Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200314/2/WEI/Eg/Ga

Linz, 29.09.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der F A  GmbH, vertreten durch die RAe Dr. H, Mag. B und Dr. L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Juni 2008, GZ Agrar96-59-2006/Pl, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG

 

 

Begründung:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Juni 2008, GZ Agrar96-59-2006/Pl, wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil es Ersterer als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F A  GmbH, und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der F A  GmbH, zu vertreten habe, dass am 7.6.2006 – wie von einem Organ des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 7.6.2006 festgestellt worden sei – 1 x 5 Liter des Präparates B S mit der Pfl.Reg.Nr., dessen Zulassung mit 1.10.2001 aufgehoben worden sei und dessen Abverkaufsfrist mit 30.6.2002 geendete habe, im PSM-Lager/LKW-Werkstätte am Standort der F A  GmbH., zum Verkauf vorrätig gehalten worden seien und somit 1 x 5 Liter des nicht mehr zugelassenen Präparates B S mit der Pfl.Reg.Nr. in verbotener Weise in Verkehr gebracht worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Pflanzenschutzmit­telgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses dem handelsrechtlichen Geschäftsführer am 12. Juni 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juni 2008 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

2. Die Erstbehörde hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – insbesondere auch im Hinblick auf § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG – entfallen.

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall durch ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (§ 51c VStG).

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Wie unter 1.1. dargestellt, richtet sich das angefochtene Straferkenntnis – ohne dass dieses einen gesonderten Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG enthält – explizit nur gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vorzitierten Bestimmung in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002 (verstärkter Senat), ausgesprochen, dass es in derartigen Fällen – um die gesetzmäßig zunächst nur abstrakt festgelegte parallele Haftung der juristischen Person im konkreten Einzelfall gleichsam zu "aktivieren" – eines dementsprechenden (gesonderten) bescheidmäßigen Abspruches im Straferkenntnis selbst bedarf. Wenn dieses nun tatsächlich einen derartigen Haftungsausspruch enthält, so war die juristische Person allerdings zuvor als Partei – mit allen aus dieser Stellung resultierenden verfahrensmäßigen subjektiven Rechten – am Verwaltungsstrafverfahren zu beteiligen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte nun weder ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch noch eine entsprechende Verfahrensbeteiligung der Rechtsmittelwerberin. Ihre gesetzlich-abstrakt festgelegte, "potentielle" Parteistellung wurde demnach seitens der belangten Behörde hier nicht aktiviert. Die GmbH selbst (die auch nicht – allenfalls unzutreffend – explizit als Adressatin im Straferkenntnis angesprochen wurde o.ä.) ist daher durch den vorliegenden Bescheid rechtlich überhaupt nicht tangiert.

 

In Ermangelung eines sohin schon von vornherein nicht zu Stande gekommenen Prozessrechtsverhältnisses war sie daher auch nicht dazu legitimiert, ein Rechtsmittel gegen das zuvor unter 1.1. angeführte Straferkenntnis zu erheben.

 

3.3. Die gegenständliche "Berufung" war daher mangels ex ante entstandenem Prozessrechtsverhältnis (vgl. zu diesem Begriff und zu dessen Unterscheidung von der sog. "Gerichtsanhängigkeit" z.B. näher E. Markel, in: H. Fuchs – E. Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Loseblattausgabe seit 2002, RN 19 ff zu § 1) gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  W e i ß

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-200314/2/WEI/Eg/Ga  vom 29. September 2008

§ 9 Abs. 7 VStG:

Wenn im Straferkenntnis gegen den Außenvertretungsbefugten kein gesonderter Haftungsausspruch gegenüber der juristischen Person erfolgte, wurde damit deren gesetzmäßig nur abstrakt festgelegte parallele Haftung im konkreten Einzelfall nicht aktiviert. Die GmbH selbst (die auch nicht – allenfalls unzutreffend – als Adressatin angesprochen wurde o.ä.) ist daher durch einen solchen Bescheid überhaupt nicht tangiert. In Ermangelung eines sohin schon von vornherein nicht bestehenden Prozessrechtsverhältnisses war sie daher auch nicht dazu legitimiert, ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis zu erheben.

Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit.

 

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