Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163414/20/Br

Linz, 30.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, geb., Z, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2008, VerkR96-27023-2006-Pm/Pi, nach der am 25.8.2008 u. 30.9.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II. § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro auferlegt, weil er am 22.11.2006 um 19:30 Uhr als Verantwortlicher der Firma K (Adresse wie oben) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des LKW N1 VW 7H, Kennzeichen W- und Anhänger, O2 Humer, Kennzeichen W-, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, weil die Gesamtgewichte das von P K gelenkten Kraftfahrzeuges durch die Beladung um 2.650 kg überschritten wurden.

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses wies die Behörde erster Instanz wohl auf die bereits erfolgte Bestrafung gegen den Lenker hin, wobei auch der Zulassungsbesitzer als Dienstgeber Kontrollpflichten obliegen würden, die er aber nicht beachtet habe. Ein Kontrollsystem habe der Berufungswerber jedoch in diesem Verfahren nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund erachtete die Behörde erster Instanz die Tatbegehung des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer als erwiesen.

 

 

2.  Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß verweist er darin auf die Zulassung der genannten Fahrzeuge auf eine Privatperson. Es handle sich eben um keine Firmenfahrzeuge. Die in etwas pointierter Schreibweise abgefasste Berufungsschrift lässt ferner den Schluss auf eine bestehende Personenidentität zwischen Lenker und Zulassungsbesitzer zu. Er beantragt die Verfahrenseinstellung.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Ergänzend wurde eine ZMA und Firmenbuchabfrage durchgeführt und die Behörde erster Instanz mit h. Schreiben vom 16.8.2008 um diverse Klarstellungen aufgefordert. Ebenfalls wurde diesbezüglich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Betreffend den für 25.8.2008 anberaumten Verhandlungstermin teilte der Berufungswerber in einem noch an diesem Tag einlangenden Schreiben mit, dass die Terminanberaumung zu kurzfristig erfolgt wäre. Dieser Verhandlungstermin blieb folglich sowohl seitens des Berufungswerbers als auch seitens der Behörde erster Instanz unbesucht.

Bereits am 19.8.2008 konnte offenbar der Bruder des Berufungswerbers fernmündlich erreicht und auch dadurch über den Verhandlungstermin vorweg in Kenntnis gesetzt werden.

Die Ladung zur Berufungsverhandlung wurde für den Berufungswerber am 7.8.2008 beim Postamt 1030 hinterlegt. Behoben wurde die Sendung laut Mitteilung des Berufungswerbers erst am 21.8.2008, wobei wohl davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungswerber auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war und daher zu knapp vom Termin in Kenntnis gelangte.

Aus diesem Grund wurde dem Berufungswerber eine neuerliche Ladung für den 30. September 2008 übermittelt, welche ihn jedoch wegen angeblicher Ortsabwesenheit bis zum Dezember nicht erreichte.

Eine in diesem Zusammenhang über die Bundespolizeidirektion Wien erbetene persönliche Zustellung der Ladung zum neuen Verhandlungstermin verlief laut Mitteilung vom 29.9.2008 mit dem Hinweis auf Erhebungen in der Nachbarschaft und nicht gegebene Erreichbarkeit an bzw. Ortsabwesenheit von dieser Adresse negativ.

Der Berufungswerber vermochte sodann fernmündlich über seinen sich aus dem Akt ergebenden Handyanschluss erreicht werden, wobei er mitteilte sich für längere Zeit  als Fernfahrer in England und Frankreich aufzuhalten. Er verwies abermals auf die in diesem Zusammenhang bereits einbezahlte Strafverfügung.

Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil. Auch der Berufungswerber war letztlich laut Mitteilung vom 29.9.2008 ob der Nichtteilnahme entschuldigt. Letztlich konnte in Verbindung mit der ergänzenden Beweisaufnahme auf Grund der sich aus der Aktenlage ergebenden Faktenlage entschieden werden.

 

 

5. Sachverhalt:

In der sogenannten Gendis-Anzeige der Landesverkehrsabteilung von Oö. GZ: A1/00000/2006 wird P P K, Z, A-10 W, als juristische Person mit insgesamt fünf Übertretungspunkte zur Anzeige gebracht. Die Übertretungspunkt 2 bis 4 (die Überschreitung der einzelnen [insgesamt drei] Achslasten betreffend) werden schließlich ausgestrichen.

Der Anzeige beigeschlossen wurde eine Kopie des Reisepasses offenbar vom Lenker, welcher auf P K, geb.  lautet. Ferner finden sich die Kopien von den Zulassungsscheinen der Fahrzeuggarnitur (lautend auf "K P P") und ein internationaler Frachtbrief Nr. K 037058 (Absender WARM UP KFT 1138 Budapest, Empfänger K KFZ Abschleppdienst, 10 W) sowie ein Fahrzeugschein in italienischer Sprache (offenbar vom Transportgut) der Anzeige beigeschlossen.

Ein Wiegeprotokoll findet sich ebenso nicht im Akt wie etwa das Ergebnis eines erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren. Ein solches unterblieb hier offenbar zur Gänze, wobei aus dem Einspruch vom 12.7.2007 - gegen die dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 4.7.2007 zugestellten Strafverfügung vom 21. Mai 2007, AZ: VerkR96-27023-2006-Ni - auf eine weitere von ihm angeblich bereits am 15.1.2007 bezahlte Strafverfügung, AZ: VerkR96-27162/06-Pm, und eine Verfahrenseinstellung vom 5.6.2007 hingewiesen wird.

Die Behörde erster Instanz stellte den Punkt 2.) des Straferkenntnisses vom 21. Mai 2007 ein, wonach der Lenker der fraglichen Fahrzeugkombination (offenbar der Berufungswerber selbst) nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse E gewesen sei. Dies mit dem Hinweis "Falscher Tatvorwurf: war nicht der Lenker."

 

5.1. Gemäß der Aktenlage ist die Identität von Lenker und Zulassungsbesitzer in Verbindung mit der Zustellung einer gezielten Verfolgungshandlung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der Lenker P K wurde hier jedenfalls wegen des im Ergebnis inhaltsgleichen Deliktes bereits bestraft. Schon damit kann der gesetzte Tatunwert als geahndet gelten, sodass mangels der Erkennbarkeit einer tauglichen Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person kein weiterer Strafanspruch mehr feststellbar ist.

Mit h. Schreiben v. 16.8.2008 an die Behörde erster Instanz wurde im Ergebnis um Klarstellung  ersucht was und wer in welcher Funktion in diesem Kontext bestraft wurde. Es wurde hingewiesen, dass im Firmenbuch keine Firma K gefunden werden konnte.

Es ist heute davon auszugehen, dass keine taugliche Verfolgungshandlung gegen den Zulassungsbesitzer in einer korrekten Namensbezeichnung gesetzt wurde. Eine solche kann jedenfalls in der Strafverfügung an P P K vom 21.5.2007 nicht erblickt werden. Die Verfahrenseinstellung betreffend den Punkt 2.) dieser Strafverfügung wurde mit Schreiben vom 6.6.2007 an P K adressiert. Beeinsprucht wurde der Punkt 1.) dieses Straferkenntnisses sodann wiederum von P K. Ein Aktenvermerk über die Einstellung des Punktes 2.) findet sich den nochmals vom 25.2.2008 im Akt, der jedoch wieder "K P P" als nicht der Lenker und daher von einem falschen Tatvorwurf auszugehen scheint.

Da der Berufungswerber ferner auf den Einspruch vom 12.7.2007 auf die angeblich bezahlte Strafverfügung unter der AZ: VerkR96-27162/06 hinwies, stelle sich die Frage was mit dieser Strafverfügung konkret geahndet wurde und wer wegen welchen Deliktes konkret verfolgt werden sollte.

Sohin ist offenbar für die Behörde erster Instanz völlig unklar gewesen gegen wen sie welche konkrete Verfahrensschritte jeweils gesetzt haben wollte.

Im Akt finden sich wie oben aufgezeigt mehrfach in verschiedensten Kombinationen verwendete Vornamen, nämlich "P P" aber auch "P H" und wiederum "P" und "P" gesondert. In der sogenannten Gendis-Anzeige ist auf Seite 3 wiederum von "P P" als Zulassungsbesitzer die Rede. Gemeint dürften wohl die Zulassungsbesitzer "P und P K" gewesen sein. In der ZMR-Anfrage auf Aktenseite 1 ist von "P P" die Rede. Unter der ZMR-Zahl: 000 275571854 ist letztlich wieder "K P O" an der besagten Wohnadresse verzeichnet.

Die über h. Ersuchen übermittelte Kopie  der offenkundig bereits bezahlten Strafverfügung, VerkR96-27162/06 Pm, am 19.8.2008 durch die Behörde erster Instanz steht fest, dass diese ebenfalls mit gleichem Tatvorwurf und Tatzeit offenbar an den P K als Lenker ergangen ist. Es wurden ihm darin insgesamt drei Tatbestände mit einem Strafbetrag von 396 Euro zur Last gelegt.

 

5.1.1. Abschließend ist noch festzustellen, dass insgesamt drei Sachbearbeiter der dortigen Behörde mit diesem Verfahren befasst waren (Die Strafverfügung VerkR96-27023-2006) wurde von Frau N K erlassen, die Einstellung des Punktes 2. dieser Strafverfügung erfolge von M P und das hier angefochtene Straferkenntnis wurde schließlich von Frau P erlassen.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Es kann hier daher dahingestellt bleiben, ob nicht bereits mit der Bestrafung des Lenkers auch als zumindest einer von allenfalls zwei Zulassungsbesitzer auch der Unrechtsgehalt nicht bereits hinreichend geahndet wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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