Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530666/14/Kü/Hu

Linz, 01.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, vom 20. Juni 2007 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 2007, UR-2006-10561/58, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf näher bezeichneten Grundstücken durch die A & H K u B GmbH, U, O,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Auflagepunkt III. A) 12. "Abwasseremissionsverordnung" durch "AEV Deponiesickerwasser" und im Auflagepunkt III. C) 2. "allgemeinen Emissionsverordnung" durch "AEV Deponiesickerwasser für die Einleitung in ein Fließgewässer" ersetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 37 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr.54/2008 iVm § 30 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr.39/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 2007, UR-2006-10561/58, wurde der A & H K u B GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG  O, Gemeinde O, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Gemäß der Anlagenbeschreibung werden im Zuge der Herstellung des Deponierohplanums für den Abschnitt I. zwei Sickerwasserbecken am Fuß des Vordammes mit einem Inhalt von je 660 m³ errichtet. Die beiden Sickerwasserbecken werden mit einer erdverlegten Rohrleitung DN 300 verbunden, sodass sich ein Gesamtvolumen von 1.320 m³ ergibt. Die Bemessung des Volumens des Sickerwasserbeckens erfolgte nach den Kriterien: maximal offene Deponiefläche 20.000 m³, Dauer Starkregen 20 min, Regenspende Starkregen 300 l/ha und Abflussbeiwert 0,9. Daraus ergibt sich zufolge der Projektsunterlagen ein erforderliches Beckenvolumen von 648 m³. Durch das zweite Becken wird ein Reservevolumen von weiteren 660 m³ geschaffen.

 

Zur Bewirtschaftung des Speicherbeckens ist in der Anlagenbeschreibung des Genehmigungsbescheides festgeschrieben, dass die Deponiesickerwässer mit Hilfe von Leitungen bzw. Tankwägen auf den noch nicht abgedeckten Bereichen der Deponie rückverrieselt werden. Im Bedarfsfall erfolgt darüber hinaus eine Ableitung der Deponiesickerwässer aus den nordwestlich gelegenen Sickerwasserbecken mittels einer Pumpe über ein Rohrrigolen­versickerungs­system. Ist das Versickerungsbecken zur Hälfte gefüllt, beginnt die Pumpe das Sickerwasser mit 10 l/s abzuleiten. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, in einem Zeitraum von etwa 18 Stunden den äquivalenten Inhalt eines Sickerwasserbeckens von 660 m³ abzuleiten.

 

In den Nebenbestimmungen C) wurde in den Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht festgehalten, dass das Sickerwasser in den ersten drei Jahren halbjährlich beprobt werden muss. Parameter für die Sickerwasserbeprobung wurden im Auflagepunkt III. A.12. festgelegt, wobei das Sickerwasser auf die Parameter ph-Wert, Leitfähigkeit, Sulfat, Chlorid, Ammonium, Nitrit, Nitrat, TOC (alternativ CSB, Kaliumpermanganat-Verbrauch), Summe KW, AOX, sowie auf sämtliche Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung zu beproben sind.

 

Als Maß für die Wasserbenutzung für die Versickerung der Deponiesickerwässer wurden 10 l/s festgesetzt. Ebenso wurde festgesetzt das Wasser mit Sickerwasserqualitäten, welche über den Werten der allgemeinen Emissionsverordnung liegen, nicht in den Untergrund versickert werden dürfen. Zur Beweissicherung im Grundwasserabstrom sind die Sonden 15 und 1 heranzuziehen.

 

Bereits im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren wurden vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Zweifel bezüglich der Versickerung von Deponiesickerwässern geäußert. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Sachverständige für Wasserwirtschaft führte zu diesen Bedenken Folgendes aus:

 

"Die ggst. Anlage liegt linksufrig der Traun in einem Abstand von mind. 50 m. Im Zuge der erosiven Tätigkeiten aller Eiszeiten wurde in diesem Bereich der Schliersockel einer unterschiedlichen Abtragung unterzogen. So gesehen tiefte sich die Traun in diesen Schlier ein. Der Schlier bzw. in diesem Fall auch der Flysch bilden den Grundwasserstauer. Die in der ggst. und bereits ausgekiesten Lagerstätte, erschlossenen und anstehenden Segemente können der Würm-Niederterrasse zugeordnet werden. Die Niederterrasse begeleitet sowohl links als auch rechts die Traun. Unmittelbar grundwasserstromabwärts der ggst. Baurestmassendeponie unterbricht der sogenannte "O Flyschrücken" diess Würm-Niederterrasse. Dieser Flyschrücken reicht bis zur Traun und fällt dort steil ab.

 

In diesem Bereich kann das Grundwasser als Begleitstrom der Traun angesehen werden, da die Traun oberhalb der großen Schottergrube im Bereich abwärts des Theresientales in den Untergrund dotiert und den Traunbogen in Form einer Sehne abkürzt. Beim Flyschrücken kann das Grundwasser nicht mehr vorbei und muss gezwungener Maßen in die Traun ausfließen. Der Traunbegleitstrom fließt vorerst in S-N Richtung und schwingt aufgrund des Flyschrückens nach N-0 ab.

 

Zwischen der Deponie und der Traun sind keine Wassergewinnungsstellen vorhanden und auch nicht geplant.

 

Im Deponiebereich weist der Begleitstrom eine Wasseroberfläche von ca. 410,80 m ü.A. auf.

 

Im Abstrom der Deponie befinden sich drei Grundwassersonden, welche im Zuge des Reifenlagerbrandes errichtet wurden. Von diesen drei Sonden soll die Sonde 15 für Beweissicherungszwecke herangezogen werden. Die Zustromsonde befindet sich im Südbereich der Schottergrube und hat die Bezeichnung Sonde 1.

 

Das Projekt sieht vor, dass die Deponiesickerwässer in zwei gleichgroßen Sickerwasserbecken gesammelt werden. Das Ausmaß des Sickerwasserbeckens beträgt 33 x 10 x 3,25 m. Bei einem höheren Wasserstand als ca. 2 m sollen die Becken abgepumpt werden, damit ein Niederschlag bei einem Starkregenereignis Platz findet. Das Sickerwasser wird entweder zur Beregnung zwecks Staubfreimachung der Deponie verwendet bzw. soll dieses mit einer Menge von 10l/s einer Rohrrigole zugeführt werden.

 

Die Versickerung der Sickerwässer ist grundsätzlich nicht erlaubt. In diesem Fall jedoch wurde diese Art der Sickerwasserbeseitigung aufgrund der Gegebenheiten (Begleitstrom der Traun, keine Nutzungen im Abstrom, genau definierter Fließweg) und aus ökonomischen Gründen gewählt.

Die Sickerbecken befinden sich westlich des Abschnittes 1 und westlich des Abschnittes 2 und sind untereinander kommunizierend verbunden. Der Sicherheitsbord wurde berechnet auf ein Starkregenereignis. Im Zuge der Errichtung des Sickerwasserbeckens 1 soll die Grundwassersonde 3 etwas nach Süden verschoben werden.

 

Der Standort der Baurestmassendeponie ist aus hydrologischer bzw. hydrogeologischer Sicht geeignet, weil die ggst. Baurestmassendeponie

1.      in keinem besonders wasserrechtlich geschützten Gebiet liegt;

2.      in keinem Hochwasserabflussgebiet liegt;

3.      keine deponiegefährdenden Massenbewegungen zu erwarten sind;

4.      weil die Sickerwege klar definiert sind;

(...)

 

Eine Versickerung der Deponiewässer in das Grundwasser ist grundsätzlich nicht erlaubt. In diesem Fall kann von dieser Regelung jedoch abgegangen werden, weil das Sickerwasser nach der Versickerung nach ca. 12 - 14 Tagen die Traun erreicht. Eine Verschleppung ist aufgrund des Flyschrückens nicht möglich.

(...)

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat mit Schreiben vom 7. Februar 2007 gewichtige Bedenken geäußert, weil das Deponiesickerwasser von der bereits bestehenden Baurestmassendeponie bei einem Beprobungsdurchgang die Werte für Aluminium und Sulfat der Trinkwasserverordnung deutlich überschritten hat. Es sei daher von einem mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Grundwassers auszugehen, sodass eine Versickerung am geplanten Standort grundsätzlich wasserwirtschaftlich nicht vertretbar sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan schlug daher vor, die Deponiesickerwässer direkt in die Traun abzupumpen.

 

Aus sachverständigen Sicht wurden die Analysenwerte ebenfalls geprüft. Da alle Analysenergebnisse mit Ausnahme jener vom 2. Dezember 2004 in Ordnung waren, kann davon ausgegangen werden, dass es sich entweder um einen Analysenfehler oder ein besonderes meteorologisches Ereignis im Vorfeld handelte.

 

Aus sachverständigen Sicht ist die Versickerung im ggst. Fall und nur in diesem Fall aufgrund des nahen Abstandes zur Traun, keiner Trinkwassernutzung und des gesicherten Fließweges zu tolerieren. Wenn man auch die wirtschaftlichen Belange mit einbezieht ist eine Versickerung im ggst. Fall als die geeignetste Maßnahme anzusehen.

 

Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Parameter und des Konsens ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten."

 

Zur Begründung der Genehmigung der Versickerung der Deponiesickerwässer führte die belangte Behörde aus, dass selbst wenn die Bedenken des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach die Versickerung von Deponiesickerwässern im Allgemeinen wasserwirtschaftlich nicht vertretbar sei, durchaus begründend seien, für die Behörde aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft feststehe, dass in diesem besonderen Fall der Versickerung der Deponiesickerwässer zugestimmt werden könne.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan bezogen auf die Spruchpunkte I., II. und III., sofern sie sich auf die Versickerung von Deponiesickerwässern bzw. die Beweissicherung der Deponiesickerwässer beziehen, Berufung erhoben.

 

Im Berufungsvorbringen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme zum Projekt bereits ausgeführt worden sei, dass im Vergleich zu den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung die Deponiesickerwässer bei einigen der analysierten Parameter (Sulfat, Ammonium, etc.) eine deutliche Überschreitung der Trinkwassergrenzwerte zeigen würden. Bei einer Versickerung der Deponiesickerwässer sei von einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Grundwassers auszugehen, sodass eine Versickerung am geplanten Standort grundsätzlich wasserwirtschaftlich nicht vertretbar sei. Es sei festgehalten worden, dass im Interesse am allgemeinen Grundwasserschutz und im Einklang mit den Vorgaben der Deponieverordnung aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Ableitung der belasteten Sickerwässer in die Traun erforderlich sei.

 

In der Berufungsbegründung wird nach Darstellung des Bescheidinhaltes und des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserwirtschaft ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans durch die Versickerung der Deponiesickerwässer in das Grundwasser das öffentliche Interesse nach § 105 Abs.1 lit.e WRG 1959 beeinträchtigt würde. Eine Versickerung von Deponiesickerwässern in einer Menge von bis zu 10 l/s könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers hervorrufen. Bereits einmal hätten Analysenwerte des Deponiesickerwassers von der bereits bestehenden Baurestmassendeponie die Trinkwassergrenzwerte für Ammonium und Sulfat erheblich überschritten.

 

Aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspreche eine Versickerung von Deponiesickerwässern in das Grundwasser den Vorgaben der Deponieverordnung bzw. dem in der Deponieverordnung definierten Stand der Technik und sei  nach dem AWG 2002 sowie in Mitanwendung der Bestimmungen des WRG 1950 nicht bewilligungsfähig.

 

Die Deponieverordnung schreibe in § 21 (Wasserhaushalt) vor, dass für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Deponiesickerwässer Sorge zu tragen sei. Die Gewährleistung einer freien Deponiesickerwasservorflut bzw. die Errichtung einer Deponiebasisdichtung sowie die Errichtung eines ausreichend dimensionierten Speicherbeckens im Zusammenhang mit der Forderung nach einer nachweislichen Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken würde darauf abzielen, nach dem Stand der Technik eine Einleitung auch geringer Mengen von Deponiesickerwässern ins Grundwasser hintan zu halten.  Dem gegenüber würde mit dem gegenständlichen Bescheid eine gezielte Einleitung von bis zu 10 l/s Deponiesickerwässern ins Grundwasser bewilligt.

 

Die Deponiesickerwässer seien vor Einleitung in das Grundwasser nach den Bescheidauflagen des Spruchpunkts III. Nebenbestimmungen A (Abfallchemie) hinsichtlich ausgewählter Parameter auf Einhaltung der Grenzwerte der „Abwasseremissionsverordnung für die Einleitung in Fließgewässer“ nach den Bescheidauflagen des Spruchpunkts III. Nebenbestimmungen, C (Wasserwirtschaft) hinsichtlich ausgewählter Parameter auf Einhaltung der Grenzwerte der „Allgemeinen Emissionsverordnung“ zu beproben. Es bleibe unklar, welche konkreten Grenzwerte welcher Abwasseremissionsverordnung hiebei zur Anwendung kommen sollten.

 

Da die Festlegung der einzuhaltenden Grenzwerte unklar sei und das WRG 1959 für Abwassereinleitungen in das Grundwasser keine ausdrücklichen Emissionsbegrenzungen vorsehe, habe die Reinhaltungsverpflichtung des § 30 WRG 1959 zum Tragen zu kommen, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht umfassend berücksichtigt worden sei; vielmehr habe eine nicht klar definierte Orientierung an Abwasseremissionsverordnungen stattgefunden. 

 

Die im gegenständlichen Bescheid festgelegte Überwachung zur Sicherstellung der Reinhaltung der Gewässer erscheine insofern unzureichend, würden doch die getrennt und in dichten Becken gesammelten Deponiesickerwässer vor Einleitung ins Grundwasser lediglich auf die Einhaltung der wesentlich weniger strengen Grenzwerte für eine Einleitung in Fließgewässer beprobt. Weiters seien die Menge und die Schadstoffkonzentrationen der ins Grundwasser abgeleiteten Deponiesickerwässer direkt von den in die Deponie eingebrachten Stoffen und von Niederschlagsgeschehen abhängig und damit stark schwankend, sodass eine Beprobung der zur Versickerung gelangenden Deponiesickerwässer bei halbjährlichen oder (nach drei Jahren allenfalls) jährlichen Intervallen unter den gegebenen Rahmenbedingungen weder aussagekräftig noch für den gesamten Zeitraum repräsentativ sei.

 

Das mit dem gegenständlichen Bescheid vorgesehene Überwachungssystem versage unter anderem völlig hinsichtlich des Parameters Sulfat. Dies sei darin begründet, dass weder die AEV Deponiesickerwasser noch die AAEV für die Einleitung in Fließgewässer verbindliche Grenzwerte für Sulfat beinhalten würden. Die im Spruchpunkt III. Nebenstimmungen A und C des gegenständlichen Bescheides normierte Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte bei Sulfat bei der Beprobung der Sickerwässer gehe somit ins Leere, da mangels Grenzwerten eine Überschreitung ausgeschlossen sei.

 

Weiters sei unschlüssig, dass es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft einerseits um den Grundwasserbegleitstrom der Traun handle und in der selben Stellungnahme ausgeführt würde, dass der Sickerweg klar definiert sei. Grundwasserströmungsverhältnisse im Grundwasserbegleitstrom würden stark von der Wasserführung im Vorfluter beeinflusst. Insbesondere könne bei raschem Anstieg des Wasserspiegels im Vorfluter (Hochwasserfall) eine örtliche Umkehrung der Grundwasserströmung in Richtung landeinwärts eintreten, was entsprechende Auswirkungen auf die Ausbreitung einer Schadstofffahne im Grundwasser zur Folge habe. Die Frage der Auswirkung einer Hochwasserführung der Traun auf die Grundwasserströmungsverhältnisse im Begleitstrom sei im gegenständlichen Fall nicht geprüft worden.

 

Hinsichtlich der direkten Einbringung des Deponiesickerwassers ins Grundwasser über die bewilligte Rigolenversickerung bzw. über den bewilligten Sickerschacht wäre aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes auch § 32a WRG 1959 bzw. die Grundwasserschutzverordnung zur Anwendung zu bringen, die in Umsetzung der EU-Richtlinie 80/68/EWG (Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe) die direkte Einbringung von bestimmten gefährlichen Stoffen (Stoffen der Anlage I. der Grundwasser­schutzverordnung) verbiete. In Anlage I. der Grundwasserschutzverordnung seien unter anderem Kohlenwasserstoffe angeführt. Aufgrund der Vorschreibung der Beprobung der gegenständlichen Deponiesickerwässer auf Summe KW sowie aufgrund der Abfallarten, die in die Deponie übernommen werden dürfen, und zwar unter anderem ölverunreinigte Böden, Schlüsselnummer 31423, sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Deponiesickerwässer maßgebliche Gehalte an Kohlenwasserstoffen aufweisen könnten. Damit gehe das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan davon aus, dass die durch den gegenständlichen Bescheid bewilligte direkte Einbringung der Deponiesickerwässer in das Grundwasser nach § 3 Grundwasser­schutz­verordnung iVm § 32a Abs.1 WRG 1959 nicht zulässig sei.

 

Abschließend würde gefordert eine Ableitung der Deponie­sickerwässer über eine Rohrleitung in die Traun durchzuführen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Zudem wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat nochmals der Sachverständige für Wasserwirtschaft mit der Begutachtung dahingehend betraut, ob durch die Versickerung der gegenständlichen Sickerwässer der Baurestmassendeponie bezogen auf den konkreten Standort und die bestehende Grundwassersituation es zu einer Veränderung der Grundwasserqualität kommen kann.

 

3.1. Vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Die wasserwirtschaftlich-hydrogeologische Situation kann im konkreten Fall, nach seriöser fachlicher Auswertung aller Daten im Umfeld der Baurestmassendeponie der Firma A & H K u B GesmbH so beurteilt werden, dass nach Einhaltung der vorgesehenen, im Bescheid klar definierten Auflagen, Maßnahmen und Fristen und in diesem speziellen, an den Standort gebundenen Fall (relativ rasche Ausmündung in die Traun, keine bestehende und geplante GW-Nutzung im Abstrom) das Grundwasser durch die Versickerung nicht mehr als geringfügig beeinflusst werden wird. Natürlich bewirkt jede Einleitung in das Grundwasser eine Veränderung der Grundwasserqualität ohne dies zu bewerten. Diese einmalige, fachliche Beurteilung ist standortspezifisch und darf daher niemals auf andere, ähnlich gelagerte Fälle übertragen werden, denn das Versickern von Deponiesickerwasser entspricht nicht dem Stand der Technik.

Die Einleitung erfolgt nicht ständig, sondern max. 3-5 x im Jahr und dann nach erfolgter und überprüfter Analyse.

Wie die Analysenwerte zeigen, treten im Allgemeinen keine maßgeblichen Gehalte an Kohlenwasserstoffen auf.

Zur Klarstellung der in der Berufung angesprochenen Unklarheiten wird aus fachlicher Sicht Folgendes bemerkt:

Im Gutachten der für die Abfallchemie zuständigen ASV wird ausgeführt, dass vor einer Versickerung der Wässer aus den Sickerwasserbecken neben mehreren, konkret angeführten Parametern auch sämtliche Parameter der Tabelle 4 des Anhanges 1 der Deponieverordnung aus dem Jahre 1996 zu untersuchen bzw. zu berücksichtigen sind, weil diese Inhaltstoffe auf einer Baurestmassendeponie vorkommen können.

Die Analysenergebnisse sind laut Gutachten mit den Grenzwerten der Abwasseremissionsverordnung für die Einleitung in Fließgewässer zu vergleichen. Gemeint war natürlich das AEV Deponiesickerwasser, weil die AAEV den Geltungsbereich für Sickerwasser aus Abfalldeponien unter § 4 (2) 12.1 ausschließt.

Bei Überschreitung der darin vorgegebenen Grenzwerte darf das Sickerwasser nicht versickert werden.

Für die Beweissicherung des Grundwassers in Beobachtungseinrichtungen (Immissionskontrolle) Grundwasserstrom aufwärts und -abwärts der Deponie sind die Analysenergebnisse mit den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (304. Verordnung) zu vergleichen."

 

3.2. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensbeteiligten in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt.

 

Vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wird dazu festgehalten, dass die Feststellung, wonach eine Versickerung von Deponiesickerwässern nicht dem Stand der Technik entspräche, vom Sachverständigen bestätigt wird. Dem gegenüber geht die Bewilligungsbehörde in der Bescheidbegründung fälschlich davon aus, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entsprechen würde. Aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist das Vorhaben unter anderem allein aufgrund der Tatsache, dass der Stand der Technik hinsichtlich der Versickerung des Deponiesickerwassers in das Grundwasser bzw. dieser Betriebsweise und der dazu dienenden Anlagen nicht eingehalten wird, nach dem AWG 2002 bzw. in Mitanwendung des WRG 1959 nicht bewilligungsfähig. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach die Einleitung nicht ständig, sondern maximal drei bis fünf Mal im Jahr und dann nach erfolgter und überprüfter Analyse erfolgt, sei aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans nicht in Einklang mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift und im Bescheid und den dort formulierten Bestimmungen zu den Anlagen und Einleitungsmengen zu bringen. Zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Sickerwasser nach den Bescheidanordnungen nur dann versickert werden darf, wenn die vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden, wird bemerkt, dass nicht das gesamte zur Versickerung gebrachte Sickerwasser auf die Einhaltung der Grenzwerte beprobt wird und die Menge und Schadstoffkonzentrationen der ins Grundwasser abgeleiteten Deponiesickerwässer direkt von den in die Deponie eingebrachten und eluierten Stoffe und Niederschlagsgeschehen abhängt und damit zeitlich stark schwanken, sodass eine Beprobung der zur Versickerung gelangenden Deponiesickerwässer bei halbjährlichen oder jährlichen Intervallen unter den gegebenen Rahmenbedingungen weder aussagekräftig noch für den gesamten Zeitraum repräsentativ ist.

 

Hinsichtlich der direkten Einbringung des Deponiesickerwassers ins Grundwasser würde nochmals hervorgehoben, dass § 32a WRG 1959 bzw. die Grundwasserschutzverordnung zur Anwendung zu bringen wäre. Der Aussage des Amtssachverständigen, wonach die Analysenwerte zeigen, dass im Allgemeinen keine maßgeblichen Gehalte an Kohlenwasserstoffen auftreten, sei zu entgegnen, dass Abwasserinhaltsparameter bei Deponiesickerwässern in Abhängigkeit von den eingebrachten Abfallstoffen und vom Niederschlagsgeschehen stark schwanken können. Die Aussagekraft Analysenwerte, auf die vom Amtssachverständigen Bezug genommen wird, ist somit begrenzt. Weiters bedeute die vom Amtssachverständigen verwendete Formulierung „im Allgemeinen keine maßgeblichen Gehalte“ wohl nicht, dass damit dauerhaft und gesichert einem Verbot der Einbringung entsprochen werden würde.

 

3.3. Der A & H K u B GesmbH als Konsenswerberin wurden die Gutachten des Sachverständigen für Wasserwirtschaft sowie die Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes in Wahrung des Parteiengehöhrs vorgelegt. In der durch die rechtsfreundliche Vertretung abgegebenen Stellungnahme wird unter Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen der Berufung Themen anspricht, betreffend der im gegenständlichen Verfahren kein Mitspracherecht zukomme. Es wäre am wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gelegen, die von ihm als beeinträchtigt erachteten Interessen an der regionalen Wasserversorgung rechtzeitig in Form von entsprechenden, hinreichend konkreten Einwendungen vorzubringen, und sich diesbezüglich Mitspracherechte zu bewahren.

 

Weiters wird in der Stellungnahme darauf eingegangen, dass weder die Deponieverordnung 1996 noch die mittlerweile in Geltung stehende Deponieverordnung 2008 ein Verbot der Versickerung von Deponiesickerwässern aus Baurestmassendeponien enthalten würden. Dem Vorbringen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach die Versickerung auch § 3 Abs.1 der Grundwasserschutzverordnung widerspreche, entgegnet die Konsenswerberin, dass der Sachverständige für Wasserwirtschaft im letzten Gutachten betont habe, dass im gegenständlichen Fall keine maßgeblichen Gehalte an Kohlenwasserstoffen auftreten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es betreffend Kohlenwasserstoffe weder unter quantitativen noch unter qualitativen Aspekten irgendein Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisiko ergebe. Anlage 1 zur Grundwasserschutzverordnung legt fest, dass jene Stoffe, die zwar zu einer der dort angeführten Stofffamilie bzw. ‑gruppe gehören, jedoch nur ein geringes Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisiko aufweisen würden, nicht von Anlage 1 erfasst seien. Daraus folge, dass auch im gegenständlichen Fall § 1 Abs.3 der Grundwasserschutzverordnung nicht einschlägig sei bzw. die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegenstehe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 42 Abs.1 Z12 AWG 2002 hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrung seiner Aufgaben Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs.1.

 

In § 55 Abs.1 WRG 1959 sind die dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegenden Aufgaben geregelt. In lit.g wird festgelegt, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen Behördlichen Verfahren als Partei wahrnimmt.

 

Gemäß § 55 Abs.4 WRG 1959 ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstroffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs.2 lit.h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs.1 lit.a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

 

4.2. Die Parteistellung gemäß § 55 Abs.4 WRG 1959 geht über jene nach Abs.1 lit.g hinaus. Die neu begründete (Legal)Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes unterliegt nicht der Präklusion und hat allenfalls anders lautenden Bestimmungen in sonstigen Materiengesetzen materiell derogiert. Dies bedeutet u.a., dass die wasserwirtschaftliche Planung

-         das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör hat,

-         ihre Bedenken in Form von Einwendungen rechtzeitig (§ 107) vorbringen muss, und zwar auch dann, wenn sie ihre Stellungnahme bereits in anderer Weise, etwa im Vorprüfungsverfahren, abgegeben hat,

-         ggf. rechtzeitig die gebotenen Rechtsmittel ergreifen muss,

-         wenn sie von bedeutsamen Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verständigt wurde, gebotenenfalls alle Rechte einer übergangenen Partei wahrzunehmen hat.

(vgl. Oberleitner, WRG² 2007 § 55 RZ 13 und 14).

 

Im gegenständlichen Verfahren hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowohl im Rahmen der Vorprüfung des eingereichten Projektes bzw. auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand durch die gegenständliche Versickerung von einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Grundwassers auszugehen ist, sodass eine Versickerung am geplanten Standort grundsätzlich wasserwirtschaftlich nicht vertretbar ist. Hingewiesen wurde darauf, dass im Interesse am allgemeinen Grundwasserschutz und im Einklang mit den Vorgaben der Deponieverordnung aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Ableitung der belasteten Deponiesickerwässer in die Traun erforderlich ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund dieser Sachlage davon aus, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 zum Schutz der Interessen nach § 55 Abs.1 lit.g WRG 1959 eingeschritten ist und diesem deshalb im Sinne des § 55 Abs.4 WRG 1959 sehr wohl Parteistellung im Verfahren zukommt.

 

4.3. Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung der ersten Instanz ist die Deponieverordnung 1996 in Geltung gestanden, welche in § 1 festschreibt, dass diese Verordnung, die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien regelt.

 

Gemäß § 21 Abs.4 Deponieverordnung 1996 ist für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen. Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.

 

Die seit 1.3.2008 in Kraft stehende Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 enthält in § 30 Abs.4 die Bestimmung, dass für eine ordnungsgemäße Behandlung der anfallenden Deponiesickerwässer Sorge zu tragen ist. Die Verwendung von Deponiesickerwasser zu betrieblichen Zwecken kann unter Anwendung des Anhangs 3 Kapitel 6.3. genehmigt werden. Im Fall der Einleitung in ein Gewässer oder in eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959 zu erfüllen.

 

Diesen Regelungen kann somit nicht entnommen werden, dass eine Versickerung von anfallenden Deponiesickerwässern der Deponieverordnung widersprechen würde und somit nicht dem Stand der Technik entspricht. Vielmehr ist die Entsorgung von Deponiesickerwässern nach den Vorschriften des WRG zu beurteilen. Auch dem WRG selbst ist kein Verbot der Versickerung von Deponiesickerwässern zu entnehmen.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist aus den sonstigen Bestimmungen der Deponieverordnung über freie Sickerwasservorflut, Errichtung einer Basisabdichtung und eines ausreichend dimensionierten Speicherbeckens mit der Forderung nach nachweislicher Dichtheit dieses Deponiesickerwasser­speicherbeckens nicht begründbar, dass die Deponieverordnung ein Versickerungsverbot anfallender Sickerwässer beinhaltet. Die Argumentation in der Berufung geht somit ins Leere.

 

Wie bereits ausgeführt, ist die ordnungsgemäße Entsorgung anfallender Deponiesickerwässer nach den einschlägigen Vorgaben des WRG zu beurteilen. Gemäß § 32 Abs.1 bedürfen Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeindegebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs.1 WRG 1959 sind solche, die einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Zweckentsprechend ist eine dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung (§ 30 Abs.1 WRG 1959) entsprechende Nutzung eines Gewässers, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährde und den Gemeingebrauch nicht hindert.

Die Rechtsprechung geht regelmäßig von einer abstrakten emissionsseitigen Betrachtungsweise aus. Eine solche Typisierung von Sachverhalten erleichtert zwar deren Beurteilung im Vollzug unterstellt aber damit auch Sachverhalte der Bewilligungspflicht, die fallbezogen für das betroffene Gewässer bloß als Bagatellfälle anzusehen sind. Demgegenüber könnte eine Einzelfallbeurteilung auch eine kombinierte Emissions- und immissionsseitige Betrachtungsweise ermöglichen, die für das konkret betroffene Gewässer unbedenkliche Bagatellfälle auszublenden erlaubt, was dem Sinn dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes eher entsprechen dürfte (Oberleitner, WRG² [2007] § 32 RZ 6 und 7).

 

Der Sachverständige für Wasserwirtschaft kommt in seinem Gutachten im Zuge des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens nach Beschreibung der geologischen Situation des Deponiestandortes zum Schluss, dass in diesem Bereich das Grundwasser als Begleitstrom der Traun angesehen werden kann, da die Traun oberhalb der großen Schottergrube im Bereich abwärts des T in den Untergrund dotiert und den Traunbogen in Form einer Sehne abkürzt. Im Flüschrücken kann das Grundwasser nicht mehr vorbei und muss gezwungenermaßen in die Traun abfließen. Der Traunbegleitstrom fließt vorerst in S-N-Richtung und schwingt aufgrund des Flüschrückens nach N-O ab. Ausgehend vom Umstand, dass zwischen der gegenständlichen Deponie und der Traun keine Wassergewinnungsstellen vorhanden und auch nicht geplant sind, gelangt der Sachverständige im konkreten Einzelfall zum Schluss, dass die Art der Sickerwasserbeseitigung aufgrund der Gegebenheiten und zwar des nahen Abstands zur Traun, dem Umstand, dass keine Trinkwassernutzung im Abstrom besteht oder geplant ist und des gesicherten Fließweges eine projektsgemäß vorgesehene Versickerung tolerierbar ist. Im konkreten Einzelfall ist aus Sicht des Sachverständigen eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten.

 

Auch über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft im Berufungsverfahren nochmals dargestellt, dass die wasserwirtschaft-hydrogeologische Situation im konkreten Fall nach seriöser fachlicher Auswertung aller Daten im Umfeld der Baurestmassendeponie so beurteilt werden kann, dass nach Einhaltung der vorgesehenen, im Bescheid klar definierten Auflagen, Maßnahmen und Fristen und in diesem speziellen, an den Standort gebundenen Fall (relativ rasche Ausmündung in die Traun, keine bestehende und geplante Grundwassernutzung im Abstrom) das Grundwasser durch die Versickerung nicht mehr als geringfügig beeinflusst werden wird. Der Sachverständige bezieht sich dabei auch auf vorliegende Analysenwerte der bestehenden Baurestmassendeponie und trifft die Aussage, dass im Allgemeinen keine maßgeblichen Gehalte an Kohlenwasserstoffen auftreten.

 

Die gegenteilige Ansicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach bereits aufgrund der Vorschreibung der Beprobung der gegenständlichen Deponiesickerwässer auf Summe KW sowie der zur Einbringung genehmigten Abfallart ölverunreinigte Böden davon auszugehen sei, dass die anfallenden Deponiesickerwässer maßgebliche Gewässer an Kohlenwasserstoffe aufweisen können, ist in dieser allgemein gehaltenen Form nicht nachzuvollziehen. Allein aufgrund der Vorschreibung einer Beprobung kann nicht auf den Gehalt gewisser Parameter geschlossen werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die dem Projekt angeschlossenen Analysenwerte zu verweisen, die vom Sachverständigen geprüft wurden und bis auf eine Ausnahme, welche auf einen Analysenfehler oder ein besonderes meteorologisches Ereignis im Vorfeld zurückzuführen ist, für in Ordnung befunden wurden. In diesem Sinne kann somit nicht von der direkten Einbringung bestimmter gefährlicher Stoffe in das Grundwasser, wie in der Grundwasserschutzverordnung verboten, ausgegangen werden.

 

Ergänzend dazu ist aus der hydrogeologischen Standortbeurteilung, welche den Projektsunterlagen angeschlossen ist, zu entnehmen, dass die chemische Zusammensetzung der anfallenden Deponiesickerwässer aus dem Betrieb der bereits bestehenden Baurestmassendeponie bereits bestens bekannt ist. Im Zuge des Betriebes der bestehenden Baurestmassendeponie konnten keine außergewöhnlichen Schwankungen festgestellt werden. Da für die geplante Baurestmassendeponie um keine Änderung der anzunehmenden Abfallart angesucht wird, sind die vorliegenden chemischen Analysen als repräsentativ zu bewerten. Diese Aussage der hydrogeologischen Standortbeurteilung wurde auch vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, zumal dessen Ausführungen zufolge die Analysenwerte geprüft wurden. Weites ist festzuhalten, dass entsprechend der Einreichunterlagen die Grundwasserverhältnisse des unterlagernden Porengrundwasserleiters und des Grundwasserstauers eindeutig geklärt sind. Aufgrund der hydraulischen Eigenschaften des Grundwasserleiters und des Grundwasserstauers in Form des rhenodanubischem Flysch im Bereich des O Flüschrückens ist ein zwangsweiser Eintritt des ziehenden Grundwassers in die „fließende Welle“ der Traun gegeben.

 

Das Berufungsvorbringen hinsichtlich Grundwasserströmungsverhältnisse und einer möglicherweisen Umkehrung der Strömungsrichtungen im Hochwasserfall, ist zu bemerken, dass es sich hier offensichtlich um Vermutungen des Berufungswerbers handelt, die dem Grunde nach durch nichts belegt sind. Insbesondere wird vom Berufungswerber die festgestellte hydrogeologische Situation nicht in Zweifel gezogen und wird auch nicht nachvollziehbar dargestellt, warum gerade am Standort, welcher entsprechend der Einreichunterlagen lückenlos untersucht ist, eine Umkehrung von Grundwasserströmungsverhältnissen stattfinden kann. Der Sachverständige für Wasserwirtschaft hat nachvollziehbar dargestellt, dass das Grundwasser beim Flüschrücken nicht mehr vorbei kann und so gezwungenermaßen in die Traun ausfließen muss. Insofern ist von eindeutig geklärten Grundwasserströmungsverhältnissen am gegenständlichen Standort auszugehen, weshalb gegenteiliges Berufungsvorbringen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.

 

Die in der Berufung kritisierte nicht klare Orientierung an Abwasseremissionsverordnungen im Hinblick auf die Festlegung der einzuhaltenden Grenzwerte, wurde durch die Korrekturen der Auflagenpunkte III.A.12. und III.C.2. entsprechend beseitigt. Zum festgelegten System der Überwachung der Deponiesickerwässer ist festzuhalten, dass dies von den Sachverständigen für Abfallchemie bzw. Wasserwirtschaft auch im Hinblick auf die geplante Versickerung der Deponiesickerwässer für ausreichend befunden wurde. Auszugehen ist davon, dass die gegenständliche Baurestmassendeponie eine Erweiterung einer bestehenden Deponie darstellt, für die bereits Daten der Sickerwasserqualität vorhanden sind, weshalb hier – auch unter dem Gesichtspunkt, dass der beantrage Abfallkatalog für die Erweiterung der Baurestmassendeponie nicht geändert wurde – Erfahrungswerte über die Sickerwasserqualität bestehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Vorschreibungen der Sachverständigen zu verstehen und ist das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Schwankung der Qualität der Deponiesickerwässer, welche gegebenenfalls für andere Deponietypen durchaus gegeben sein kann, nicht von der Bedeutung, um eine anders lautende Entscheidung zu treffen. Zum Parameter Sulfat ist festzuhalten, dass von der Sachverständigen für Abfallchemie die Grundwasserbeweissicherung festgelegt wurde und dabei ein Vergleich mit Grenzwerten der Trinkwasserverordnung vorgegeben wurde. Insofern besteht sehr wohl ein System der Überwachung der vorgegebenen Parameter und damit verbunden eine Auswirkungsbetrachtung der gegenständlichen Deponie. Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zum Schluss, dass mit dem Berufungsvorbringen das von den Sachverständigen vorgesehene System der Beprobung von Grundwasser und Sickerwasser, welches in dieser Form auch von der Erstinstanz übernommen wurde, als den Verfahrensergebnissen entsprechend zu werten ist.

 

Zusammenfassend kann daher aufgrund der für den Unabhängigen Verwaltungssenat schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Wasserwirtschaft sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren festgehalten werden, dass aufgrund der besonderen Standortsituation der gegenständlichen Baurestmassendeponie von eindeutig geklärten Grundwasserströmungsverhältnissen auszugehen ist und keine Wassernutzungen im Abstrombereich gegeben sind. Aufgrund der vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft durchgeführten konkreten Einzelfallbeurteilung kann davon ausgegangen werden, dass mit der geplanten Form der Versickerung der Sickerwässer der Baurestmassendeponie keine Beeinträchtigung des Grundwasser verbunden ist. Insofern war daher die Berufung abzuweisen und die erstinstanzliche Genehmigung zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt