Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522043/8/Zo/Jo

Linz, 06.10.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des R G, geb. , T, vom 11.08.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 04.08.2008, Zl. VerkR21-496-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.09.2008 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 und 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Zeit von drei Monaten (vom 22.07. bis 22.10.2008) entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 01.02.2008 trotz eines aufrechten Entzuges der Lenkberechtigung einen PKW gelenkt habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er damals nicht Lenker des PKW gewesen sei. Es gäbe keinerlei Beweis dafür, dass er damals der Fahrzeuglenker gewesen sei und er sei jederzeit zu einer Gegenüberstellung mit dem Polizeibeamten bereit. Es habe sich um das Auto seiner Schwägerin gehandelt und diese hatte das Fahrzeug damals einem Besucher aus Kroatien überlassen. Dieser Bekannte, Herr D S aus O, habe sich bei der Verkehrskontrolle offenbar einen Spaß erlaubt und die persönlichen Daten des Berufungswerbers bekannt gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.09.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger, GI W als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich zusammengefasst folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Eine vorerst unbekannte Person lenkte am 01.02.2008 um 09.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen . Bei einer Verkehrskontrolle in Prambachkirchen, auf der B129 bei km 34,350 behauptete der Fahrzeuglenker dem Polizeibeamten gegenüber, dass er R G heiße, am  geboren sei und in T in T wohne. Der Fahrzeuglenker hatte keinen Führerschein und auch sonst keinerlei Dokumente bei sich, mit denen seine Identität hätte überprüft werden können.

 

Der Polizeibeamte führte eine Überprüfung im Führerscheinregister mit den bekanntgegebenen Daten durch, wobei sich herausstellte, dass Herrn R G die Lenkberechtigung entzogen worden war. Er konfrontierte daraufhin den Lenker mit dieser Tatsache, wobei der Lenker dem nicht widersprochen hat. Der Polizeibeamte untersagte daraufhin dem Lenker die Weiterfahrt, worauf dieser sich dahingehend äußerte, dass er dringend zu seinem Arbeitsplatz nach W kommen müsse, weil er sonst gekündigt werde. Er wurde von den Polizisten zu seinem Arbeitsplatz gebracht, wobei der Arbeitgeber des Fahrzeuglenkers, welcher zufällig aus der Firma gekommen ist, noch bestätigte, dass es sich bei dieser Person um Herrn G handelte. Für den Polizisten bestanden damit keine Zweifel mehr an der Identität des Berufungswerbers, weshalb er die Anzeige erstattete.

 

Der nunmehrige Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen dieser "Schwarzfahrt" rechtskräftig bestraft (VerkR96-3345-2008). Der Berufungswerber hat dagegen keine Rechtsmittel erhoben, erst im Führerscheinentzugsverfahren, welches nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens eingeleitet wurde, machte er geltend, dass er gar nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei. Seine Behauptung, das Fahrzeug sei von einem Bekannten aus Kroatien gelenkt worden, erwies sich in der Verhandlung als völlig unglaubwürdig und offenkundig falsch. Allerdings räumte der Polizeibeamte ein, dass es sich beim Berufungswerber nicht um jene Person handelte, welche damals das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Polizeibeamte hatte sich aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung nochmals beim Arbeitgeber des damaligen Fahrzeuglenkers erkundigt, um wen es sich dabei tatsächlich gehandelt hatte und von diesem wurde ihm mitgeteilt, dass der Fahrzeuglenker Herr S G gewesen sei, einen R G habe er nie beschäftigt und kenne er auch nicht.

 

Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist offenkundig, dass der Berufungswerber tatsächlich den PKW zur Vorfallszeit nicht gelenkt hatte. Allerdings hat er sich durch sein Verhalten selbst zuzuschreiben, dass der tatsächliche Fahrzeuglenker erst im Berufungsverfahren ermittelt werden konnte und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer des Verfahrens rechtswirksam entzogen war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 01.02.2008 um 09.10 Uhr den angeführten PKW nicht gelenkt hat, weshalb er die ihm im Straferkenntnis vom 09.05.2008, Zl. VerkR96-3345-2008, vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Er hat damit keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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