Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163555/2/Ki/Jo

Linz, 07.10.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. G S, W, V, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G G, W, M, vom 24. September 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. September 2008, VerkR96-3354-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. September 2008, VerkR96-3354-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26. Dezember 2007 um 13.40 Uhr das Fahrzeug, Kennzeichen in der Gemeinde Hinterstoder, Zufahrtsstraße zum Seilbahnparkplatz auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind, geparkt. Er habe dadurch § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24. September 2008 Berufung erhoben und die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.  Unter anderem wird in der Begründung ausgeführt, dass der Tatort unreichend präzisiert sei und dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip widersprechen würde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Hinterstoder vom 26. Dezember 2007 zugrunde. Als Tatort bezeichnete der Meldungsleger zunächst „Hinterstoder, Gemeindestraße Ortsgebiet Seilbahnparkplatz“.

 

Eine vorerst an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (VerkR96-3354-2008 vom 12. März 2008) wurde von diesem beeinsprucht.

 

Im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Meldungsleger beim Gemeindeamt Hinterstoder als Zeuge einvernommen und es gab dieser laut Niederschrift vom 17. April 2008 unter anderem zu Protokoll, dass der Tatort an der Zufahrtsstraße zum Freizeitzentrum Hinterstoder liege. Er brachte aber auch zum Ausdruck, dass es zu diesem Freizeitzentrum mehrere Möglichkeiten zur Zufahrt gebe.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Wie der Berufungswerber zu Recht ausführt, wurde im gegenständlichen Verfahren der Tatort – sowohl in der Anzeige und auch im weiteren Verfahren – nicht ausreichend präzisiert. In der Anzeige wurde zunächst der Seilbahnparkplatz als Tatort bezeichnet, in der Folge hat der Meldungsleger die Angabe in der Anzeige dahingehend richtig gestellt, dass er als Tatort die Zufahrtsstraße zum Freizeitzentrum Hinterstoder bezeichnete, wobei er aber gleichzeitig angegeben hat, dass es mehrere Möglichkeiten zur Zufahrt gibt. Unter den geschilderten Umständen ist diese Tatortangabe jedoch zu unbestimmt. Einerseits wurde nicht konkretisiert, wo (annähernd) exakt im Bereich der Zufahrtsstraße das Kraftfahrzeug abgestellt gewesen sein soll und andererseits auf welcher der vom Meldungsleger angeführten „mehreren Möglichkeiten zur Zufahrt“. In der konkreten Situation kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde bzw. kann auch eine Doppelbestrafung zumindest potentiell nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieses Umstandes liegt hinsichtlich des Tatortes mangels exakter Präzisierung ein qualifizierter Spruchmangel vor bzw. entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Wie unter Punkt 3.1. dargelegt wurde, wurde im Straferkenntnis bzw. im Verwaltungsstrafverfahren der Tatort lediglich unpräzise bezeichnet und es ist eine Verbesserung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da mittlerweile hinsichtlich dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist. Es liegt somit ein Umstand vor, welcher eine konkrete Verfolgung ausschließt. Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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