Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163549/2/Ki/Jo

Linz, 03.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, G, M, vom 15. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. September 2008, VerkR96-6693-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 28 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. September 2008, VerkR96-6693-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es am 1. April 2008 um 01.03 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe Km 24.900, als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen  und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen  unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn Sven Hübner gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 3.000 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 15. September 2008 Berufung erhoben und ausgeführt, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und er sich zur Zeit auch nicht in der Lage sehe, die geforderte Geldstrafe zu zahlen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durch Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 9. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Die Verwägung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges erfolgte im Verbund auf der geeichten Brückenwaage auf dem Verkehrskontrollpunkt Kematen, wobei eine Überschreitung der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 3.000 kg (nach Abzug der Messtoleranz) festgestellt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat daraufhin unter VerkR96-6693-2008 vom 3. Juli 2008 gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 10. Juli 2008 rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Der Rechtsmittelwerber argumentierte, dass ihm zum genannten Vorfall nichts bekannt war und stellte fest, dass er zwar Eigentümer der Firma sei, die Fahrzeuge würden jedoch von ihm nicht selbst eingeteilt werden, dafür sei sein zuständiger Disponent verantwortlich. Für eine ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge trage der jeweilige Fahrer die Verantwortung. Falls es Beanstandungen gebe, seien die Fahrer angewiesen, dies dem Disponenten umgehend mitzuteilen, damit diese beseitigt werden könnten, dies habe der Fahrer nicht getan. Bei der Verladung des Holzes sei nicht ersichtlich gewesen, ob die Stämme nass oder trocken sind, was sich ja wesentlich auf das Gewicht auswirke und bei der Menge an Holz könne in dieser Situation schnell eine so geringe Abweichung des Gesamtgewichtes erfolgen. Dem Fahrer sei vom Verlader ein Gewicht von 24 t mitgeteilt worden. Seines Wissens nach sei der Fall auch schon verjährt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich den in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen und es bestehen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein Bedenken, den festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass eine Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges beim Verkehrskontrollpunkt Kematen ein Gesamtgewicht von 43.100 kg und somit eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes unter Berücksichtigung der Messtoleranz im Ausmaß von 3.000 kg ergeben hat. Der objektive Sachverhalt wurde somit verwirklicht.

 

Wenn nun der Zulassungsbesitzer vermeint, es treffe ihn kein Verschulden und es seien die Fahrer für die Beladung verantwortlich, so ist dem entgegen zu halten, dass der Zulassungsbesitzer durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicher zu stellen hat, dass die entsprechenden straßen- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Fahrzeuglenker eingehalten werden.

 

Weder im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens noch im Berufungsverfahren hat jedoch Herr S ein derartiges Kontrollsystem behauptet bzw. dargelegt, um jedoch ein mangelndes Verschulden zu belegen, hätte es einer entsprechenden konkreten Darlegung bedurft, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Rechtsmittelwerber obliegt, die einzelnen Fakten von sich aus anzubieten.

 

Darüber hinaus ist zum Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Problematik der Holztransporte unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25. April 2008, 2008/02/0045 u.a.)  festzustellen, dass sich ein mit Holztransporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung zu einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer ebenfalls durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen und es würde nur ein wirksames begleitetes Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von der Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Fahrzeuge befreien.

 

Wir bereits dargelegt wurde, obliegt es im Verwaltungsstrafverfahren dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Dieser Obliegenheit ist der Rechtsmittelwerber nicht nachgekommen und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Ausdrücklich wird festgestellt, dass eine Verjährung iSd § 31 Abs.1 VStG nicht eingetreten ist.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, wobei von einem durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen wurde. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Strafmildernd hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

5. Zum Vorbringen, der Rechtsmittelwerber wolle die Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden in Anspruch nehmen, teilt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass hiefür derzeit eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht gegeben ist. Eine allfällige Abklärung wäre mit der Erstinstanz (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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