionen zu erwarten.

 

ad 48.:   Die Betriebszeiten sind laut Bescheid auf die Tageszeit beschränkt. Aus schalltechnischer Sicht erübrigt sich somit eine Beurteilung in den Nachtstunden.

 

ad 49.:   siehe ad 6.:"

 

 

4.4. Auch in Bezug auf das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen bzw. Luftschadstoffen wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Zusatz- und der Gesamtbelastung eingeholt. Der immissionstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Umwelttechnik, stellt in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2007, U-UT-803144/4-2007-Dow/Atz, zum verfahrensgegen­ständlichen Projekt und unter Berücksichtigung der Vorbringen der Berufungswerber fest:

 

"Befund

 

Die Firma L E reg. Gen.m.b.H. hat auf den Grundstücken Nr.  und, KG W eine öffentliche Tankstelle mit einer Multiproduktzapfsäule errichtet. Eine Einzelzapfsäule zur Abgabe von Dieselkraftstoff an einen eingeschränkten Personenkreis soll zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden.

 

In den Einreichunterlagen wird im technischen Bericht mit den angeschlossenen Unterlagen über Verkehrsmengendaten seitens der Firma B GmbH mit Datum vom 23. Juli 2003 angegeben, dass geplant ist, eine Jahresmenge von 600.000 l umzusetzen. Dies entspricht lt. Einreichunterlagen eine Zahl von durchschnittlich 50 PKW-Betankungen pro Tag.

 

In den Einreichunterlagen wurde auch im schalltechnischen Projekt mit Datum vom 08. September 2003 eine Abschätzung des zur Tankstelle zufahrenden KFZ vorgenommen. Ausgehend von der damals (2003) bestehenden realen Verkehrsfrequenz auf der B129 wurde angenommen, dass 3 % der auf der Bundesstraße fahrenden KFZ zur Tankstelle zufahren, was zu einer Frequenz bei der Tankstelle von 10 PKW und 1 LKW/Stunde entsprechend 160 PKW und 16 LKW/Tag führen würde.

 

In einem ergänzenden schalltechnischen Messbericht mit Datum vom 19. Mai 2006 wurden auch Daten über die Verkehrsfrequenz auf der Bundesstraße und die Anzahl der Tankvorgänge angegeben. Aus dem Verhältnis dieser Zahlen ergibt sich ein Prozentsatz von 1,8 % an KFZ, der von der Bundesstraße zur Tankstelle zufährt.

 

Von den Antragstellern wurde eine Auswertung der hauseigenen EDV vorgelegt, aus der hervorgeht, dass im Zeitraum von 8 Monaten zwischen 1. Oktober 2005 und 30. Mai 2006 insgesamt 6.471 Tankvorgänge stattgefunden haben, entsprechend durchschnittlich 26,7 Tankvorgängen pro Tag. Die maximale Anzahl an Tankvorgängen erfolgte am 1. Mai 2006 (60 Tankvorgänge).

 

Im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 3. November 2003 wurde bei der Berechnung der durch die Tankstelle verursachten NO2‑Immissionskonzentration von den Verkehrsangaben im schalltechnischen Projekt vom 8. September 2003 ausgegangen.

 

Diese Berechnungen, die analog zur Parkplatz-Richtlinie des BMWA durchgeführt wurden, haben ergeben, dass beim nächstgelegenen Anrainerwohnhaus in 10 m Entfernung vom Rand der Betankungsfläche mit max. 4,7 µg NO2/m³ (angegeben als Halbstundenmittelwert) zu rechnen sein wird. Dies bedeutet, dass die durch den Tankstellenverkehr verursachte Zusatzbelastung den im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) vorgegebenen Grenzwert für NO2 zu rund 2,3 % ausschöpft.

 

Zur Beurteilung der Gesamtbelastung wurden, da die zahlenmäßige Vorbelastung im Raum W nicht bekannt ist, Messungen im Nahbereich von zahlreichen Bundesstraßen und Autobahnen als Vergleich herangezogen. Aus diesen Daten kann abgeleitet werden, dass eine Überschreitung des NO2-Grenzwertes im Bereich des Lagerhauses in W, unabhängig davon, ob diese Tankstelle errichtet wird und ob die zusätzliche Verkehrsfrequenz zur Tankstelle, der Verkaufsstelle der Lagerhausgenossenschaft und der Getreidelagerhalle berücksichtigt wird, auszuschließen ist.

 

Gutachten

 

Durch den Betrieb einer Tankstelle ist mit Emissionen von Luftschadstoffen (und damit auch Immissionen, insbesondere NOX) durch das Zu- und Abfahren der KFZ zu rechnen. Weiters können in geringem Ausmaß Geruchsemissionen beim Tanken von Dieselkraftstoff und bei der Zu- und Abfahrt des KFZ freigesetzt werden. Emissionen an org. C sind seit der Einführung der Gaspendelung nur mehr in einem untergeordneten Ausmaß zu erwarten. Als Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L; BGBL I Nr. 115 vom 30. September 1997 i.d.g.F.) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. In diesem Gesetz werden die NO2-Immissionen mit 200 µg/m³ (als Halbstundenmittelwert begrenzt.

 

Im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtsachverständigen in der Verhandlung vom 3. November 2003 wurde eine maximale Zusatzbelastung an NO2 durch den Betrieb der Tankstelle von 4,7 µg NO2/m³ beim nächstgelegenen Anrainerwohngebäude berechnet, was einer Ausschöpfung des Grenzwertes in der Größe von 2,3 % entspricht. In die Berechnung wurden hierbei die Verkehrsdaten des schalltechnischen Projektes eingesetzt (10 PKW und 1 LKW/Stunde, entsprechend 160 PKW und 16 LKW/Tag = 176 KFZ/Tag).

 

Die Auswertungen der hauseigenen EDV der Antragstellerin haben für einen Zeitraum von 8 Monaten (1. Oktober 2005 bis 30. Mai 2006) 6471 Tankvorgänge ergeben, entsprechend durchschnittlich 26,7 Tankvorgängen pro Tag. Die maximale Anzahl an Tankvorgängen wurde mit 60 Betankungen am 1. Mai 2006 erreicht.

 

Ein Vergleich der real gemessenen Tankvorgänge mit den Berechnungsgrundlagen des luftreinhaltetechnischen Gutachtens der Verhandlung vom 3. November 2003 zeigt, dass die verkehrstechnischen Annahmen im schalltechnischen Projekt die Anzahl der realen Tankvorgänge um einen Faktor von ca. 3 überschätzt haben (anstatt des angenommenen 176 Betankungen pro Tag maximal 60 Tankvorgänge).

 

Als Ergebnis des durchgeführten Vergleichs der Betankungszahlen kann festgestellt werden, dass die Aussagen in den luftreinhaltetechnischen Gutachten in den Verhandlungsschriften vom 3. November 2003 und 12. Juni 2006 vollinhaltlich aufrecht bleiben können. Die berechnete maximale Immissionskonzentration von 4,7 µg NO2/m³ beim nächstgelegenen Anrainerwohngebäude wird allerdings nicht erreicht, auch die Größe der Ausschöpfung des NO2-Grenzwertes des IG-L wird deutlich unter dem berechneten Wert von 2,3 % liegen. Dies spielt jedoch in der Gesamtbeurteilung keine Rolle, da die durch die Tankstelle verursachte Zusatzbelastung jedenfalls weit unter 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert liegt und damit als irrelevant zu betrachten ist. (z.B. Leitfaden UVP und IG-L, Umweltbundesamt, Bericht BE-274 (2005) oder TA‑Luft 2002).

 

Zu beurteilen ist nicht nur die Zusatzbelastung, sondern auch die Gesamtbelastung. Diese setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.

 

Die Vorbelastung, das ist die vorhandenen Belastung eines bestimmten Gebietes durch bestehende Anlagen, Straßen und anderen Quellen wie z.B. private Heizungsanlagen, ist im gegenständlichen Fall zahlenmäßig nicht bekannt. Ist die Zusatzbelastung gering, insbesondere irrelevant, so ist es ausreichend, die Gesamtbelastung im Vergleich mit anderen Standorten zu beurteilen.

 

Hier bieten sich insbesondere Messstellen an stark befahrenen Bundesstraßen oder Autobahnen oder neben Parkplätzen großer Einkaufszentren (P-City, U, S C W, M W) an. Zusätzlich zu den Beispielen im luftreinhaltetechnischen Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 3. November 2003 ist das Beispiel der P-City erwähnenswert.

 

Hier findet in den am stärksten belasteten Stunden ein Wechsel von über 1000 PKW auf den Parkdecks der Parkhäuser des Einkaufszentrums statt, die zwischen den Parkdecks und den nächstgelegenen Anrainern liegende Bundesstraße ist wesentlich stärker belastet als die B129, ebenso ist die Vorbelastung durch die Städte Linz und Traun wesentlich höher als der Bereich des Lagerhauses in W. Dennoch konnte bei einer 3-monatigen Messung bei den nächstgelegenen Anrainern gegenüber der P-City keine Überschreitung eines NO2‑Grenzwertes des IG-L festgestellt werden.

 

Es kann daher als sicher angenommen werden, dass auch im Bereich des Lagerhauses W die NO2-Immissions-Grenzwerte des IG-L eingehalten werden, unabhängig davon, welche Verkehrszahlen zur Beurteilung herangezogen werden und ob die bereits genehmigten Bereiche des Lagerhauses (Verkaufsmarkt, Baustofflagerhalle) in eine Gesamtbeurteilung einbezogen werden.

 

Beim Betrieb der gegenständlichen Tankstelle können durch die Abgase der KFZ bei den Zu- und Abfahrten  und die Betankungsvorgänge mit Dieselkraftstoff Geruchsimmissionen entstehen. Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen kann die Geruchsimmissionsrichtlinie "Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen" (Schriftenreihe des LAI, Bd5, Berlin; Erich Schmidt-Verlag, 1994) als Stand der Technik herangezogen werden. In dieser Richtlinie ist u.a. festgelegt, dass Gerüche in der Regel dann als erhebliche Belästigung zu bewerten sind, wenn mindestens 10 % der Jahresstunden geruchsbehaftet sind. Bei einer Zusatzbelastung unter 2 % ist die Zusatzbelastung als irrelevant zu betrachten.

 

Im gegenständlichen Fall ist von durchschnittlich 26,7 Tankvorgängen/Tag auszugehen, wobei die emissionsrelevanten Tätigkeiten mit 2-4 min/Tankvorgang anzusetzen sind (An- und Abfahrt; eigentlicher Tankvorgang 1 min, durchschnittlich: lt. Projekt ca. 33 l Treibstoff/Tankvorgang, Pumpenleistung des Tankautomaten: 40 l/min). Es ergeben sich daher als worst-case-Betrachtung (es weht das ganze Jahr Wind zum nächstgelegenen Nachbarwohngebäude; jeder emissionsrelevante Vorgang führt auch dazu einer Geruchswahrnehmung beim nächstgelegenen Anrainer) maximal 4,8 % der Jahresstunden, an denen eine Geruchswahrnehmung überhaupt möglich ist.

 

Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wind aus verschiedenen Richtungen weht und dass Geruchsemissionen durch die Zu- und Abfahrt der KFZ und durch Betankungsvorgänge erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen auch zu Geruchswahrnehmungen bei den Anrainern führen, ist davon auszugehen, dass die Anzahl der geruchsbehafteten Stunden deutlich unter 2 % der gesamten Jahresstunden liegt und somit ebenfalls als irrelevant zu betrachten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen die Heranziehung von Durchschnittswerten sehr wohl zulässig ist, da es sich beim angeführten Immissionsgrenzwert um einen Jahresmittelwert handelt.

 

Im bereits zitierten Schreiben der Behörde vom 10. August 2007 wurde auch darauf hingewiesen, dass bereits bisher eine Abgabestelle für Dieselkraftstoff und Heizöl existierte. Die zu diesen Zapfsäulen zufahrenden KFZ wären daher dem Ist-Zustand (der Vorbelastung) zuzurechnen. Nachdem bereits ohne Berücksichtigung dieser Fahrzeuge die zusätzliche Immissionsbelastung als irrelevant einzustufen ist, wurde keine gesonderte Beurteilung dieser Tatsache vorgenommen. Es würde sich jedenfalls die zusätzliche Immissionsbelastung nochmals um den Immissionsbeitrag dieser "bereits genehmigten Fahrzeuge" reduzieren.

 

Zusammenfassend ist daher zum Antrag der Fa. Lagerhausgenossenschaft E reg. Gen.m.b.H. aus der Sicht der Luftreinhaltung festzustellen, dass gegen die Einteilung der behördlichen Bewilligung keine Bedenken bestehen. Zusätzliche Auflagen sind aus der Sicht der Luftreinhaltung nicht erforderlich.

 

Zu den einzelnen Punkten der Berufungsschrift ist, soweit die Belange der Luftreinhaltung berührt werden, Folgendes festzustellen:

 

zu Punkt 4

Laut Schreiben der Behörde (VwSen-530525/9/Re/Sta vom 10. August 2007) hat die Antragstellerin den Antrag in Bezug auf die Getreide- und Baustofflagerhalle zurückgezogen. Es sind lt. Schreiben der Behörde als hinzukommende Emissionen ausschließlich Emissionen durch den Tankstellenbetrieb inkl. der Zu- und Abfahrten im unmittelbaren Einfahrtsbereich zum Betriebsareal zu berücksichtigen.

 

Die Größe der Verkehrsfrequenz wurde durch die 8 Monate dauernden Aufzeichnungen der Antragstellerin, auch im Hinblick auf die maximalen Fahrbewegungen zur Tankstelle, hinreichend belegt. Diese liegt um einen Faktor von ca. 3 unter den Annahmen, die der lufttechnischen Immissionsberechnung zu Grunde liegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Berechnungen die Immissionssituation weit überschätzen. Dies geht jedoch ausschließlich zu Lasten der Antragstellerin und nicht der Anrainer.

 

zu Punkt 5

Als Zusatzbelastung sind nach der Zurückziehung des Antrages auf Errichtung und Betrieb einer Getreide- und Baustofflagerhalle ausschließlich die durch den Betrieb der Tankstelle verursachten Immissionen heranzuziehen. Die Gesamtbelastung wurde anhand von Vergleichen mit anderen Straßen bzw. Parkplätzen beurteilt. Eine gesonderte Beurteilung von Immissionen, die nur durch den Betrieb der neu hinzukommenden Tankstelle und den Betrieb der bereits bewilligten Teile des Lagerhausareals verursacht werden, entspricht nicht den Regeln der Erstellung luftreinhaltetechnischer Gutachten und wurde daher auch nicht durchgeführt.

 

zu Punkt 11

Durch die Zurückziehung des Antrages auf Errichtung und Betrieb der Getreide- und Baustofflagerhalle erübrigt sich ein genaues Eingehen auf das Vorbringen in diesem Punkt. Staubdepositionen durch den Betrieb der Tankstelle sind nicht zu erwarten.

 

zu Punkt 13

Eine Überprüfung der Behauptungen in diesem Punkt konnte nicht vorgenommen werden, da mir die Aufzeichnungen der PI W nicht zur Verfügung standen. Eine solche Überprüfung ist aus der Sicht  der Luftreinhaltung allerdings auch nicht erforderlich, da die der NO2‑Immissionsberechnung zugrunde liegenden Verkehrsfrequenzen um einen Faktor 3 über der Frequenz liegen, die im realen Betrieb der Tankstelle durch die Auswertungen der EDV durch die Antragstellerin ermittelt wurde.

 

Etwaige Ungenauigkeiten sind daher durch die Vorgehensweise bei der Berechnung bereits inkludiert.

 

zu Punkt 44

Die Einwendungen dieses Punktes wurden bereits in meinen Gutachten und in der Beantwortung des Punktes 13 der Berufung berücksichtigt.

 

zu Punkt 56

Laut übermittelten Unterlagen wird ein derartiger Rückstau vom verkehrstechnischen Amtsachverständigen ausgeschlossen und konnte im realen Betrieb bisher auch nicht beobachtet werden.

 

zu Punkten 58 und 26

Eine Widmung M ist aus der Sicht der Luftreinhaltung für Betriebe, die luftseitig irrelevante Immissionen verursachen, durchaus zulässig."

 

 

4.5. Ein weiteres immissionstechnisches Gutachten wurde zum Berufungsvorbringen betreffend die Beleuchtung der Tankstelle und dadurch befürchtete unzumutbare Belästigungen durch Lichtimmissionen in den Räumlichkeiten der Berufungswerber eingeholt. Der lichttechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, stellt in seinem Gutachten vom 20. März 2008, U-BS-040003/1860-2008-Wie/Pul, fest:

 

"Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde ein Lokalaugenschein unter Beisein des Berufungswerbers Herrn J H, eines Vertreters der Lagerhausgenossenschaft und vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H, durchgeführt.

 

Befund:

 

Der Lokalaugenschein war für 21.00 Uhr am 26.2.2008 mit Herrn H vereinbart worden und es wurde von ihm die im ersten Stock gelegene Wohnung des Hauses K in W für die Durchführung der Messungen zur Verfügung gestellt. Laut Aussage des Berufungswerbers sind die zugewiesenen Zimmer am stärksten von der Lichteinwirkung durch die Tankstelle betroffen.

Für die Messung der Beleuchtungsstärke wurde ein Messgerät der Fa. M.Type T-10/T-10M, verwendet. Nach jedem Einschalten wird automatisch ein Nullabgleich durchgeführt, der im Anzeigefeld mit "CAL" (Kalibrierung) angezeigt wird. Die Messwerte wurden in zwei Räumen, jeweils am Fenster an der Innenseite, vorgenommen. Von beiden Fenstern war eine gute Sicht auf die beleuchtete Tankstelle gegeben.

Zu Beginn der Messung waren die Leuchten des Tankstellenlogos mit Preisankündiger im Bereich der K, die vier Scheinwerfer unter dem Tankstellendach zur Beleuchtung der Betankungsfläche und die Beleuchtung der Lagerräume des Verkaufsmarktes, eingeschaltet. In diesem Betriebszustand wurden beim südwestlichen der beiden Fenster 0,6 lx und beim nordöstlichen Fenster des zweiten Raumes 0,53 lx gemessen.

 

Vom Vertreter des Lagerhauses wurden in der weiteren Folge alle diese genannten Lichtquellen außer Betrieb genommen. Dadurch haben sich beim linken (südwestlichen) Fenster 0,2 lx und beim rechten (nordöstlichen) Fenster 0,1 lx ergeben. Diese Immissionen wurden unter anderem von einer Straßenbeleuchtung und sonstigen Einflüssen, die nicht von der Tankstelle herrührten, verursacht.

In einem weiteren Schritt wurden vom Vertreter des Lagerhauses die Beleuchtung des Logo- und Preisschildes und die Innenbeleuchtung des Lagers wieder in Betrieb genommen. Der Messwert beim rechten Fenster hat 0,2 lx betragen. Das Zuschalten der Leuchten im Tankstellendach (4 Scheinwerfer) und Ausschalten der Beleuchtung des Lagerraumes ergab beim linken Fenster 0,4 lx und beim rechten Fenster 0,46 lx.

Als Messgröße für die Raumaufhellung ist die Beleuchtungsstärke am Immissionsort in der Fensterebene (vertikale Beleuchtungsstärke) gemessen worden.

Aus der beiliegenden Katastermappe mit Orthofoto ist ersichtlich, dass das Gebäude von der nächstgelegenen Kante des Tankstellendachs 20,6 m entfernt ist.

Die letzte angeführte Messung wurde, nachdem der Vertreter des Lagerhauses die Tankstelle verlassen hatte, durchgeführt. In diesem Fall ist nur die Preisankündigung mit Logo ständig und die Beleuchtung der Betankungsflache (4 Scheinwerfer im Tankstellendach) bei einem Betankungsvorgang (Bewegungsmelder) eingeschaltet.

 

Gutachten

 

Durch die Messungen konnte eindeutig die von der Beleuchtungsanlage der Tankstelle herrührende Lichtimmission nachgewiesen werden. Es hat sich gezeigt, dass von den für den Betankungsvorgang erforderlichen Lichtquellen (Beleuchtung der Manipulationsfläche durch 4 Scheinwerfer) und das beleuchtete Logo mit Preisankündiger in der Nacht die für die Raumaufhellung maßgebliche Beleuchtungsstärke am Immissionsort (in der Fensterebene) von max. 0,46 lx hervorgerufen wird.

 

Festzuhalten ist, dass die Messorte im Haus, welche durch die Tankstellenbeleuchtung am stärksten betroffen sind, von Herrn H angegeben bzw. gezeigt wurden."

 

4.6.  Auch zum Berufungsvorbringen betreffend Gefahren, verbunden mit dem angrenzenden Betrieb der Bahnlinie Linz – Eferding – Waizenkirchen, wurden in Ergänzung zum bereits vorliegenden erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis ein weiteres Sachverständigengutachten zu den konkreten Fragen, vorgebracht in der Berufung, eingeholt. Der elektro- und eisenbahntechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 8. April 2008, U-BS-040005/1200-2007-Bra/Pul, zu den vorgegebenen Beweisthemen fest:

 

"1. Sicherheitstechnisch bedenkliche Streuströme, die bei mit Gleichstrom betriebenen Eisenbahnen im umgebenden Erdreich auftreten:

 

Bei konventionellen Gleich- und Wechselstrombahnen erfolgt die Bahnrückstromführung über die Fahrschienen. Bei Gleichstrombahnen sind die Fahrschienen möglichst hochohmig gegen Erde verlegt. Dadurch wird vermieden, dass Bahnrückströme als Streuströme über das Erdreich fließen.

In der Rückleitung von Gleichstrombahnen – wie im verfahrensgegenständlichen Anlassfall der Bahnlinie Linz - Eferding - Waizenkirchen  -  treten Spannungen im Betrieb, bei Fehlern, Schalthandlungen und atmosphärischen Entladungen auf, die für Personensicherheit und Anlagenschutz zu berücksichtigen sind.

Im Besonderen sind eisenbahntechnisch folgende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik bei dieser Bahnanlage, insbesondere bei der nächsten, ca. 400 m entfernten 750 Volt DC Bahnstromgleichrichtereinspeisestelle „W, H“   (km 41,706) einzuhalten:

  • ÖVE EN 50122-1: Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Teil 1: Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung.
  • ÖVE EN 50122-2: Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Teil 2:

Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen, verursacht durch Gleichstrombahnen.

 

In der verbindlichen Bestimmung - EN 50122-2: 1998-12: Bahnanwendungen, Ortsfeste Anlagen, Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Streuströmen verursacht durch den elektrischen Zugbetrieb - sind die für einen ordnungsgemäßen Eisenbahnbetrieb, aber auch für den sicheren Betrieb von „Nicht-Eisenbahnanlagen“ geforderten Funktionen und Beschaltungen

enthalten. Diese Regelwerke der Technik sind relevante Bau- und Betriebsvorschriften für ein Eisenbahnunternehmen zur Minimierung der Beeinflussung.

Die bahnfremden etwaigen streustromempfindlichen Betriebsanlagenteile der Tankstelle (z.B. Zapfsäulen mit ex-geschützten elektrischen Betriebsmitteln, produktführenden Rohrleitungen, Mineralöllagerbehälter) befinden sich außerhalb des Bauverbotsbereiches und sind mit besonderen technischen Schutzmaßnahmen verlegt, sodass bei Einhaltung der allgemeinen elektrotechnischen Sicherheit die Verträglichkeit elektrischer Eisenbahnanlagen mit den Betriebsmitteln der Tankstelleneinrichtungen untereinander gewährleistet erscheint.

Daraus leitet sich auch der unbedenkliche Nachbarschaftsschutz und ArbeitnehmerInnenschutz ab.

 

2. Beurteilung allfälliger Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers bei Raureif und vereister Fahrleitungsanlage:

 

Es ist richtig, dass bei Raureif und bei Eisbildungen an der Fahrleitung durch den Stromfluss über den Stromabnehmer es zu Lichtbogenbildung kommt. Durch die elektrodynamischen Kräfte und die Stromwärmeverluste in der Fahrleitungsanlage beim Betrieb der Eisenbahn wird streckenweise bereits ein Raureif- und Eisabwurf erreicht. Durch die große bei Lichtbogenbildung freiwerdende elektrische Energie schmelzen die Eiskristalle und werden thermisch und mechanisch durch die Gleitbewegung des mit bestimmter Anpresskraft auf den Fahrdraht wirkenden Stromabnehmers zerstört.

Geringe Metallabtragungserscheinungen und Metall/Graphitlegierungs-Molekülverdampfungen kühlen nach wenigen Dezimetern Wegstrecke auf die Umgebungstemperatur von um die +/- 0 °C ab, erstarren und lagern sich meistens an der Dachkonstruktion im Nahbereich des Stromabnehmers des betreffenden Elektrotriebfahrzeuges ab. Somit weisen sie auch keine Zündenergie und Gefährdung von Nachbarn außerhalb des Eisenbahngrundes auf.

 

3. Allfällige Explosionsgefahr durch Funkenflug erhitzter Eisenteile bei metallischen Bremsklötzen von Triebfahrzeugen und Waggons:

 

Die bei der Eferdingerbahn eingesetzten modernen Schienenfahrzeuge (GTW-Triebwagengarnituren von Stadler/Schweiz) haben keine metallischen Bremsklötze, sondern den Fahrzeugdrehgestellachsen angepasste, leisen Sinterbelägen auf Scheibenbremsen mit Vergütungsstahl, wobei ein Vergleich mit den Scheibenbremssystemen im KFZ-Nutzfahrzeugbereich zulässig erscheint.

Ältere zweiachsige oder mit Drehgestellen ausgestattete Güterzugwaggons samt den dazugehörenden Triebfahrzeugen sind bremstechnisch noch mit Gusseisenbremsklötzen ausgestattet.

Beim Bremsen tritt eine Materialbeanspruchung mit Abrieb und Verschleiß zwischen Rad/Schiene  und durch Bremskräfte beim Rad/Bremsklotz-Kontakt auf.

Dieser feine metallische Abrieb weist höhere Temperaturen auf, welche aber durch die Umgebungsluft rasch stark abgekühlt wird. Das spezifische Gewicht dieses Abriebes ist um Größenordnungen höher als die Umgebungsluft, womit dieser dann schnell auf den naheliegenden Eisenbahn-Untergrund absinkt.

 

Die 1,5 m hohe eisenbahnseitige Betonfundamentkonstruktion mit Lärmschutz stellt für Weitverfrachtungen (ca. > 3 m) eine für die dortige Ausbaugeschwindigkeit des Eisenbahngüterverkehrs ausreichende Barriere dar. Wöchentlich passieren dort neben dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) etwa zwei bis drei Güterzüge diesen Bereich."

 

4.7.  Schließlich wurde auch eine Ergänzung zur maschinenbautechnischen Beurteilung eingeholt und stellt der maschinenbautechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Bau- und Sicherheitstechnik, des Amtes der Oö. Landesregierung in seinem Gutachten vom 30. Jänner 2008, U-BS-030467/7-2007-Gau/Pul, fest:

 

"1. Zu Berufungspunkt 8 (ähnlich wie zu Berufungspunkt 15.2, 34 und 35):

 

Hier wird von den Einschreitern unter anderem bemängelt, dass vom ASV in der Niederschrift vom 27.7.2006 (gewerbetechnischer ASV) die Höhe der Lärmschutzwand – Stahlbetonwand in Bezug auf einen möglichen Funkenflug nicht berücksichtigt wurde. Insbesondere wird auch angeführt, dass der Vertreter der L L AG in der Verhandlung am 12.7.2006 auf die Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers bei Raureif und vereister Fahrleitung sowie auf Streuströme hinweist, die von mit Gleichstrom betriebenen Bahnen im umgebenden Erdreich auftreten können.

Zu dieser Thematik wird bemerkt, dass Auswirkungen von der Eisenbahnanlage auf die Tankstellenanlage aus maschinenbautechnischer Sicht nicht beurteilt wurden und auch nicht  beurteilt werden können. Dazu wurde im Verfahren ein eisenbahntechnischer ASV als Spezialsachverständiger befragt. Hinsichtlich der nun eingewendeten Gefährdungen im Hinblick auf Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers als auch möglichen Auftreten von Streuströmen bei mit Gleichstrom betriebenen Bahnen im umgebenden Erdreich wird auf die Stellungnahme von Hofrat Dipl. Ing. Karl B vom 29.01.2008 verwiesen.

Vom eisenbahntechnischen ASV wurde bereits im Aktenvermerk vom 10.6.2003 festgehalten, dass Gefährdungen durch heiße bzw. glühende Teile aus dem Bereich der Räder bzw. Bremsklötze durch die Errichtung einer 1,5 m hohen Lärmschutzwand entgegengewirkt wird und in der Verhandlungsschrift vom 3.11.2003 wurde unter V - ergänzender Befund des eisenbahnfachlichen ASV von ihm angeführt, dass die geänderte Ausführung der Lärmschutzwand als Stahlbetonwand durchaus einen gleichartigen Schutz gegenüber abirrenden Metallteilen aus den Eisenbahnfahrzeugen  darstellt.

Aus maschinenbautechnischer Sicht wird dazu festgehalten, dass die Explosionsschutzzonen bei der gegenständlichen Tankstelle einerseits in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl.Nr. 240/1991, vom 14.5.1991, definiert sind und andererseits  in der Verordnung nicht geregelte Zonenbereiche in den Auflagenpunkten 7 (Mündungen von Lüftungsleitungen) und 12 ( temporär um den geöffneten Füllschrank) festgehalten wurden.

 

Oberirdisch bzw. außerhalb von Behältern, Zapfsäule und Rohrleitungen sind dabei folgende Zonenbereiche als relevant anzusehen:

a)    5 m um die Mittelachse der Multiproduktzapfsäule (Gefahrenklasse I und II nach VbF) ab Standfläche bis zu einer Höhe von 80 cm keine ortsfesten Zündquellen zulässig.       (§ 110 Abs.1 VbF)

b)    20 cm um die Multiproduktzapfsäule Zone 2

c)     20 cm um den geschlossenen aber nicht dicht ausgeführten Füllschrank bis 80cm Höhe Zone 2

d)    2 m um den geöffneten Füllschrank Zone 2

e)     Zwischen Tankwagen und Füllschrank beim Abfüllen Zone 1

f)      Um die Mündungen der Lüftungsleitungen in einem Radius von 1 m Zone 1

g)    2 m um geöffnete Domschächte bei der Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrenklasse I und II gemäß VbF  Zone 2.

 

Der zur Eisenbahnbahnanlage nächstgelegene Zonenbereich ist jener wie unter a) beschrieben.

Der kleinste Abstand vom Ende dieser Zone zur Gleisachse beträgt  laut Einreichplan der B GmbH vom 18.05.2006  9,5m und bis zur Schutzwand  ca. 4m.

Bei projektgemäßer Ausführung der Anlage werden somit sämtliche  Ex - Schutzzonen eingehalten und sind daher diesbezüglich – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen – Explosionsgefahren bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten.

 

2. Zu Berufungspunkt 37:

 

Hier wird bemängelt, dass im maschinenbautechnischen Gutachten nicht angeführt ist, wie die Stahlbetonplatte, auf welcher zur Auftriebssicherung beim Auftreten von Hochwasser der unterirdische Lagerbehälter mit Stahlzugbändern verankert wird, dimensioniert werden soll. Dies wurde und wird aus maschinenbautechnischer Sicht auch nicht für erforderlich erachtet, da im

§ 53 der VbF formuliert ist, wie ein unterirdischer Lagerbehälter gegen Aufschwimmen zu sichern ist (mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Lagerbehälters). Die L E als Antragsteller und Bewilligungsinhaber ist aus meiner Sicht ex lege dazu verpflichtet, diese Bestimmung einzuhalten.

Im Auflagepunkt 23. des Bescheides vom 30.8.2006 ist  ein Nachweis über die erstmalige Prüfung der Tankstelle gemäß § 12 VbF gefordert. Die erstmalige Prüfung gemäß § 12 der VbF, welche von einem Prüfer des Prüferkreises gemäß § 17 durchzuführen ist, umfasst auch die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.

 

3. Zu Berufungspunkt 38:

 

Hier wird der Auflagenpunkt 13. im Bescheid vom 30.8.2006 bemängelt, welcher beinhaltet, dass das verantwortliche Tankstellenpersonal dafür zu sorgen hat, dass in den explosionsgefährdeten Bereichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Gefahr der Entzündung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre verhindern.

 

Aus fachlicher Sicht könnte diese Auflage, um zu einem zweckmäßigen und vollziehbaren Sicherheitsschutz zu gelangen, durch folgende ersetzt werden:

 

"Das Bedienungs- bzw. Aufsichtspersonal muss über das Verhalten in explosionsgefährdeten Zonen sowie in Gefahrenfällen, wie z.B. Brand etc. nachweislich unterwiesen sein und hat die Anlage diesbezüglich zu überwachen."

 

4.8.  Sämtliche von der Berufungsbehörde eingeholten ergänzenden Gutachten wurden den Berufungswerbern, zH ihres rechtlichen Vertreters, gemeinsam mit der Kundmachung zur Anberaumung der in der Folge am 4. Juli 2008 durchgeführten Berufungsverhandlung nachweisbar zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerber sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern haben durch ihren rechtlichen Vertreter schriftlich mitgeteilt, dass voraussichtlich aus Kostengründen an der mündlichen Verhandlung niemand teilnehmen wird. Zu den eingeholten Gutachten wurde mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 festgestellt, dass ihrer Ansicht nach mit der Beurteilung nach wie vor nicht den Aufträgen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2005 entsprochen worden sei, wonach die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen ist, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, somit am belastendsten sind. Es sei daher die Gesamtsituation einer entsprechenden Beurteilung zuzuführen, und zwar unter Einbeziehung aller relevanten Betriebssituationen, nicht nur des Tankstellenbetriebes, sondern auch der bestehenden Lagerhausverkaufsbetriebe, wie sie im Bescheid der BH Grieskirchen vom 30. August 2006 auf Seite 9 festgehalten seien. Zu beurteilen sei immer die Gesamtbelastung, nicht bloß die durch einen beantragten Betrieb gegebene Zusatzbelastung. Die Gesamtbelastung setze sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.

 

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurden aufgrund des Ergebnisses der vorliegenden Gutachten keine weiteren Beweise aufgenommen.

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen

vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Berufungsbehörde verweist zunächst auf das den Verfahrensparteien bekannte umfangreiche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, durchgeführt von der Gewerbebehörde erster Instanz, welches dem damaligen Genehmigungsbescheid vom 20. November 2003 zugrunde gelegt wurde. Dieser Genehmigungsbescheid wurde mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 12. März 2004, VwSen-530073/2/Kon/Ni, bestätigt, die Berufungsentscheidung jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0165-6, aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen sei eine Betriebssituation der geänderten Betriebsanlage zugrunde gelegt worden, die bei den Nachbarn durchschnittlich hohe Immissionen erwarten lasse, nicht jedoch jene Betriebssituation, die nach der beantragten Ausstattung und Betriebsweise der geänderten Anlage möglich sei und bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten ließen. Es sei somit nicht die den Nachbarn am meisten belastende Betriebssituation beurteilt worden. Aufgrund der daraufhin im Grunde des § 66 Abs.2 AVG erfolgten Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die Gewerbebehörde erster Instanz durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein ergänzendes umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen wesentliche Inhalte oben zitiert und dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wurden.

 

Die aufgrund der neuerlich eingebrachten Berufung der Berufungsbehörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingeholten, weiteren ergänzenden Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik, Lufttechnik, Lichttechnik, Elektrotechnik bzw. Eisenbahntechnik und Maschinensicherheit bestätigen das wesentliche Ermittlungsergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens, sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und basieren auf dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften. Gegengutachten oder sonstige auf annähernd gleicher fachlicher Ebene basierenden Äußerungen der Berufungswerber liegen nicht vor. Beim unterfertigten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten, somit keine Bedenken, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Demnach ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen die nach dem Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder  nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt sind.

 

Zu den einzelnen Berufungsvorbringen wird von der Berufungsbehörde zunächst auf das Vorbringen der Berufungswerber eingegangen, es handle sich im gegenständlichen Verfahren nicht mehr – so wie im aufgehobenen Bescheid vom 20.11.2003 – um eine Änderung der Anlage, sondern um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstellenanlage mit Lagerung von 60.000 l Mineralöl und Errichtung und Betrieb einer Getreide- und Baustofflagerhalle. Die nunmehrige Erweiterung auf die Lagerung von 60.000 l Minderöl sei vom ursprünglichen Antrag nicht umfasst. Diesen Berufungsvorbringen ist zu entgegnen, dass zwar dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 20. November 2003 – aus welchen Gründen auch immer – im Spruch unter A/I die ausdrückliche Zitierung der beabsichtigten Lagerung der für den Tankstellenbetrieb benötigten Mineralölprodukte nicht ausdrücklich aufscheint, den dieser Genehmigung jedoch zugrunde gelegten Projektsteilen, insbesondere Projektsplänen, die für den Tankstellenbetrieb erforderliche Mineralöllagerung jedoch zweifelsfrei zu entnehmen ist. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. So ist bereits in der Verhandlungsschrift vom 29. September 2003 im zitierten Gegenstand der mündlichen Verhandlung von der beabsichtigten unterirdischen Lagerung von 60.000 l Mineralölprodukten die Rede und ist die beabsichtigte Lagerung von 60.000 l Mineralölprodukten auch in der Begründung des damaligen Genehmigungsbescheides vom 20. November 2003 mehrfach zu finden. Ob die Menge von 60.000 l gelagerten Treibstoffen daher im Spruch des damaligen Bescheides ausdrücklich angeführt waren, ist rückwirkend für die Beurteilung des Gesamtinhaltes des Antrages nicht von entscheidender Bedeutung. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Der dem ersten Genehmigungsbescheid vom 20. November 2003 zugrunde liegende Genehmigungsantrag wurde in Bezug auf die beabsichtigte Lagermenge von Mineralölprodukten nicht geändert und ist somit nach wie vor aufrecht und dem Verfahren als zugrunde liegend anzusehen. Schließlich haben die Beschwerdeführer diese Lagermenge von 60.000 l selbst in deren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 27. August 2004 festgehalten !

Zur eindeutigen Bezeichnung des im Grunde des § 81 GewO durchgeführten Änderungsgenehmigungsverfahrens erfolgte schließlich eine Klarstellung im Spruch dieser Entscheidung.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus die Befangenheit des erstinstanzlichen Verhandlungsleiters im Zusammenhang mit angeblichen Schuldzuweisungen, übertriebener Wahrnehmung der Manuduktionspflicht, letztere insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit von Einwendungen, so sind diese Einwendungen jedenfalls mit der Durchführung des umfangreichen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde, insbesondere auch der Anberaumung und Durchführung einer von den Berufungswerbern ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung, an welcher die Antragsteller jedoch in der Folge nicht teilgenommen haben, als saniert anzusehen. Sämtliche Einwendungen wurden behandelt und begründet beantwortet.   

 

Zu den im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Berufungswerbern zur Einschränkung des zugrunde liegenden Genehmigungsantrages vorgebrachten Bedenken, die verfahrensgegenständliche Tankstelle einerseits bzw. Getreide- und Baustofflagerhalle andererseits seien ineinander verflochten und könnten nicht getrennt werden, ist ebenfalls unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 353 GewO 1994 festzuhalten, dass allein der Antrag des Konsenswerbers bzw. der Konsenswerberin den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis bestimmt. Auch die Änderung durch die AVG-Novelle 1998 beinhaltet im neugefassten § 13 Abs.8 AVG eine zusätzliche Klarstellung in die Richtung, als der Antragsteller im Antragsverfahren sinnvoller Weise auf den Inhalt seines Begehrens bestimmen bzw. über den Gegenstand des Verfahrens "disponieren" können soll. Der Antragsteller soll bei der Notwendigkeit einer Antragsänderung nicht "an den Start zurückgeschickt" werden, da dies weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse liege. Dass es sich bei der vorgenommenen Änderung, welche sich ausschließlich als Einschränkung darstellt, um eine in das Wesen der Anlage eingreifende Änderung handelt, kann nicht festgestellt werden, da eine Manipulation mit Baustoffen und Getreide – wie bisher – im genehmigten Ist-Zustand betrieben wird und auch bei der Tankstelle keine Wesensänderung vorgenommen wurde.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus in ihrer Berufung vorbringen, die Lichtmessung sei nicht im Erdgeschoss, sondern in der Wohnung der Mieter vorgenommen worden, so ist – unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten Lichtmessungen – festzustellen, dass auch die Berufungswerber selbst nicht im Erdgeschoss ihres Hauses wohnen. Diesbezüglich wird auf die Meldeauskunft der Standortgemeinde verwiesen. Eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Lichtimmissionen im Erdgeschoss des Hauses können daher die Berufungswerber zulässigerweise nicht vorbringen. Im Übrigen wurde aufgrund des in der Berufung dargelegten Hinweises auf einen allfälligen Widerspruch zum zitierten Grenzwert einer Belästigung durch Lichtimmissionen einerseits und einem Messergebnis andererseits die Durchführung einer ergänzenden Lichtmessung durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Oö.  Landesregierung  veranlasst. Das Ergebnis derselben hat der lichttechnische Amtssachverständige in seinem oben zitierten Gutachten vom 20. März 2008 schlüssig und begründet dargelegt. Die Berufungswerber sind diesem Gutachten auf gleicher Ebene nicht mehr entgegen getreten. In diesem Gutachten ist insbesondere auch in Bezug auf das Berufungsvorbringen dargelegt, mit welchem Messgerät und Methode die Lichtmessung durchgeführt wurde. Die Messung wurde am 26. Februar 2008, somit in einem Wintermonat durchgeführt. Die Messung wurde im ersten Stock des Objekts K, laut Aussage des teilnehmenden Berufungswerbers in dem am stärksten von der Lichteinwirkung betroffenen Zimmer durchgeführt. Ausdrücklich dokumentiert ist darüber hinaus der zu beurteilende worst case, als sämtliche Beleuchtungseinrichtungen der Tankstellenbetriebsanlage, insbesondere die vier Halogenstrahler, in Betrieb waren. Sämtliche Lichtquellen ergaben am Immissionsort (Fensterebene bei den Berufungswerbern) in der Nacht eine maximale Beleuchtungsstärke von 0,46 lx. Eine Überschreitung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren medizinisch gutachtlich festgehaltenen Grenzwertes von 1 lx konnte somit jedenfalls ausgeschlossen werden. Diese medizinische Beurteilung hat auch bereits den ebenfalls von den Berufungswerbern relevierten Zeitraum von 22.00 bis 22.10 Uhr umfasst. Auch diesbezüglich kann auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse des von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens verwiesen werden. Dem Vorwurf, Auflagepunkt 42 sei ungenau formuliert und könne demnach die Beleuchtung die ganze Nacht eingeschaltet werden, ist einerseits zu entgegnen, dass projektsgemäß geplant ist, die Tankstelle bis maximal 22.00 Uhr zu betreiben und die Tankstellenbeleuchtung nur während dieser Zeit einzuschalten und nach Betriebsschluss automatisch gesteuert abzuschalten. Dem Projektsumfang entsprechend ist eine individuell bedienbare Beleuchtung bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht möglich. Die in Auflagepunkt 42 vorgesehenen und vom medizinischen Amtssachverständigen auch beurteilten 10 Minuten Beleuchtung nach 22.00 Uhr erfolgte aus sicherheitstechnischen Gründen, um einen unmittelbar vor 22.00 Uhr begonnenen Tankvorgang auch mit Beleuchtung abschließen zu können. Das in dieser Auflage offensichtlich zu Missverständnissen geführte Wort "mindestens" war jedoch im Sinne des Berufungsvorbringens zu streichen.

 

Zum weiteren Berufungsvorbringen betreffend befürchteten Funkenflug, Lichtbogenbildung und Streuströme verbunden mit einer durch den Betrieb der angrenzenden Bahnlinie behaupteten Explosionsgefahr wurden ebenfalls ergänzende Gutachten vom Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. Dem Berufungsvorbringen, eine Explosionsgefahr durch glühende Bremsklötze oder Radteile sei nicht ausgeschlossen worden, wird in diesem Gutachten ausdrücklich widersprochen. Auch die Beurteilung der  behaupteten Explosionsgefahr durch Lichtbogenbildung im Bereich des Stromabnehmers und durch Streuströme wurde ergänzend durchgeführt und ergab – entgegen den allgemein gehaltenen Behauptungen der Berufungswerber – eindeutige Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen dahingehend, dass Explosionsgefahren diesbezüglich nicht zu besorgen sind. Auch die Höhe der mit 1,5 m vorgesehenen Lärmschutzwand zwischen dem Objekt der Berufungswerber und der geplanten Tankstelle wurde ausdrücklich als ausreichend beurteilt.  Auch an dieser Stelle wird auf die diesbezüglichen oben zitierten Gutachten verwiesen.

Ergänzend ist aus rechtlicher Sicht dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen hinzuzufügen, dass für den von den Berufungswerbern relevierten Fall, dass für die Errichtung der Tankstelle im Gefährdungsbereich bzw. Bauverbotsbereich der Lokalbahn eine gesonderte Bewilligung nicht vorläge, eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde nicht gegeben ist und dieses Berufungsvorbringen daher ebenfalls das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann.

 

Wenn die Berufungswerber auch in der Berufung auf Belange der Raumordnung Bezug nehmen und auf die Widmung Mischbaugebiet verweisen, welche nur für nicht wesentlich störende Betriebe geeignet erscheint, so ist auch von der Berufungsbehörde auf die verfassungsrechtlich gesicherte Kompetenzlage zu verweisen, wonach Agenden der örtlichen Raumplanung ausdrücklich der Gemeinde übertragen sind und daher schon aus diesen kompetenzrechtlichen Überlegungen von der Gewerbebehörde nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Berücksichtigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen etc. obliegt daher der Baubehörde und ist auch in den einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 nicht vorgesehen.

 

Auch die Sorge der Berufungswerber, aus den Projektsunterlagen sei nicht ersichtlich, wie die dargestellte Stahlbetonplatte dimensioniert werden solle, um die im Gutachten beschriebene Auftriebssicherung bei Auftreten von Hochwässern zu gewährleisten, ist unbegründet. Im ergänzend eingeholten Gutachten des bau- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 30. Jänner 2008 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Konsenswerberin bereits im Grunde des § 53 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und somit ex lege verpflichtet ist, den unterirdischen Lagerbehälter zur Lagerung von Mineralölprodukten gegen Aufschwimmen zu sichern, und zwar im Sinne der zitierten Gesetzesstelle mit einer mindestens 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Lagerbehälters. Es wird somit Aufgabe der Konsenswerberin sein, gegenüber der Gewerbebehörde oder im Rahmen einer § 82b GewO - Überprüfung die Erfüllung dieser normierten Verpflichtung nachzuweisen.

 

Zu den von den Berufungswerbern vorgebrachten Argumenten betreffend die bestehende Parteistellung von C H und T S ist zunächst festzuhalten, dass auf Grund des nicht rechtskräftigen Abschlusses des allfälligen Verstoßes gegen eine baurechtliche Anzeigeverpflichtung von einer ausdrücklichen Aberkennung der Parteistellung auch von der Berufungsbehörde Abstand genommen wurde. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Aufenthalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist. Soweit z.B. auf den Aufenthalt in einem im Eigentum einer anderen Person stehenden Wohnhaus – für das noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt – Bezug genommen wird, ist das Merkmal des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes nicht erfüllt. Daher liegt keine Nachbarschaft des in diesem Haus bereits wohnenden  vor (VwGH 25.6.1991, 91/04/0004). Eine Vorfragenbeurteilung zur aufgeworfenen Problematik der Bewilligung- bzw. Anzeigefreiheit bei Einbau von Sanitärräumen gem. § 26 Ziff. 1 der OÖ. Bauordnung 1994 war daher nicht erforderlich.

 

Soweit von den Berufungswerbern Argumente im Zusammenhang mit der Beurteilung und Auswirkung von, dem verfahrensgegenständlichen Projekt zuzurechnenden, Lärmemissionen vorgebracht werden, ist zunächst auf das bereits im Jahr 2003 durchgeführte Ermittlungsverfahren der BH Grieskirchen zu verweisen, welches dem damaligen – wenn auch nachträglich behobenen – Genehmigungsbescheid vom 20. November 2003 zu Grunde liegt. Im vorgelegten schalltechnischem Projekt der T S GmbH, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 8. September 2003 wird von einer maximalen Kapazität von 10 PKW pro Stunde, somit einer Tageskapazität von 160 PKW ausgegangen. Da diese Beurteilungsgrundlage, bezogen auf die lt. Konsenswerberin geplante Jahresumsatzmenge von 600.000 Liter Treibstoff, was einer durchschnittlichen Tagesfrequenz von 50 PKW entspricht, somit eine um mehr als 3-fach überhöhte Kundenfrequenz beinhaltet, wurde diese als hinreichend angesehen und dem Verfahren zugrunde gelegt. Im Genehmigungsbescheid vom 20. November 2003 wurde im Rahmen einer zusammenfassenden Betriebsbeschreibung die Kapazität der Immissionen beim Betrieb der Tankstelle mit diesen täglichen 160 PKW und 16 LKW festgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 14. September 2005 im Zusammenhang mit dieser Kapazität abgeleitet, dass hiedurch nicht die für die Nachbarn am meisten belastende Betriebssituation beurteilt worden sei, da die Verkehrsfrequenz ohne nähere Begründung von einem maximalen Anteil von 3 % des auf der B 129 herrschenden durchschnittlichen Verkehrs abgeleitet worden sei und forderte die Beurteilung der Betriebssituation, die nach der beantragten Ausstattung und Betriebsweise der geänderten Anlage möglich ist und bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lasse.

Im Lichte dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurden von der BH Grieskirchen auf Grund der Zurückverweisung der Angelegenheit  nach § 66 Abs. 2 AVG durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates von Oberösterreich umfangreiche ergänzende Erhebungen und Ermittlungen zur Beurteilung der worst case Situation im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tankstelle bzw. des verfahrensgegenständlichen Projektes durchgeführt. Insbesondere wurde ein ergänzender schalltechnischer Messbericht, verfasst vom T S für t A SV GmbH, Linz, vom 19. Mai 2006 (Durchführung ergänzender Kontrollmessungen im Bereich der nächstgelegenen Anrainerliegenschaften bei Betrieb der bereits errichteten Anlage zur Überprüfung der Rechenergebnisse des schalltechnischen Einreichprojektes, verbunden mit Verkehrszählungen), beigebracht. Im Ergebnis zeigen sich dabei Immissionsanteile der Tankstelle um bis zu 12 bis 40 dB unter den ermittelten Halbstundenmessergebnissen; dies bedeutet auf Grund der energetischen Betrachtungsweise von Schalldruckwellen keine Anhebung der Bestandssituation durch Immissionsanteile der Tankstelle! Auch die Immissionsanteile des bestehenden Lagerhauses wurden den ermittelten Messergebnissen des Ist-Zustandes gegenübergestellt und keine nachweisbare Anhebung der Bestandssituation festgestellt. Der Vergleich der Gesamtmessergebnisse der Bestandssituation mit den Gesamtimmissionsanteilen der Tankstelle ergab Werte  der Tankstelle von mindestens 28 dB unter dem gemittelten Gesamtmessergebnissen der Bestandsituation, woraus keine Anhebung der Bestandssituation ableitbar ist. Weiters wurde ein ergänzende schalltechnische Untersuchung des verfahrensgegenständlichen Projektes durch die Umweltprüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich durchgeführt. Auch von der Abteilung Umwelt und Anlagentechnik des Amtes der . Landesregierung werden im Bericht vom 19. April 2006 Ergebnisse durchgeführte ergänzender Lärmmessungen über Bestandssituation und Betriebssituation der Tankstelle bzw. des Lagerhauses dokumentiert.

 

Weiters vorgelegt wurden von der Konsenswerberin Aufzeichnungen über tatsächliche bisherige Tankvorgänge, was eine durchschnittliche Auslastung der Tankstelle von 26,7 Tankvorgängen pro Tag ergab. Die minimalste Auslastung betrug 2, die maximale Anzahl betrug 60 Tankvorgänge am Tag.

 

Überdies eingeholt wurde ein Beobachtungsbericht der Bundespolizeiinspektion W über Zählungen im Zeitraum Jänner/Februar 2006 betreffend Kundenfrequenz.

 

Zur Beurteilung der Lärmsituation wurden darüber hinaus mehrere Lokalaugenscheine des medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt, sowie ergänzende Stellennahmen des anlagen- und lärmtechnischen Amtssachverständigen zu ergänzenden Einwendungen der Anrainer eingeholt. Die ergänzenden lärmtechnischen und sonstigen Erhebungen und Ermittlungsergebnisse sind im bekämpften Bescheid in ausführlicher und übersichtlicher Weise zitiert bzw. dargestellt und wird an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen. Wesentlicher Inhalt dieser Aussagen ist unter anderem, dass die den erstellten Lärmprotokollen zu Grunde gelegten Tankstellenfrequenzen von maximal 10 PKW sowie 1 LKW pro Stunde bzw. einer täglichen Gesamtfrequenz von 160 PKW bzw. 16 LKW nicht als Durchschnittswert anzusehen ist, sondern ohne Zweifel die tatsächliche Frequenz an der gegenständlichen Tankstelle bei weitem  (bis zum Dreifachen) überschreite. Dies sei nachweisbar einerseits aus Verkehrszählungen, Überprüfungen der einschlägigen Daten der Konsenswerberin sowie den prognostizierten Projektsangaben.

 

Um jedoch diese nahezu hypothetische, den Berechnungen zu Grunde liegende maximale Frequenz auch rechtlich der Genehmigung zweifelsfrei zu Grunde zu legen, wurde der erstinstanzliche Bescheid – nicht zuletzt auch zur vollständigen Erfüllung der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes – diesbezüglich ergänzt.

Der somit der Genehmigung zu Grunde gelegte worst case als maximaler Betriebszustand mit 160 PKW und 16 LKW pro Tag bzw. 36 PKW und 1 LKW pro Stunde – diese Werte liegen auch den vorgenommenen immissionstechnischen Gutachten zu Grunde und werden in der Praxis mit ausreichender Sicherheit nicht überschritten – wurde daher entsprechend gutachtlich beurteilt und im Genehmigungsbescheid umfangmäßig eindeutig bestimmt. Gleichzeitig sind die für diese maximale Frequenz erstellten und auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand diesbezüglich nicht bemängelten Sachverständigengutachten weiterhin zutreffend.

 

Auch das im ergänzend vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes . durchgeführten Ermittlungsverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten vom 10. Jänner 2008 spricht von dieser Frequenz, überprüft die durchgeführten Berechnungen und kommt zum Ergebnis, dass auch bei Zugrundelegung einer stündlichen Maximalfrequenz der Tankstelle von 36 PKW und 1 LKW pro Stunde ein Einfluss des Tankstellbetriebes auf das, im wesentlichen durch den Straßenverkehr bestimmte Lärmgeschehen keinen Einfluss hat, da auch der Pegelunterschied dieses Prognosewertes für diese maximale Kundenfrequenz und des Ist-Zustandes noch deutlich über 10 dB, nämlich 13 – 14 dB liegt.

 

Den durchgeführten lärmtechnischen Ermittlungen ist – wie oben bereits zitiert – auch zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich der Tankstellenbetrieb alleine beurteilt wurde, sondern insbesondere auch insoferne, wie er sich auf die Gesamtsituation auswirkt, wobei die Gesamtsituation sowohl den Betrieb der bereits bestehenden Lagerhausbetriebsanlage als auch der sonstigen Umgebungssituation darstellt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass, wie im lärmtechnischen Projekt bzw. Gutachten ausdrücklich dargelegt, die Bestandssituation im Wesentlichen durch das Verkehrsgeschehen geprägt ist.

 

Die der Beurteilung zu Grunde gelegte Ist-Situation beinhaltet somit – wie auch vom Verwaltungsgerichtshof gefordert – neben dem öffentlichen Verkehrsgeschehen auch den Betrieb sämtlicher Anlagenteile des Lagerhauses, so den Verkaufsmarkt, die Getreide- und Baustofflagerungen und Manipulationen im Freien. Zusätzliche Immissionen entstehen daher durch das verfahrengegenständliche Projekt ausschließlich durch die geänderte Ausführung der öffentlichen Tankstelle. Die weitere Berücksichtigung der Änderungen der Immissionssituation durch die Getreide- und Lagerhalle – die Berufungswerber haben auch in diesem Zusammenhang ihre Befürchtungen auf zusätzliche Immissionen dargelegt – erübrigen sich auf Grund der oben bereits zitierten Einschränkung des gegenständlichen Projektes durch Zurückziehung des Antrages in Bezug auf die Getreide- und Lagerhalle.

 

Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten, dass bereits im genehmigten Bestand der Lagerhausbetriebsanlage eine Tankstelle zur Abgabe von Dieselkraftstoff legal betrieben wurde. Zur Beurteilung der nunmehr verfahrengegenständlichen Tankstelle ist daher bei strenger Abgrenzung lediglich der durch die Erhöhung der Fahrfrequenzen hervorgerufene geänderte Emissionsanteil zu beurteilen. Dies war jedoch im Detail aus dem Grund nicht mehr erforderlich, da dies in Summe ein noch deutlicheres Ergebnis in Richtung Genehmigungsfähigkeit des Projektes ergeben hätte, wie dies in den Ermittlungsergebnissen auch ablesbar ist. Die Beurteilung erfolgte daher auch aus diesem Grunde eindeutig "auf der sicheren Seite", und zwar aus Sicht des Nachbarschaftsschutzes.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus eine falsche Beurteilung dahingehend vermeinen, die Ausführungen würden sich nicht auf die Haupterntezeit im September und Oktober beziehen, der Zeitraum März/April sei kein repräsentativer Zeitraum und habe somit keine Aussagekraft auf die Immissionssituation im Zeitpunkt der Haupternte, so ist dem einerseits die diesbezüglich der Auffassung der Berufungswerber widersprechende und von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte und zu Grunde gelegte Auskunft der Landwirtschaftskammer Oberösterreich entgegenzuhalten. Dieser sind die Berufungswerber lediglich durch gegenteilige und unbegründete Behauptung entgegengetreten. Außerdem bezieht sich die Emissionssituation verbunden mit der Haupternte vordergründig auf Fahrbewegungen von und zur Getreidemanipulationsfläche bzw. der ursprünglich geplanten Getreidelagerhalle. Da der diesbezügliche Projektsteil Getreide- und Baustoffmanipulation nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, ist auch auf die diesbezüglichen Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen. Dasselbe betrifft auch die vorgebrachten Emissionen durch Traktoren im Bereich der Brückenwaage, schließen der Bordwände mit Hämmern und Klopfen sowie Fahrbewegungen von Staplern im Bereich der Baustofflagerhalle.

Das Vorschreiben von Schranken außerhalb der Betriebszeiten erwies sich als nicht  erforderlich, da ohnedies die deutliche Ankündigung der Betriebszeiten durch Aufschrift vorgesehen ist und im Übrigen in den Nachtstunden mangels Beleuchtung der Anlage nicht von verstärktem Zufahren ausgegangen werden kann.

Unverständlich ist auch das Berufungsvorbringen betreffend die Forderung der Durchführung von Lärmmessungen in den Nachtstunden nach 22 Uhr, da in diesen Stunden ein Betrieb der Anlage nicht beantragt und somit ein solcher  auch nicht genehmigt wurde. Wenn die Berufungswerber darüber hinaus Messungen im Bereich des Grundstückes Nr.  kritisieren, so beziehen sich diese Vorbringen auf ein Grundstück, welches sich nordwestlich des verfahrensgegenständlichen Betriebsareals befindet und nicht im Eigentum der Berufungswerber steht. Das Objekt der Berufungswerber befindet sich südöstlich der Betriebsanlage, somit in diametral entgegengesetzter Himmelsrichtung zur Tankstelle! Die erstinstanzliche Lärmbeurteilung hat eben zur Wahrung sämtlicher Interessen in sämtliche Himmelsrichtungen stattgefunden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jedoch primär die Immissionsbeurteilung im Objekt der Berufungswerber.

Auch die Frage der Belieferung der Tankstelle zu den Betriebszeiten derselben ist insofern berücksichtigt worden, als die diesbezüglichen Fahrbewegungen bei den Fahrbewegungen der LKW – Zufahrten berücksichtigt sind, weitere Beschränkungen daher nicht erforderlich waren.

Schließlich ist auch das Berufungsvorbringen betreffend Reflexionen im Bereich der Lärmschutzwände als unrichtig und unbegründet abzuweisen. Hinzuweisen ist auf den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach  auf die Ausführungen der Lärmschutzwände hingewiesen und Reflexionen ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

 

Wenn  Lärmschutzwände aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Teil als im Hochwasserfall öffenbar ausgeführt werden, so handelt es sich dabei um eine im Zuge des Verfahrens jedenfalls zulässige, das Wesen der Anlage insgesamt nicht ändernde Projektsklarstellung, welche im Übrigen vom Amtssachverständigen beschrieben und so im Befund und Gutachten ausreichend dargelegt und beurteilt wurde. Schließlich kann die Vorschreibung der Höhe einer Lärmschutzwand nicht im Sinne einer – wie von den Berufungswerbern geforderten – Gleichbehandlung von  Nachbarn vorgeschrieben werden, sondern ausschließlich zum Schutz des jeweiligen Nachbarn, bezogen auf die jeweiligen konkreten Verhältnisse und die primär vorgesehenen Projektsabsichten.

 

Wenn die Berufungswerber auch in ihrer Berufung wiederholt davon ausgehen, dass Beeinträchtigungen der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs an der vorbeiführenden B 129 auftreten könnten, und Staubildungen auf der Bundesstraße nicht auszuschließen seien, so ist auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des bekämpften Bescheides zu verweisen, wonach Anrainern in Bezug auf die Wahrung des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO1994 keine Recht zusteht, dahingehend zulässigerweise Einwendungen zu erheben. Auch ein Berufungsvorbringen in diese Richtung kann daher nicht zum Erfolg führen. Die Gewerbebehörde 1. Instanz hat zur Frage der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs einschlägige Äußerungen von Sachverständigen eingeholt und ist somit ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrung dieses Schutzinteresses  ausreichend nachgekommen.

 

Die Berufungswerber nehmen darüber hinaus auch Bezug auf die Ableitung von Oberflächenwässer auf ihr Grundstück, Öffnungen in der Lärmschutzwand mit der Möglichkeit zur direkten Wasserableitung auf ihre Liegenschaft, sowie Beeinträchtigungen im Hochwasserfall. Hiezu ist festzustellen, dass keinesfalls eine Genehmigung erteilt wurde, Oberflächenwässer auf das Grundstück der Einschreiter abzuleiten. Vielmehr ist die Manipulationsfläche der Tankstelle derart ausgestaltet, dass diese über Ablaufrigole und einen Mineralölabscheider kontrolliert entwässert wird. Direkte Öffnungen in der Lärmschutzwand bei Normalbetrieb der Anlage sind nicht vorgesehen. Es handelt sich ausschließlich um öffenbare Elemente, nicht jedoch für die Ableitung von Oberflächenwässer aus dem ordnungsgemäßen Betrieb der Tankstelle. Auch vom  beigezogenen Amtssachverständigen wurde in der Niederschrift vom 22. Juli 2006 ausdrücklich festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Liegenschaft H zu Folge Oberflächenwässer auszuschließen ist. Auch den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach selbst im Hochwasserereignis eine Mineralölverunreinigung zur Folge einer Beschädigung der Zapfsäule keine Folgen für Hausbrunnen haben könne, wurde auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass für den Fall der Lage einer Betriebsanlage in einem Hochwasserabflussgebiet nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Bewilligungspflichten vorgesehen sind, wenn die Anlage jedoch nicht in einem derartigen Hochwasserabflussgebiet liegt, solche Genehmigungskriterien nicht ins gewerbebehördliche Anlagengenehmigungsverfahren transportiert werden können. Im Übrigen verlangt die einschlägige Rechtslage der § 74 ff GewO 1994 zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder der Änderung einer solchen die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen, nicht jedoch dagegen den Ausschluss jeder überhaupt denkbaren möglichen Gefährdung , hervorgerufen z. B. durch Elementarereignisse (VwGH 27.6.1989, 89/04/0341).

 

Schließlich begnügen sich die Berufungswerber auch in Bezug auf Vorbringen wegen Belästigungen oder Gefährdungen durch Abgas- bzw. Staubemissionen ausschließlich mit Behauptungen gegen die vorliegenden Sachverständigengutachten. Unschlüssigkeiten oder Unrichtigkeiten werden darin begründet nicht dargelegt. Auch von der Berufungsbehörde wurde zur Fragen der Luftbelastung durch die gegenständliche Anlage ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Darin wird – wie oben zitiert – nachgewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrten von und zur Tankstelle Bedenken aus Sicht der Lufterhaltung nicht bestehen, Grenzwerte bei weitem  nicht überschritten werden und auch zusätzliche Auflagen ergänzend zu den erstinstanzlichen Vorkehrungen nicht erforderlich sind. Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf Staubemissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Manipulation in der Getreide- und Baustofflagerhalle beziehen - dazu sind auch die diesbezüglich die Zu- und Abfahrten zu rechnen - kann darauf nicht mehr eingegangen werden, da diese Änderung durch Errichtung von Hallen nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Dies erübrigt auch ein weiteres Eingehen auf Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit Auflagen, welche sich auf Getreidemanipulationen etc. beziehen, wie z. B. Auflagepunkte 60 und 63 des bekämpften Bescheides. Diese und weitere, die Getreidemanipulationen oder die Baustofflagerhalle betreffenden Auflagen wurden im übrigen im Spruch dieser Berufungsentscheidung eliminiert.

 

Zur Erläuterung des umfangreich durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde – wie von den Berufungswerbern beantragt, unter Beiziehung sämtlicher befasster Amtssachverständigen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Die Berufungswerber haben jedoch am Tag vor der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass sie an dieser voraussichtlich aus Kostengründen nicht teilnehmen werden. Die Berufungswerber sind in der Folge tatsächlich der – selbst beantragten -  und von der Berufungsbehörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ferngeblieben und haben lediglich im oben zitierten Schriftsatz gegenüber der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass ihrer Meinung nach die eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausreichend seien und insbesondere die erforderliche Beurteilung der Gesamtsituation nicht vorgenommen worden sei. Auch damit sind die Berufungswerber – unabhängig von der gewählten Vorgangsweise, die mündliche Berufungsverhandlung zu beantragen und in der Folge aus Kostengründen – somit letztlich unentschuldigt - nicht teilzunehmen – im Unrecht. Diesbezüglich wird insbesondere auf die eingeholten ergänzenden Gutachten des lärmtechnischen und des lufttechnischen Amtssachverständigen verwiesen. So stellt der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 10. Jänner 2008 ausdrücklich fest, dass die Gesamtergebnisse der Bestandssituation und die Gesamtimmissionsanteile der  Tankstelle berücksichtigt wurden. Weiters, dass die berücksichtigte Gesamtgeräuschsituation durch den Verkehr auf der B 129 geprägt ist. Ausdrücklich wird abgeleitet, dass die Gesamtsituation durch das Lärmgeschehen des Straßenverkehrs bestimmt wird und dass der Tankstellenbetrieb (auch in  Verbindung mit dem Gesamtbetrieb der Konsenswerberin) keinen Einfluss auf dieses Lärmgeschehen hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Zurückziehung des Ansuchens über die Getreide- und Baustofflagerhalle als zusätzlicher Betrieb lediglich der geänderte Tankstellenbetrieb von Bedeutung ist und die Betrachtung in dieser Art erfolgt ist. Auch das zu Grunde liegende Projekt der T  SV GmbH und die Ergebnisse der Messungen des Bezirksbauamtes Wels nehmen auf die maximale Betriebssituation und die örtliche Ist-Situation ausdrücklich Bezug.

Auch der lufttechnische Amtssachverständige stellt ausdrücklich fest, dass sowohl Zusatzbelastung als auch Gesamtbelastung der Beurteilung zu Grunde liegen, somit Vorbelastung und Zusatzbelastung zu beurteilen sind. Diese erfolgte auch unter begründeter Heranziehung von nachvollziehbaren Vergleichswerten.

 

Das Ermittlungsverfahren hat somit zusammenfassend ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb der projektsgegenständlichen Anlagenänderung im Grunde des § 81 GewO 1994 in Verbindung mit §§ 74 und 77 leg.cit. genehmigungsfähig ist, da bei  Einhaltung der Auflagen, projektsgemäßer Ausführung und Betrieb der Anlage innerhalb des beschriebenen und geprüften, maximalen Umfanges, davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden und auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts vorliegen. Aufgrund des Ergebnisses des erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens, gemeinsam mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde war daher der Spruch des bekämpften Bescheides durch die oben begründeten Änderungen zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Den Berufungen konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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