Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150622/11/Re/Hue

Linz, 08.10.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 25. Juni 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des C P,  W, A, vertreten durch W & P Rechtsanwälte GmbH, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. September 2007, Zl. BauR96-184-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen am 23. Jänner 2006, 16.00 Uhr, die mautpflichtige A1 bei km 171.500, Raststation A, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass die Erstbehörde in ihrem Bescheid auf die Vorbringen des Bw nicht eingegangen sei und sich mit den einzelnen Argumenten  nicht auseinandergesetzt habe. Die Volksanwaltschaft habe in einer ORF-Fernsehsendung festgestellt, dass die Beschilderung der Zufahrt zum Parkplatz unzureichend sei, weshalb in einem vergleichbaren Fall an die A die Empfehlung ergangen sei, die Ersatzmaut an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Auch damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und auch kein Ermittlungsverfahren dahingehend durchgeführt, ob die Beschilderung ausreichend und unmissverständlich gewesen sei. Das Beweisverfahren der Erstbehörde habe sich darauf beschränkt, eine A-Stellungnahme samt Lichtbildbeilage zum Akt zu nehmen. Zu diesem Beweismittel seien keine Ausführungen getroffen worden. Um die Einheitlichkeit der Entscheidungen und die Rechtssicherheit zu wahren, sei die Erstbehörde verhalten gewesen, der Feststellung der Volksanwaltschaft zu folgen und auszusprechen, dass die Beschilderung unzureichend gewesen sei.

Auf der gegenständlichen Parkfläche sei gem. § 1 Abs. 3 BStMG die Mautpflicht durch die Beschilderung nicht ausreichend deutlich und somit auch nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weshalb eine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschilderung sei derart missverständlich, dass es einem objektiv redlichen Autofahrer, welcher von der Umfahrung Ansfelden-Nord auf den Parkplatz des Restaurants R fahre, nicht möglich sei, die Mautpflicht zu erkennen. Selbst bei anderer Rechtsauffassung liege ein Verschulden des Bw nicht vor. Jedenfalls sei die Gesetzeslage aufgrund der oben dargestellten Form der Beschilderung an der Zufahrt zur Raststation unklar. Deshalb sei es für den Bw notwendig gewesen, "durch Auslegung den Willen des Gesetz-/Verordnungsgebers zu erforschen". Neben der bestehenden Beschilderung der Mautpflicht sei auch die Zufahrt zur Raststation R und somit zum gegenständlichen Parkplatz eigens beschildert. Dort habe sich jedoch kein Hinweis auf die Mautpflicht befunden. Aus diesem Grund habe der Bw jedenfalls zulässigerweise davon ausgehen können, dass die Zufahrt zum Parkplatz und das Abstellen des Kfz auf diesem Parkplatz nicht von der Entrichtung der Straßenmaut abhängig sei. Unterstützt werde diese Interpretation dadurch, dass bereits von der Bundesstraße her kommend, d.h. noch vor dem Bereich der gesamten Anlage ebenfalls ein Hinweisschild in Richtung Raststation verweise. Auch dort werde auf eine Mautpflicht nicht hingewiesen. Vielmehr werde der Eindruck vermittelt, man könne unabhängig von der Benützung der Autobahn und ohne Entrichtung der Maut die Raststation anfahren und damit auch den Parkplatz benützen. Der Bw habe sich darüber in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden und nicht gewusst, dass er durch sein Verhalten gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoße, weshalb er ohne Unrechtsbewusstsein (§ 9 StGB) gehandelt und ihm dies verwaltungsstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Das gegenständliche Kfz sei auf die H E GmbH zugelassen. Da der Bw nur ausnahmsweise unterwegs gewesen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen, ob sich darauf eine gültige Mautvignette befunden habe. Der Bw habe sich darüber auch keine Gedanken gemacht und dies auch nicht überprüft, da er ohnehin nicht vorgehabt habe, eine mautpflichtige Straße zu benützen. Ein Fahrzeuglenker sei sicherlich nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob er mit dem von ihm gelenkten Kfz allenfalls mautpflichtige Straßen benützen dürfe, wenn ein Befahren von Mautstrecken nicht beabsichtigt sei.  

Selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen Beschilderung der Mautpflicht ausgehe, sei das Verhalten des Bw so nahe an einem Verbotsirrtum, dass jedenfalls das Verschulden derart gering sei, dass eine Anwendung von § 21 VStG angebracht gewesen wäre. Da auch außerhalb des gegenständlichen Parkplatzes Parkflächen zur Verfügung gestanden seien, sei auch kein Schaden durch den Entgang von Maut entstanden, da er bei Kenntnis der Mautpflicht die anderen Parkflächen benützt hätte.

 

Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 45 VStG, in eventu das Absehen von einer Strafe gem. § 21 VStG. 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 13. März 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz   keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 13. April 2006 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 10. Juli 2006 sind die Angaben der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Als Beilage ist die Kopie einer Fotoaufnahme über die Beschilderung beim gegenständlichen Parkplatz angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass gerade die auf dem Beweisfoto dargestellte Beschilderung Ursache für die Unklarheit des Bw gewesen sei. Das "blaue Schild" zeige eindeutig die Richtung zur Auffahrt auf die A1. Darüber befinde sich das Schild für die Vignettenpflicht. Ein durchschnittlich verständiger österreichischer Autofahrer verbinde damit die Vignettenpflicht auf der A1. Darunter befinde sich das "grüne Schild" als Wegweiser zur Autobahnraststätte. Aus der Anordnung der Schilder sei nicht erkennbar, dass sich die Vignettenpflicht auch auf den zu unterst angebrachten Wegweiser zur Raststätte beziehe. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass, wenn man rechts abbiege, auf die A1 andererseits zur Raststation R und zur Shell-Tankstelle gelange. Durch dieses Beweisergebnis werde weder die Verantwortung des Bw in irgend einer Form erschüttert noch die Argumentation entkräftet, dass den Bw an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Angemerkt werde, dass der Bw nicht auf dem großen, der A1 zugewandten Parkplatz vor der Raststation, sondern auf dem kleinen Parkplatz dahinter geparkt habe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, dass seine Lenkereigenschaft zur Tatzeit unbestritten sei und es sich bei der Frage nach der Beschilderung um eine Rechtsfrage handle.

 

Der Bw brachte weiters vor, dass die auf dem von der A übermittelten Beweisfoto dargestellte Beschilderung zwar auf die Mautpflicht auf Autobahnen nicht aber auf die Mautpflicht vor der Raststation R hinweise.

 

Der Verhandlungsleiter legte dem Bw Fotoaufnahmen betreffend der Zufahrt zur A1 bzw. zum Rasthaus R und einen Auszug aus der diesbezüglichen Verordnung betreffend die Aufstellung der jeweiligen Kennzeichen vor. Diese wurden vom Bw zur Kenntnis genommen.  

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den Tattag nicht erinnern könne. Da er aber regelmäßig Kontrollen auf dem gegenständlichen Parkplatz vornehme, komme er häufig, fast sogar täglich dort vorbei. Wenn anlässlich der Kontrolle die Vignette bei einem Kfz auffalle, werde im Regelfall ein Erlagschein an der Windschutzscheibe hinterlassen. Vermutlich werde es gegenständlich ebenso gewesen sein. Bei Nichtbezahlung dieses Ersatzmautangebotes innerhalb offener Frist werde Anzeige erstattet. Da der Zeuge grundsätzlich bei diesen Kontrollen nicht allein unterwegs sei, werde die Tat übereinstimmend von beiden Mautaufsichtsorganen festgestellt. Es sei aufgrund des ausgefüllten Zahlscheines nicht mehr nachzuvollziehen, an welcher Stelle des Parkplatzes, der sicher an die 50 bis 60 Fahrzeuge fasse, sich das Kfz befunden habe. Es gebe beim Rasthaus auch eine Stelle, an der hauptsächlich die Bediensteten des Rasthauses R parken würden. Auch diese Fahrzeuge müssten über den Kreisverkehr an der Kennzeichnung der Autobahn mit dem Hinweis auf die Mautpflicht vorbeifahren.

Nach Vorhalt der Beweisfotos sagte der Meldungsleger aus, dass er die Hinweisschilder "Autobahn" und "Mautpflicht" am heutigen Tag so gesehen habe, da er vor der Verhandlung an dieser Stelle vorbeigefahren sei.

Der Beitrag der Volksanwaltschaft bzw. die Empfehlung an die A sei nicht bekannt, jedoch sicherlich innerhalb der A diskutiert worden. Kontrollen fänden nach wie vor dort statt.

 

Der Bw beantragte aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes und der Unbescholtenheit die Unterschreitung der Mindeststrafe. Dies für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht aus sonstigen Gründen eingestellt wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker und am gegenständlichen Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war. Unstrittig ist ferner, dass die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 3 BStMG angeboten worden ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit der "Bundesstraße A1 bei km 171.500, Raststation A, Fahrtrichtung Wien" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind. Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind gemäß Abs. 3 deutlich und rechtzeitig zu kennzeichnen. Mautpflichtig sind gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 unter anderem auch "Parkflächen" (vgl. VwGH  99/06/0078 v. 23.5.2001). An dieser Rechtslage ist auch nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes 1996 keine Änderung eingetreten, obwohl § 20 Abs. 1 BStMG von "Mautstrecke" spricht. Dieser Begriff ist in § 1 (Titel: "Mautstrecken") Abs. 3 BStMG insofern definiert, als dort Mautstrecken mit mautpflichtigen Bundesstraßen begrifflich gleichgesetzt werden; dadurch ist – auch nach Inkrafttreten des BStMG – der oben angesprochene – und in der Rechtssprechung des VwGH anerkannte – Konnex zum BStG gegeben.

 

Die Mautpflicht bei Benützung von Parkplätzen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der Bw glaubwürdig darlegt, über das untergeordnete Straßennetz zum Parkplatz zugefahren zu sein. Wenn der Bw vermeint, dass aus den Hinweistafeln die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht erkennbar sei, ist zu entgegnen, dass sich im Bereich der Einfahrt von der A Landesstraße oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im  Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild befindet, welches auf die Mautpflicht im Sinne der Z2 der Mautordnung hinweist. Dies wurde vom Meldungsleger in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und blieb unwidersprochen. Der Zeuge unterliegt nicht nur besonderen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darstellungen widerspruchsfrei. Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel für den durchschnittlichen Normunterworfenen (als Maßstabsfigur) und somit auch für jene Verkehrsteilnehmer klar erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die A Landesstraße zufahren. Der Bw konnte deshalb nicht schon ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Parkfläche neben der A1 nicht mautpflichtig ist (vgl. VwGH 2001/06/0120 v. 20.4.2004). Wenn – wie der Bw behauptet – die Volksanwaltschaft anderer Ansicht sein sollte, ist zu festzuhalten, dass es sich hiebei – soweit existent - lediglich um eine Empfehlung handelt und im Übrigen die angesprochene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine eindeutig andere Aussage trifft.

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass eventuell beim Bw immer noch vorhanden Zweifel über die Mautpflicht spätestens nach dem Passieren des Hinweisschildes "Autobahn" hätten ausgeräumt gewesen sein müssen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht zu Bewusstsein kam,  er über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war und er auch das Vorhandensein einer gültigen Mautvignette auf dem Kfz nicht überprüft hat. 

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG, welche ein Unterschreiten der vorgesehenen Mindeststrafe rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des

§ 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit die Mautpflicht des gegenständlichen Parkplatzes nicht entgehen hätte dürfen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

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