Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400482/2/WEI/Bk

Linz, 21.11.1997

VwSen-400482/2/WEI/Bk Linz, am 21. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des P, Ö, betreffend die Anhaltung seiner Lebensgefährtin L in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 51 Abs 1, 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr. 838/1992) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 14. November 1997, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 17. November 1997, hat der Beschwerdeführer (Bf) im eigenen Namen unter Angabe der Zahl Sich 40-12878 eine Schubhaftbeschwerde mit Gnadengesuch eingebracht und dazu vorgebracht, daß seine Lebensgefährtin Frau L am 13. November 1997 in Schubhaft genommen und ins "LGH " überstellt worden wäre. Daraufhin erklärt er:

"Gegen diese Maßnahme erhebe ich eine SCHUBHAFTBESCHWERDE." Zur Begründung führt er aus, daß Frau S krank und beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G in Behandlung sei. Sie benötige laufend das Medikament "Melleril", was in Schubhaft nicht gewährleistet sei. Sie lebe seit drei Jahren bei ihm und wäre ungerechtfertigterweise ein Aufenthaltsverbot über sie verhängt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen wäre und eine Schwangerschaftshypnose gehabt hätte. Damals wäre sie im siebten Monat schwanger auch abgeschoben worden.

Das Hauptproblem von Frau S bestehe darin, daß sie weder in Tschechien noch in der Slowakei über eine Lebensgrundlage verfüge. Sie habe keine Wohnung und auch kein Geld im Ausland. Nur bei ihm hätte sie alles, was sie braucht. Der Bf könne für sie sorgen und garantieren, daß es mit ihr in Österreich keine Probleme gibt. Frau S sei eine Roma, deren Eltern sich nie um sie gekümmert hätten. Abschließend ersucht der Bf noch, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau gnadenhalber zu intervenieren.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorliegende Beschwerde festgestellt, daß diese schon nach dem erstatteten Vorbringen ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs 4 FrG).

Der Einschreiter hat die gegenständliche Eingabe im eigenen Namen verfaßt und eingebracht. Auf eine Vollmacht seiner Lebensgefährtin konnte er sich offenbar nicht berufen. Er war aber nicht legitimiert, eine Schubhaftbeschwerde einzubringen, da er selbst nicht in Schubhaft angehalten wird. Das Beschwerderecht kommt nur seiner Lebensgefährtin zu. Ein Gnadengesuch ist in Schubhaftsachen, bei denen es sich nicht um Strafsachen handelt, nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nur zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Fremdenbehörden im Umfang des § 51 Abs 1 FrG berufen. Er kann weder Billigkeitsentscheidungen treffen, noch ist er befugt, gnadenhalber bei Fremdenbehörden zu intervenieren.

Die Beschwerde des Einschreiters war daher unzulässig und zurückzuweisen.

5. Da die Eingabe von vornherein ohne Befassung der zuständigen Fremdenbehörde zurückzuweisen war, findet auch kein Aufwandsersatz statt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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