Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163428/8/Zo/Jo

Linz, 06.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des T F, geb. , vom 05.08.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15.04.2008, Zl. VerkR96-9993-2007, wegen Übertretungen der StVO und des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 22 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 17.02.2007 um 02.08 Uhr in Hörsching auf der B1 bei km 194,981 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten habe.

 

Weiters habe er als Lenker dieses Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden und er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zu 1. sowie nach § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.3d Z1 KFG zu 2. begangen. Es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 1.  bzw. von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 2. verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er nach seinem Tacho zum Zeitpunkt der Lasermessung nicht schneller als 55 km/h gefahren sei. Er habe den Sicherheitsgurt erst abgelegt, als er von dem Polizeibeamten nach seinen Dokumenten gefragt worden sei. Die vom Meldungsleger angeführten Angaben habe er niemals gemacht, insbesondere habe er keinen Anzug, der sich verknittert. Er werde bei der UVS-Verhandlung einen weiteren Akt vorlegen, wonach er vom Polizeibeamten angezeigt worden sei, dass er beim Wegfahren eine Geschwindigkeit von 136 km/h eingehalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2008. An dieser haben weder der Berufungswerber noch die Erstinstanz teilgenommen, es wurden die Zeugen AI H und RI M zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der B1 aus Richtung Linz kommend in Richtung Marchtrenk. Die Polizeibeamten führten im Ortsgebiet von Hörsching Lasermessungen durch, wobei AI H die Messungen vornahm und die Fahrzeuge von seinem Kollegen RI M angehalten wurden. Der Standort der Polizisten befand sich bei km 195,050 im Bereich einer Busbucht. Der Polizeibeamte hatte vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt, diese ergaben die einwandfreie Funktion des Gerätes. Es handelte sich um ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 5647. Dieses war zum Messzeitpunkt gültig geeicht.

 

Der Berufungswerber näherte sich der Messstelle aus Richtung Linz und die Geschwindigkeitsmessung ergab bei km 194,981 eine Geschwindigkeit von 78 km/h. Von dieser Geschwindigkeit sind entsprechend den Verwendungsbestimmungen 3 km/h abzuziehen, sodass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 75 km/h verbleibt. Zum Zeitpunkt der Messung herrschte ein sehr geringes Verkehrsaufkommen, der Berufungswerber näherte sich den Polizisten als einziges Fahrzeug. Er wurde von RI M zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei dieser kurz vor der Anhaltung erkennen konnte, dass der Lenker nicht angegurtet war. Im Bereich der Bushaltestelle befindet sich eine entsprechende Beleuchtung, sodass der Polizeibeamte ins Fahrzeuginnere blicken konnte.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben der beiden Zeugen anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Der Berufungswerber bestritt zwar im Verfahren die ihm vorgeworfenen Übertretungen, konnte aber letztlich den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten nichts Konkretes entgegenhalten. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen Messfehler hindeuten würden. Bezüglich des Sicherheitsgurtes reichte die Beleuchtung am Anhalteort sicherlich aus, damit der Polizeibeamte ins Fahrzeuginnere blicken und den nicht angelegten Gurt erkennen konnte. Es sind damit beide Übertretungen als erwiesen anzusehen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß   § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

5.2. Der Berufungswerber hat innerhalb des Ortsgebietes von Hörsching die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Er war bei dieser Fahrt nicht angegurtet und hat auch die ihm dafür angebotene Organstrafverfügung nicht bezahlt. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Für das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes beträgt die Höchststrafe gemäß § 134 Abs.3d KFG 1967 72 Euro.

 

Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor, über den Berufungswerber scheinen jedoch mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, für welche er zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig bestraft war und die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getilgt sind. Darunter befinden sich immerhin vier Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie eine wegen des Nichtverwendens des Sicherheitsgurtes. Diese sind als straferschwerend zu werten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Strafen keineswegs überhöht und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird (monatliches Nettoeinkommen 1.200 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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