Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281083/20/Kl/RSt

Linz, 03.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn R B, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2008, Ge96-112-2007-Do, wegen Verwaltungs-übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. September 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- im Spruch "§ 9 Abs.1 VStG" anstelle von "§ 9 Abs.2 VStG" zu zitieren ist,

- die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu ergänzen ist "jeweils in Verbindung mit § 10 Abs.1 Z1 Bauarbeiten-koordinationsgesetz – BauKG, BGBl I Nr. 37/1999 idF BGBl I Nr. 42/2007, und

- die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu Faktum 3 "§ 10 Abs.1 Z1 BauKG" zu lauten hat.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2008, Ge96-112-2007-Do, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 300 Euro in drei Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG iVm 1. § 6 Abs.3 BauKG, 2. § 7 Abs.7 BauKG und 3. § 8 Abs.1 iVm § 8 Abs.3 BauKG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma m h I GmbH mit Sitz in  M,  (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN ) und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ – festgestellt bei einer Besichtigung der Baustelle: Wohnhausanlage in  M, R, am 14.08.2007 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels – folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:

 

1.) Die Vorankündigung betreffend des Bauvorhabens war nicht auf der Baustelle ausgehängt.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 6 Abs.3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) dar, wonach die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen ist.

 

2.) Der Bauherr hat nicht dafür gesorgt, dass die verschiedenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) haben.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.7 BauKG dar, wonach der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

 

3.) Der Bauherr hat nicht dafür gesorgt, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk (in der Vorbereitungsphase) erstellt wird.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 8 Abs.1 BauKG iVm § 8 Abs.3 BauKG dar, wonach der Bauherr bzw. der Projektleiter – sofern er als solcher bestellt wurde – dafür zu sorgen hat, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen nicht sämtliche Bauherren im Verfahren erster Instanz einvernommen worden seien, woraus sich ergeben hätte, dass nicht der Bw Bauherr sei, sondern dieser lediglich im Auftrag der Vertragspartner die Wohnhausanlage errichtet hätte. Auch hätte bei einem Ortsaugenschein festgestellt werden können, welche konkreten Arbeiten seitens der Firma m h I GmbH im Auftrag der außerbücherlichen Grundeigentümer durchgeführt wurden. Die belangte Behörde sei daher in unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgegangen, dass die m h I GmbH Bauherr sei; dies sei jedoch nicht richtig. Zum Zeitpunkt des Baubewilligungsbescheides sei Herr Ing. A B grundbücherlicher Eigentümer gewesen und habe dieser die Grundstücksflächen an die Bauherrn veräußert, welche ihrerseits den Auftrag mit der Ausführung von Bauleistungen an die Firma m h I GmbH erteilt hätten. Die jeweiligen Grundstückseigentümer seien sohin aufgrund der dinglichen Wirkung des Baubewilligungsbescheides Rechtsnachfolger des ursprünglichen Bauwerbers, nämlich der m h I GmbH. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0055, ist Bauherr derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung der Bau ausgeführt wird. Es ist danach gleichgültig, ob der Bauherr selbst die Ausführungshandlungen vornimmt oder den Auftrag zur Erbringung dieser Ausführungshandlungen an Dritte erteilt. Die Firma m h I GmbH sei von den einzelnen außerbücherlichen Grundeigentümern mit den jeweiligen Werkleistungen beauftragt worden, sodass die Auftraggeber selbst nach wie vor als Bauherrn im Sinn der Oö. Bauordnung zu bezeichnen seien. Darüber hinaus sei gemäß § 3 Abs.6 BauKG die Bestellung eines Koordinators schriftlich durchzuführen und ist sie nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Seitens der Firma m h I GmbH sei zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Bestellung oder eine Zustimmung zur Bestellung als Baukoordinator erfolgt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels, die vom Bw vorgelegten Auftragsbestätigungen und die vom Arbeitsinspektorat Wels beigeschafften Kopien der eingereichten Baupläne und des Baubewilligungsbescheides, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. September 2008, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen DI H M, AI W, Ing. G D, H L, Mag. K G und M G geladen und einvernommen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

4.1. Am 14.8.2007 waren auf der Baustelle Wohnhausanlage in  M, R, der Firma m h I GmbH mit dem Sitz in  M, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, keine Vorankündigung betreffend das Bauvorhaben sichtbar auf der Baustelle ausgehängt, kein Zugang der verschiedenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie auf der Baustelle tätigen Selbständigen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan) gewährleistet und nicht dafür gesorgt, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wurde.

 

In der Stellungnahme vom 2.10.2007 führt der Bw ausdrücklich aus, dass sie für die Baustelle einen Baukoordinator, nämlich Herrn Ing. G D bestellt habe. Dieser wurde bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch zeugenschaftlich einvernommen und bestätigte er, dass er vom Bw zur Baustellenkoordination berufen worden sei und ihm auch Faktura gelegt habe. Die Beauftragung erfolgte mündlich, einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Baukoordinator hat er auch eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG an das Arbeitsinspektorat verfasst, weiters hat er auch einen SIGE-Plan für die Baustelle verfasst. Auch hat er am Anfang der Baustelle nachgesehen, dass der SIGE-Plan vorhanden ist, später wurde dies nicht mehr kontrolliert. Er hat auch in der Vorankündigung m h I GmbH als Bauherrn eingetragen. Allerdings war ihm klar, dass die Interessenten bzw. Kunden bei m h später das Objekt erwerben können und dann Bauherr bzw. Hausherr des Objektes sind. Einen Vertrag hinsichtlich Baukoordination mit den Kunden gibt es aber nicht. Es gibt einen Treuhandvertrag zwischen m h und den Kunden, wonach je nach Bauabnahme für die Teilleistungen und Freigabe des Rechnungsbetrages Einzahlungen auf das Treuhandkonto der jeweiligen Objekterwerber erfolgte. Die Abnahme und Freigabe erfolgte durch Ing. D (als Sachverständiger). In diesem Zusammenhang bestand Kontakt mit den Kunden. Baustart war mit der Vorankündigung.

 

Den vom Bw vorgelegten Auftragsbestätigungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses ist zu entnehmen, dass die Firma m h I GmbH diesen Auftrag übernimmt und hiefür einen Kaufpreis pauschaliert inkl. Umsatzsteuer erhält. Darin enthalten sind die ausdrücklich angeführten Gewerke. Allfällige Abweichungen oder Ergänzungen der baubehördlichen Einreichplanung sind ausdrücklich nicht Vertragsinhalt und nicht im angeführten Kaufpreis enthalten.

 

Auf den bei der Baubehörde eingereichten Einreichplänen scheint als Bauwerber die Firma m h I GmbH auf. Sie ist ebenfalls als Planverfasser ausgewiesen. Bauführer ist die Firma D Bau GmbH. Als Grundeigentümer scheint Herr Ing. A B auf. Entsprechend wurde auch in der Verhandlungsschrift vom 13. März 2007 die m h I GmbH als Antragstellerin und Bauwerberin genannt und erging auch der Baubewilligungsbescheid vom 15. März 2007 an die m h I GmbH.

 

Wie sowohl der Bw als auch die als Zeugen einvernommenen Objekterwerber ausführen, bietet die Firma m h Edelrohbaue an, also die Ausführung von Keller- und Ziegelrohbauten und diese je nach vereinbarter Ausbaustufe bzw. Übergabestufe inkl. Putz und Installationsarbeiten übergeben. Für die Planung und Ausführung des Hauses wurde jeweils mit dem Bw ein Pauschalbetrag vereinbart. Darin war auch wie vereinbart enthalten, dass sich der Bw um alles kümmert, also um die Planung und die Errichtung bis zur Belagsfertigstellung. Dabei hatten die Objekterwerber mit den einzelnen Firmen der einzelnen Gewerke und ihren Arbeitnehmern keinen Kontakt. Dies musste die Firma m h abwickeln. Eine Auftragsvergabe durch die Objekterwerber fand nicht statt. Auch wurde kein Baustellenkoordinator von den Objekterwerbern bestellt und wissen diese über diese Pflicht nicht bescheid. Auch wurde mit der Firma m h vereinbart, dass die Objekterwerber sich auch nicht um eine Baubewilligung zu kümmern brauchen und dies von der Firma gemacht werde. Beim Vertragsabschluss mit den Interessenten standen mehrere Haustypen zur Auswahl und wurde nach den individuellen Vorstellungen eine Planänderung durch die Firma m h vorgenommen und das Haus dann gemäß diesem Plan gekauft und errichtet.

 

Die Firma m h wurde in der Vorankündigung vom 30.3.2007 als Bauherr eingetragen, weil sie Baumeister Ing. D als Baukoordinator beauftragt und bezahlt hat. Der Auftrag wurde von der Firma m h an die Firma D in Sub weitergegeben. Gegenüber dem Baukoordinator trat die Firma m h als ausführende Firma auf. Kontakt mit den Objekterwerbern bestand nur hinsichtlich der Treuhandabwicklung bzw. Freigabe des Rechnungsbetrages, nicht jedoch hinsichtlich der Baustellenabwicklung. Diese erfolgte mit dem Baupolier der Firma D.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen. Insbesondere bestand kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Arbeitsinspektorates bzw. auch an den von diesen vorgelegten Unterlagen sowie auch an der Unbefangenheit der Aussage der einvernommenen Objekterwerber L, G und G.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte aber von der weiteren Einvernahme der restlichen Hauserwerber Abstand genommen werden, da die vorgelegten Unterlagen formularhaft gleichlautend für sämtliche Erwerber waren. Auch erübrigt sich aufgrund der ausführlichen Darlegung des Arbeitsinspektors sowie der einvernommenen Hauserwerber eine Erhebung des Vorganges bei der Abwicklung der Hauserrichtung sowie des Fertigstellungszustandes der einzelnen Haustypen. Eine Besichtigung an Ort und Stelle durch Ortsaugenschein war daher nicht zweckdienlich, zumal auch bereits die Häuser zum Verhandlungszeitpunkt fertiggestellt und bewohnt sind. Auch wurde der Bw ausführlich einvernommen.

 

Die Ausführungen, dass der Auftrag an m h nach Erteilung der Baubewilligung erfolgte, decken sich nicht mit den vom Bw vorgelegten Auftragsbestätigungen, welche vor dem 15. bzw. 30. März 2007 datiert sind. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass konkrete Werkverträge – mit Ausnahme eines Deckblattes – nicht vorgelegt wurden, sondern die bereits erwähnten Auftragsbestätigungen. Daraus kann nicht festgestellt werden, dass die Hauserwerber, die im Übrigen einen pauschalen "Kaufpreis" bezahlen, selbständig das Haus in Auftrag an die einzelnen Firmen vergeben und daher Antragsteller bzw. Bauwerber für eine Baubewilligung sind. Vielmehr ist sowohl den Zeugenaussagen sowie auch den Projektsunterlagen anlässlich des Bauverfahrens der Gemeinde M zu entnehmen, dass allein die Firma m h als Bauwerber und Bauherr aufscheint. Es ist im gesamten Verfahren nicht ersichtlich, dass die Firma m h lediglich als Vertreter bzw. Bevollmächtigte der einzelnen Objekterwerber auftritt. Vielmehr tritt sie nach sämtlichen Unterlagen und auch den Zeugenaussagen in eigenem Namen auf. Dies wird im Übrigen auch vom Baumeister Ing. D bestätigt, dass er nämlich von der Firma m h mit der Baukoordination mündlich beauftragt worden sei und auch ihr gegenüber Rechnung gelegt hat. Auch er führt in den Unterlagen, wie zum Beispiel Vorankündigung, die Firma m h als Bauherrn auf. Es war daher festzustellen, dass die Firma m h nach dem äußeren Anschein für den Betrachter als Objekterrichter und Bauherr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufscheint, die einzelnen Gewerke ausschreibt, beauftragt, beaufsichtigt und abrechnet und die einzelnen Objekterwerber erst nach Baufortschritt und Freigabe durch Einzahlung in ein Treuhandkonto schrittweise ein Haus käuflich erwerben. Schließlich wies der Bw in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hin, dass er vom Grundstückseigentümer Ing. B beauftragt wurde, auf den Grundstücken Standardhäuser zu errichten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 und Abs.2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl I Nr. 37/1999 idF BGBl I Nr. 42/2007, soll dieses Bundesgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 BauKG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

 

Gemäß § 3 Abs.1 BauKG hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Dieser ist schriftlich zu bestellen (§ 3 Abs.6 BauKG).

 

Gemäß § 6 Abs.1 und Abs.3 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 und Abs.7 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

 

Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.3 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird und ist die Unterlage in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs.1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach außen vertretungsbefugtes Organ der m h I GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die m h I GmbH trat nach außen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf und wurden daher die Bauwerke in ihrem Auftrag ausgeführt. Sie ist daher Bauherr im Sinn des BauKG. Es hat daher die m h I GmbH als Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen und diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Sie hat weiters dafür zu sorgen, dass den betroffenen Arbeitgebern, deren Präventivfachkräften und Arbeitnehmern sowie den auf der Baustelle tätigen Selbständigen der Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gewährleistet ist, und sie hat eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk in der Vorbereitungsphase zu erstellen. Diesen Pflichten nach dem BauKG ist die m h I GmbH nicht nachgekommen und wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der Bw hat diese Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist dem Bw jede Verwaltungsübertretung anzulasten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Schon den Eingaben im Verfahren erster Instanz und auch den Schriftsätzen und Ausführungen im Berufungsverfahren fehlt aber jegliches Vorbringen, das ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen soll. Insbesondere fehlen aber auch konkrete Beweisanträge und konkrete Beweismittel, welche eine Entlastung nachweisen sollen. Vielmehr zielt die Verteidigung des Bws lediglich auf die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes ab. Es wurde daher ein mangelndes Verschulden mangels eines konkreten Vorbringens nicht glaubhaft gemacht und war daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat strafmildernd keine Vorstrafen gewertet und die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro geschätzt.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im Sinne dieser Rechtssprechung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist darauf hinzuweisen, dass die dem Bauherrn auferlegten Pflichten dem Schutz der Arbeitnehmer auf der Baustelle dienen und sohin Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen. Diesen Schutzzwecken hat der Bw entgegengehandelt. Insbesondere sind auch viele Arbeitnehmer betroffen und war dies daher im Unrechtsgehalt der Tat zu würdigen. Hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe wurden vom Bw keine weiteren Milderungsgründe bekanntgegeben. Auch wurden keine geänderten Umstände hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Da die verhängten Geldstrafen je Delikt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen und jeweils nur ca. fünf Prozent des Strafrahmens ausmachen, ist die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen und vielmehr als tat- und schuldangemessen zu bestätigen. Ebenso waren die gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

Ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen war nicht festzustellen, sodass eine wesentliche Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG fehlt. Auch war nicht vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen, weil es schon an der Voraussetzung der Geringfügigkeit des Verschuldens mangelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt geringfügiges Verschulden dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Nach dem Tatvorwurf hat der Bw aber genau jenes Verhalten gesetzt, das nach dem BauKG unter Strafe gestellt wurde.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro, aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Bauherr im BauKG, Auftraggeber, Bauträger als Bauherr

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.10.2009, Zl.: 2008/02/0383-5

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