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VwSen-100060/2/Weg/kf

Linz, 14.06.1991

VwSen - 100060/2/Weg/kf Linz, am 14.Juni 1991 DVR.0690392 M B, M; Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des M B, K, M, gegen die Punkte 1, 2 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. April 1991, VerkR96/374/1991/Bi/Sö, zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben, die Punkte 1, 2 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 27, § 29a, § 45 Abs.1 lit.b, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e VStG.

Entscheidungsgründe 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 30.April 1991, VerkR96/374/1991/Bi/Sö, über den Berufungswerber wegen der Übertretungen 1.) des § 9 Abs.1 StVO 1960, 2.) des § 52a Z.2 StVO und 4.) des § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 400,-- Schilling, 2.) 400,-- Schilling und 4.) 5.000,-- Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 12 Stunden und 4.) 4 Tagen verhängt, weil er am 17. November 1990 um 2.50 Uhr 1.) den PkW mit dem Kennzeichen auf der D-Bundesstraße in Richtung K gelenkt und dabei im Bereich des nördlichen Brückenkopfes die Sperrlinie überfahren hat, 2.) dabei das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" mißachtete und 4.) nicht im Besitze der für die Lenkung des PKWs erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B war. Diese Tatvorwürfe sind in den Punkten 1, 2 und 4 des zitierten Straferkenntnisses enthalten, hinsichtlich des Punktes 3 erfolgt eine eigene Entscheidung.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos S vom 19. November 1990 zugrunde. Die Anzeige war an die örtlich zuständige Behörde, nämlich an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gerichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 21. November 1990 das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, das ist die Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten. Die Bezirkshaupmannschaft Perg wiederum hat die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos S mit Schreiben vom 7. Jänner 1991 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zum Zwecke eines Lenkerberechtigungsentziehungsverfahrens übersendet, weil der Beschuldigte in W beschäftigt und auch dort wohnhaft sei. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nahm daraufhin (so ein Aktenvermerk) mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr telefonisch Kontakt auf, von welcher mitgeteilt worden wäre, daß der Strafakt in Verstoß geraten sei (in Wirklichkeit wurde er der Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten). Gleichzeitig sei mit diesem Telefongespräch das Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgetreten worden. In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf das ordentliche Verfahren durch und erließ schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

3. Parallel hiezu, wenn zeitlich auch etwas früher, leitete in derselben Angelegenheit die Bezirkshauptmannschaft Perg ein Verwaltungsstrafverfahren ein, welches mit einem am 25. März 1991 erlassenen Straferkenntnis endete. In diesem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg ist unter den Punkten 2, 3 und 4 ausgeführt, daß der Beschuldigte am 17. November 1990 um 3.00 Uhr auf der Bundesstraße 3 im Bereich des nördlichen Brückenkopfes der S eine Sperrlinie überfahren hat, daß er in diesem Bereich gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gefahren sei und daß er sein Fahrzeug lenkte, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein.

Es ist evident, daß es sich bei diesen Delikten um dieselben handelt, über die auch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf absprach. Die feststellbaren Divergenzen in den Straferkenntnissen, nämlich die verschiedenen Strafhöhen und die unterschiedliche Subsumierung des Fahrmanövers gegen die Einbahn, lassen keine Zweifel hinsichtlich der Gleichartigkeit des Sachverhaltes aufkommen.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde trotz deutlicher Erkennbarkeit der Voraussetzungen hiefür nicht Gebrauch gemacht. Weil seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf die erste Verfolgungshandlung erst am 7. Februar 1991 gesetzt wurde, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge der angeführten 10.000,-- Schilling jeweils nicht übersteigenden Geldstrafen durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 3 noch zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs.2 StVO 1960) zog eine Strafe von mehr als 10.000,-- Schilling nach sich, weshalb hierüber durch einen Kammerentscheid zu erkennen ist. Diese Entscheidung erfolgt in einem eigenen Erkenntnis. Eine mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

5. Über diese sich aus der Aktenlage ergebende Zuständigkeitsproblematik hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist entsprechend dem Tatort Steyregg die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) gemäß § 29a VStG das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Ein die Zuständigkeit gemäß § 29 VStG ändernder Übertragungsakt stellt sich als eine Verfahrensanordnung dar, die zu ihrer Gültigkeit ein Mindestmaß an Förmlichkeit aufzuweisen hat. Dazu gehört die Schriftlichkeit. Eine die Zuständigkeit ändernde Verfahrensanordnung kann nicht über telefonische Rückfrage erlassen werden, sondern nur durch ein von der delegierenden Behörde ordnungsgemäß unterfertigtes und den Willen der Übertragung ausdrückendes Schriftstück.

Außerdem kann die Übersendung einer Anzeigenfotokopie durch die Bezirkshauptmannschaft Perg an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auch deshalb keine die Zuständigkeit ändernde Abtretung im Sinne des § 29a VStG sein, weil eine Abtretung nur durch die zuständige Behörde, in diesem Fall durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, erfolgen darf. Im übrigen war an eine Weiterübertragung seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht gedacht; es wurde vielmehr das Ersuchen um Einleitung eines Lenkerberechtigungsentziehungsverfahrens gestellt.

Da also die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in der gegenständlichen Angelegenheit zur Sachentscheidung keine Zuständigkeit hatte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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