Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163553/2/Ki/Ps

Linz, 02.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. I S, W, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, W, B, vom 19. August 2008 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. August 2008, Zl. 2-S-7.740/08/FS, wegen einer Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 72 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 5. August 2008, Zl. 2-S-7.740/08/FS, hat die Bundespolizeidirektion Wels den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. April 2008 um 04.00 Uhr in Wels, Volksgartenstraße vor dem Haus Nr. 20 (Parkplatz), den Pkw mit dem Kennzeichen  mit laufendem Motor abgestellt und den Pkw somit in Betrieb genommen, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mindestens 0,25 mg/l, aber nicht mehr als 0,39 mg/l betrug, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit einem Alkomaten der Marke Siemens M5205-A15 am 5. April 2008 um 04.27 Uhr in Wels, Plobergerstraße 7 – Polizeiinspektion Innere Stadt, ein relevanter Messwert von 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

 

Er habe dadurch § 14 Abs.8 FSG verletzt. Gemäß § 37a FSG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 19. August 2008 Berufung erhoben, es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses in seinem gesamten Umfang sowie ersatzlose Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens angestrebt.

 

Begründet wird die Berufung mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Bezüglich Mangelhaftigkeit des Verfahrens bemängelt der Rechtsmittelwerber, dass der Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt worden wäre. Entscheidungswesentlich sei der Umstand, dass der Einschreiter in einer für die beteiligten Sicherheitsbeamten eindeutig wahrnehmbaren Weise beim Vorfall am 5. April 2008 niemals am öffentlichen Straßenverkehr durch Lenken eines Pkw teilgenommen hat und auch nicht teilgenommen hätte. Der Motor sei einzig und allein und zwar ein einer für die beiden Sicherheitsbeamten eindeutig wahrnehmbaren Weise zur effektiveren Nutzung der Heizung verwendet worden. Die Erstinstanz habe es unterlassen, diesen sich eindeutig ergebenden Sachverhalt festzustellen. Die – beantragte – Unterlassung der Einvernahme der beiden amtshandelnden Sicherheitsbeamten stelle eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Durch die Einvernahme der beiden Sicherheitsbeamten hätte der Sachverhalt völlig eindeutig geklärt werden können, von einem fahrlässigen Verhalten des Einschreiters fehle jede Spur. Der Einschreiter habe sich am 5. April 2008 gegen 04.00 Uhr in seinen Pkw zurückgezogen, um dort zu ruhen. Aufgrund der vorhandenen Kälte sei ein völlig rationeller und beabsichtigter Beschluss gefasst worden, nämlich das Einschalten der vorhandenen Heizung, welches wiederum das Anlassen des Motors vorausgesetzt habe. Weiters sei auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt worden, damit sich die Behörde ein klares Bild vom völlig klaren Ablauf des Sachverhaltes hätte machen können. Es würden daher wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, die zu einer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung führen müssen, weshalb das erstinstanzliche Verfahren zu ergänzen sei.

 

Hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit argumentiert der Rechtsmittelwerber in einer weitläufigen Begründung, dass Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 FSG einzig und allein darin bestehe, Verkehrsteilnehmern im Falle einer Alkoholisierung die Beteiligung am Straßenverkehr zu verbieten. Dies mit dem Ziel, sowohl die Lenker selbst als auch andere Personen und andere Sachen vor Gefährdungen zu schützen. Liege nicht einmal eine abstrakte Gefährdung vor und vor allem sei keine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben, also in keinem Zeitpunkt das Inverkehrsetzen des Fahrzeuges beabsichtigt, liege kein deliktisches Verhalten vor. Da somit – im vorliegenden Falle – klar erkennbar keine Beteiligung am Straßenverkehr vorliege, werde der Einschreiter durch das gegenständliche Straferkenntnis in seinem Grundrecht auf Freiheit des Eigentums (Art. 5 StGG) beeinträchtigt. Das straßenverkehrskonforme Abstellen eines Fahrzeuges vorausgesetzt, erlaube jedem Eigentümer eines Fahrzeuges, dieses als Ruhe- und Schlafstätte zu nutzen und natürlich auch bei entsprechenden Witterungsverhältnissen die vorhandene Motorheizung zu nützen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Eigentümer Alkohol konsumiert habe oder nicht, da keine wie auch immer geartete Gefährdung durch dieses Verhalten vorliege.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. September 2008 (Einlangen beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 1. Oktober 2008) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 5.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Bundespolizeidirektion Wels durch Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels, Polizeiinspektion Innere Stadt, vom 6. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Danach haben die Polizeibeamten im Zuge des mobilen Streifendienstes am 5. April 2008 um 04.00 Uhr bemerkt, dass auf der Volksgartenstraße vor dem Objekt Nr. 20 auf einem Parkplatz das Fahrzeug VW Phaeton, blau lackiert, Kennzeichen , abgestellt war. Der Motor war gestartet und die Beleuchtung war nicht eingeschaltet. Bei genauer Besichtigung des Fahrzeuges stellten die Beamten fest, dass der Angezeigte (Berufungswerber) am Fahrersitz des Fahrzeuges schlief. Dieser konnte durch leichtes Klopfen an die Seitenscheibe der Fahrertür geweckt werden und er öffnete die Fahrertür. Vom Polizeibeamten (Insp. S) konnte deutlicher Alkoholgeruch festgestellt werden und es wurde der Angezeigte von diesem einem Alkovortest unterzogen. Die Messung am nicht geeichten Alkoholvortest­gerät am 5. April 2008 um 04.07 Uhr einen Messwert von 0,31 mg/l. Der Angezeigte wurde daraufhin zu einem Alkotest mit dem geeichten Alkomat in der Dienststelle aufgefordert, die Messung ergab am 5. April 2008 um 04.27 Uhr bzw. 04.28 Uhr jeweils einen Wert von 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Eine zunächst gegen den Rechtsmittelwerber erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels (Zl. 2-S-7.740/08/FS vom 13. Mai 2008) wurde von diesem beeinsprucht und es hat die Bundespolizeidirektion Wels nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich dem Umstand, dass er den Motor des Kraftfahrzeuges wie angezeigt in Betrieb gesetzt hat bzw. auch das Ausmaß des festgestellten Atemluftalkoholgehaltes nicht bestritten, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes bestehen.

 

Was die vom Rechtsmittelwerber beantragten Beweise wie zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten, Durchführung eines Augenscheines bzw. Einvernahme des Berufungswerbers selbst anbelangt, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aufnahme dieser Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Berufungswerber der Tatsache, dass er den Motor des Kraftfahrzeuges in Betrieb genommen hat bzw. dass er sich im Fahrzeug aufgehalten hat, nicht entgegen getreten. Letztlich ist lediglich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 ‰) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis Abs.1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

3.2. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist der Berufungswerber der Feststellung, dass er das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen bzw. er sich nach der Betriebnahme in diesem Fahrzeug aufgehalten hat, nicht entgegen getreten. Ausdrücklich hat er begründet, dass er das Kraftfahrzeug zum Zwecke der Beheizung in Betrieb genommen hat.

 

Er vermeint jedoch, dass diese Art der Inbetriebnahme nicht den Tatbestand des § 14 Abs.8 FSG erfüllt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung nicht nur das Lenken, sondern auch das Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges erfasst ist. Eine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges liegt aber immer schon dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird, unabhängig von der Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken (siehe auch VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/03/0237 u.a.). Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass eine Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges auch dann vorliegt, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zwecke erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw eingeschaltet werden kann (VwGH vom 29.04.1976, Zl. 2264/75). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass es ohne rechtliche Relevanz ist, ob die Ingangsetzung des Motors vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt (VwGH vom 08.09.1982, Zl. 82/03/0200, 0201).

 

In Anbetracht des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes bzw. der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich unzweifelhaft fest, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Was das Verschulden anbelangt, so lässt sich aus der Argumentation des Berufungswerbers ableiten, dass er nicht gewusst hat, dass auch ein derartiges Verhalten nicht zulässig ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass von einem geprüften und fachlich befähigten Kraftwagenlenker erwartet werden muss, dass er von den relevanten straßen- bzw. kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend Kenntnis hat. Ein allfälliger Verbotsirrtum kann daher im vorliegenden Falle nicht entlasten. Weiters sind auch keine anderen Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite (siehe § 5 VStG) entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend den hohen Grad der Alkoholisierung gewertet hat. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein monatliches Einkommen von ungefähr 2.500 Euro bezieht.

 

Die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Was den von der Erstbehörde angenommenen Erschwerungsgrund hinsichtlich den hohen Grad der Alkoholisierung anbelangt, so stellt dieser Umstand zwar keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG dar, andererseits aber legt § 37a FSG ausdrücklich fest, dass unter anderem bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen ist. Wie oben dargelegt wurde, wurde beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 0,39 mg/l festgestellt, dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 0,78 ‰ und es liegt dieser Wert bereits nahe an einer Alkoholisierung, welche nach den Bestimmungen der StVO 1960 zu ahnden wäre (0,8 ‰ Blutalkoholgehalt). Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass zwischen dem Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges und der Messung des Atemluftalkoholgehaltes doch ein Zeitraum vergangen ist, während dem ein Alkoholabbau stattgefunden hat, sodass letztlich nicht ausgeschlossen werden könnte, dass bei der tatsächlichen Inbetriebnahme ein Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 ‰ gegeben war, jedenfalls ist das festgestellte Ausmaß von 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 0,78 ‰ Blutalkoholgehalt bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Straffestsetzung auch general- sowie spezialpräventive Überlegungen anzustellen sind. Einerseits soll durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit zur Einhaltung der Rechtsvorschriften sensibilisiert werden, andererseits soll auch die betroffene Person durch die Bestrafung davon abgehalten werden, weitere Übertretungen zu begehen.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe die Bundespolizeidirektion Wels sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

Mag. Alfred Kisch

 

Beschlagwortung:

Das Inbetriebnehmen eines KFZ zum Zwecke der Beheizung ist einer Inbetriebnahme iSd § 5 StVO 1960 bzw. § 14 Abs.8 FSG gleichzuhalten;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum