Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522016/6/Sch/Ps

Linz, 03.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb., S, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 2008, Zl. 08/229584, wegen einer Auflage betreffend seine Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang, sohin im Hinblick auf die Auflage von Kontrolluntersuchungen, behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 23. Juni 2008, Zl. 08/229584, die Herrn J H unter der Zl. 08/229584 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) insofern mit Auflagen versehen, als beim Lenken von Kraftfahrzeugen das Tragen einer geeigneten Brille für erforderlich erachtet wurde und der Berufungswerber sich in sechs und zwölf Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung auf CDT, yGT und MCV durch einen Facharzt für Labormedizin laut amtsärztlichem Gutachten vom 29. Mai 2008 zu unterziehen und bis spätestens am 29. November 2008 und am 29. Mai 2009 der Behörde persönlich oder per Post diese Befunde im Original vorzulegen habe.

 

2. Gegen die in diesem Bescheid angeordneten Kontrolluntersuchungen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 2008, Zl. FE-1458-2007, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden. Zugrunde lag der Umstand, dass der Genannte am 20. Dezember 2007 als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall verursacht hat. Der von einem einschreitenden Polizeibeamten ausgesprochenen Aufforderung zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung ist er nicht nachgekommen.

 

Der Bescheid wurde in der Folge in Berufung gezogen, das Rechtsmittel vom Oö. Verwaltungssenat ist mit Erkenntnis vom 15. Februar 2008, Zl. VwSen-521860/2/Sch/Ps, abgewiesen worden.

 

Neben der Entziehung der Lenkberechtigung ist dem Berufungswerber auch aufgetragen worden, sich einer verkehrspsychologischen und einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 7. April 2008 attestiert dem Berufungswerber eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, das amtsärztliche Gutachten vom 29. Mai 2008 kommt unter Verwertung der erwähnten verkehrspsychologischen Stellungnahme zu dem Schluss, dass beim Berufungswerber eine bedingte Eignung vorliege, als Auflage sei die zweimalige Vorlage der alkoholrelevanten Laborparameter (nach sechs und zwölf Monaten) erforderlich.

 

Dieses Gutachten hat in den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass es schlüssig sei, Eingang gefunden. Die Auflage wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel in Berufung gezogen.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber vor Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine Blutuntersuchung beim Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik Dr. R R durchführen hat lassen. Diese hat ein unbedenkliches Ergebnis erbracht (MCV 91,5 fl, GOT 24 U/l, GPT 27 U/l, Gamma-GT 21 U/l und CDT 0,82 %).

 

Im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber verhalten, ein weiteres entsprechendes Untersuchungsergebnis vorzulegen. Vom bereits oben angeführten Facharzt wurden im Gutachten vom 1. Oktober 2008 beim Berufungswerber folgende Werte festgestellt:

MCV 87,6 fl, GOT 20 U/l, GPT 18 U/l, Gamma-GT 21 U/l und CDT 0,78 %.

 

Auch dieses Untersuchungsergebnis kann als unauffällig bezeichnet werden. Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit eine ausreichende Faktenlage für ihre Entscheidung. Demnach kann schlüssig festgestellt werden, dass es dem Berufungswerber gelungen ist, Bedenken im Hinblick auf seine Alkoholkonsumgewohnheiten insofern auszuräumen, als von einer bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Notwendigkeit einer weiteren Kontrolluntersuchung derzeit nicht ausgegangen werden kann. Zu der nach der Berufungsverhandlung durchgeführten Untersuchung ist zu sagen, dass sich der Berufungswerber dieser sehr kurzfristig unterzogen hat und daher nicht ein nur darauf abzielendes vorangegangenes eingeschränktes Trinkverhalten angenommen werden kann.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre angesichts dieser Sachlage die Vorschreibung weiterer Untersuchungen nicht mehr schlüssig begründbar, weshalb mit der Stattgebung der Berufung und der Behebung des Bescheides im angefochtenen Umfang vorzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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