Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163307/5/Ki/Bb/Jo

Linz, 14.10.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn R Y S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei M K, L, H, vom 9.5.2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.3.2008, GZ. VerkR96-22979-2007, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 63 Abs.5 und 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.3.2008,           GZ. VerkR96-22979-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 8.11.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Einspruchsfrist gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 9.5.2008 zur Post gegebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 13.5.2008 eingelangte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, den Strafbefehl gegen welchen sich der Einspruch gerichtet habe, nicht erhalten zu haben.

In diesem Zusammenhang müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass es einen ordnungsgemäß ausgestellten Rückschein über die Zustellung des Poststücks durch Hinterlegung gäbe, zumal seinem Akteneinsichtsgesuch vom 8.11.2007 nicht nachgekommen worden sei.

Nach Vorliegen der amtlichen Ermittlungsakte werde er seine Berufung gegebenenfalls weitergehend begründen.

Bereits jetzt weise er aber darauf hin, dass es für den Fall, dass kein Rückschein über die Zustellung vorliege, einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrages durch ihn nicht bedürfe, da zunächst die Zustellung des Strafbefehls nachgewiesen werden müsse. Hierfür sei allein die Behauptung, dass der Strafbefehl abgeschickt und nicht wieder zurückgekommen sei, keinesfalls ausreichend.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelte dem Berufungswerber mit Schreiben vom 2.6.2008, GZ. VerkR96-22979-2007, nachweislich zugestellt am 6.6.2008, eine Kopie der Zustellurkunde und forderte ihn gleichzeitig auf, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Erklärung abzugeben.

 

In seiner Stellungnahme vom 9.6.2008 äußerte der Berufungswerber, dass ausweislich der Zustellungsurkunde keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei. Vorliegend gelte für die Zustellung das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) der Bundesrepublik Deutschland. Nach dessen § 3 Abs.2 würden für die Ausführung der Zustellung durch die beauftragte Post die Vorschriften der                  §§ 177 – 182 Zivilprozessordnung (ZPO) gelten.

Nach § 177 ZPO sei das betreffende Schriftstück grundsätzlich dem Empfänger persönlich auszuhändigen. Wird der Empfänger nicht persönlich angetroffen, habe gemäß § 178 ZPO ersatzweise eine Zustellung an eine hierzu befugte dritte Person zu erfolgen. Ist auch die Ersatzzustellung an eine dritte Person nicht durchführbar, sei das Schriftstück gemäß § 180 ZPO in einem hiefür vorgesehenen Briefkasten zu hinterlegen. Nur wenn auch nicht die Hinterlegung in den Briefkasten möglich sei, könne die Zustellung schließlich nach § 181 ZPO – wie vorliegend erfolgt – durch Niederlegung bei einer hiefür vorgesehenen Einrichtung erfolgen. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO sei mithin ultima ratio.

 

Der Berufungswerber äußerte weiters, dass in der Zustellungsurkunde zwar einerseits angekreuzt sei, dass eine Einlegung in den Briefkasten nicht möglich gewesen sei. Unter Ziffer 11.2 der Urkunde sei sodann jedoch handschriftlich vermerkt, dass die Benachrichtigung für die Niederlegung in seinem Briefkasten hinterlegt worden sei.

Tatsächlich sei demnach eine Einlegung in den Briefkasten möglich gewesen. Gleichwohl sei der Strafbefehl nicht in den Briefkasten eingeworfen worden. Die Niederlegung sei demnach nicht gesetzeskonform, sodass die Zustellung durch Niederlegung unwirksam sei.

Frühestens mit der Zahlungsaufforderung vom 30.10.2007 habe er damit Kenntnis vom Strafbefehl erlangt, woraufhin sofort Einspruch eingelegt worden sei. Folglich sei der hier eingelegte Einsruch mangels wirksamer Zustellung des Strafbefehls nicht einmal verspätet erfolgt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag komme es mithin gar nicht erst an.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18.6.2008, GZ. VerkR96-22979-2007, zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist                   (der Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde erst am 5.5.2008 zur Post gegeben) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schriftlich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt                  gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.6.2007,               GZ. VerkR96-22979-2007, wurde über den Berufungswerber wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 am 18.5.2007 um 20.43 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1 bei km 170,000 in Fahrtrichtung Wien, eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Mit Schreiben vom 9.7.2007, GZ. VerkR96-22979-2007-Pm, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Justizbehörde F und H H gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen um eigenhändige Zustellung der Strafverfügung durch die Post mit Postzustellungsurkunde an den Berufungswerber. Entsprechend der im Akt erliegenden Zustellungsurkunde, wurde das Schriftstück mittels der Deutschen Post AG durch einen Postbediensteten an den Berufungswerber an seiner Adresse zu übergeben versucht. Weil sowohl die Übergabe des Schriftstückes an den Adressaten als auch die Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nicht möglich war, wurde das Schriftstück am 11.8.2007 in der Postfiliale , F , H niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den Briefkasten F abgegeben.

 

Laut entsprechender Auskunft der Deutschen Post AG, Filiale , F, in H vom 15.9.2008 wurde das Schriftstück nicht abgeholt und nach Ablauf der Lagerfrist am 20.11.2007 an die Justizbehörde H rückgemittelt.

 

Im Zuge von aufgrund dieser Strafverfügung eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen erhob der Berufungswerber schriftlich am 8.11.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11.6.2007 und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend hielt er fest, dass er vor der Zahlungsaufforderung vom 30.10.2007 weder irgendeine Anhörung noch den Bescheid vom 11.6.2007 erhalten habe und daher sei er daran gehindert gewesen, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Wiedereinsetzung sei ihm daher zu gewähren.

 

Das Ersuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.3.2008 abgewiesen, wogegen der Berufungswerber nunmehr die oben näher bezeichnete Berufung erhob.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer     Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

3.1.1. Zunächst ist die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen. Diese setzt gemäß § 71 Abs.1 AVG ein Fristversäumnis voraus, dieses wiederum die Wirksamkeit der Zustellung (hier: der Strafverfügung vom 11.6.2007). Die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages setzt somit die Klärung voraus, ob die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß bzw. rechtswirksam erfolgt ist. Bejahendenfalls ist erst dann zu ergründen, ob der Antragsteller durch ein von ihm rechtzeitig geltend gemachtes, unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis an der Wahrnehmung der mit dieser (ordnungsgemäßen) Zustellung ausgelösten Einspruchsfrist gehindert war. Der Berufungswerber selbst stellt die Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages in Frage, indem er die Wirksamkeit der Zustellung in Zweifel zieht.

 

3.2. Zur Frage der Zustellung:

 

3.2.1. Gemäß § 11 Abs.1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art.1 Abs.1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. 

 

Gemäß § 1 des H Verwaltungszustellgesetz (HmbVwZG) vom              21.6.1954, Fundstelle: HmbBL I 20102-a, geändert durch Gesetz vom              14.12.2005 (HmbGVBl. 2006 S. 1) gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) des Bundes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354) in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend für das Zustellungsverfahren der Behörden und Gerichte der F und H H einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

§ 3 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG, dBGBl. I 2005, 2354, (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde) lautet:

"(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs.1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs.1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden."

 

§ 178  Abs.1 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO lautet:

"Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter."

 

Entsprechend § 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) dZPO kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den  Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

 

§ 181 (Ersatzzustellung durch Niederlegung) dZPO lautet:

"(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden." 

 

§ 182 (Zustellungsurkunde) dZPO lautet:

"(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den § 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hiefür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,

3.  im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

4.  im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,

6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde."

 

3.2.2. Die Abgabestelle des Berufungswerbers (F, H) liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkung der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0320), wobei insbesondere § 3 des Verwaltungszustellgesetzes (VwZG) Anwendung findet und für die Ausführung der Zustellung grundsätzlich die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) gelten.

 

Richtig ist, dass eine Zustellung durch Niederlegung nach § 181 dZPO erst dann in Betracht kommt, wenn andere Formen der Zustellung - Versuch der unmittelbaren Zustellung und der Ersatzzustellung nach § 178 und § 180 dZPO - nicht möglich oder erfolglos waren. In diesem Fall kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass die Sendung niedergelegt wird. Dies ergibt sich aus den wesentlichen Bestimmungen der dZPO. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass vorliegend eine Ersatzzustellung nach § 178 dZPO nicht in Betracht kam, da im Fall von "eigenhändiger" Zustellung eine Ersatzzustellung an Dritte unzulässig ist (VwGH 19.10.2004, 2003/03/0047).

 

Wie bereits unter Punkt 2.5 ausgeführt wurde, wurde die gegenständliche Strafverfügung durch die Justizbehörde F und H H aufgrund des Zustellersuchens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zugestellt, in dem die Strafverfügung laut Postzustellungsurkunde am 11.8.2007 durch einen Postbediensteten der Deutschen Post AG an den Berufungswerber an seiner Adresse zu übergeben versucht wurde. Weil allerdings die Übergabe des Schriftstückes an den Adressaten als auch die Einlegung in den Briefkasten bzw. ähnliche Vorrichtung nicht möglich war, wurde dieses vom Zusteller am 11.8.2007 in der Postfiliale , F, in H niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den Briefkasten F eingelegt. Dieser Vorgang stellt eine Zustellung durch Niederlegung gemäß § 181 Abs.1 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) dar.

 

Der Postbedienstete hat diesen von ihm ausgeführten Zustellvorgang auch entsprechend beurkundet. Für diese nachweisliche Beurkundung (Zustellungsurkunde) gilt § 418 dZPO, sie ist also eine öffentliche Urkunde. Als solche erbringt sie den vollen Beweis über die darin bezeichneten Vorgänge und Abläufe der Zustellungen und begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs und ist damit in diesem Umfang als Beweisurkunde verwertbar. Die Postzustellungsurkunde erfüllt überdies die gesetzlichen Erfordernisse des § 182 dZPO. Entsprechend dieser Urkunde ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass weder die Übergabe des Schriftstückes an den Adressaten noch das Einlegen in den Briefkasten an der Abgabestelle möglich war. Gründe hiefür sind nicht genannt, jedoch bestand dazu auch keine Verpflichtung. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner Einvernahme des zustellenden Postbediensteten, weil einerseits - wie dargelegt - der Zustellvorgang ordnungsgemäß beurkundet wurde und andererseits Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundung vom Berufungswerber nicht behauptet wurden                   (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0022). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen.

 

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes               (vgl. u.a. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0320) ist grundlegendes Erfordernis einer Ersatzzustellung durch Niederlegung bzw. für die Rechtswirksamkeit einer solchen Zustellung, dass der Adressat am Ort eine Wohnung hat, die er tatsächlich bewohnt, wobei aber vorübergehende Abwesenheiten wie etwa Urlaub, kurzer Krankenhausaufenthalte und Ähnliches unerheblich sind. Da der Berufungswerber am Ort der Zustellung offenbar zum Zeitpunkt der Zustellung über solche eine Wohnung verfügte – zumindest hat er Gegenteiliges sowie auch eine Ortsabwesenheit im relevanten Zeitraum nicht behauptet – konnte die Zustellung der Strafverfügung durch Niederlegung (entspricht im Wesentlichen der Hinterlegung gemäß § 17 des österreichischen Zustellgesetzes) entsprechend den deutschen Vorschriften rechtswirksam vorgenommen werden. Die Vorbringen des Berufungswerbers sind damit nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Strafverfügung in Frage zu stellen.

 

3.3. Zur Wiedereinsetzung:

 

3.3.1. Fraglich ist, ob der Berufungswerber durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der Wahrnehmung der Einspruchsfrist (ohne sein Verschulden) gehindert wurde. Er behauptet, erst mit der Zahlungsaufforderung vom 30.10.2007 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt zu haben, woraufhin sofort Einspruch erhoben worden sei. Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann zwar einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, allerdings nur sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl. z.B. VwGH 6.5.1997, 97/08/0022).

 

Unbestritten steht fest, dass die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung vom Postbediensteten in den Briefkasten eingelegt wurde. Im fortgesetzten Verfahren ist etwa nicht hervorgekommen, dass die Verschließung des Briefkastens unzureichend gewesen wäre, oder auch dass er gewaltsam geöffnet und aus ihm Schriftstücke entwendet oder gar beschädigt worden wären. Der Berufungswerber hat derartiges auch nie behauptet. Damit steht jedenfalls fest, dass die schriftliche Mitteilung in die Gewahrsame des Berufungswerbers gelangt sein muss, weshalb auch angenommen werden kann, dass er in der Lage war, den Zustellvorgang in Gestalt der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung wahrzunehmen. Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger tatsächlich zur Kenntnis gelangt.

 

Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Solche Umstände, die ihn an der Wahrnehmung der Einspruchsfrist gehindert hätten und welche nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurden, konnte der Berufungswerber aber nicht geltend machen. Die bloß behauptete mangelnde Kenntnis von einer Zustellung stellt jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, welches die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.  

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred K I S C H

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.02.2009, Zl.: 2009/02/0392-5

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum