Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163479/10/Br/RSt

Linz, 15.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn Dr. P K, geb.    , W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.8.2008, Zl. VerkR96-13125-2007, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 120,00 Euro ermäßigt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 96 Stunden bemessen wird.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 12,00 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen      auf schriftliches Verlangen  der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.12.2007 binnen Wochen (gemeint wohl zwei Wochen) ab Zustellung dieses Schreibens vom 14.12.2007, nämlich bis 28.12.2007, es unterlassen habe darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug     am 02.10.2007 um 15.26 Uhr in Eberstalzell, auf der A 1 Westautobahn, km 200,636, Ri.Salzburg gelenkt habe.

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen     de Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.12.2007 nicht binnen \ Wochen ab Zustellung des Schreibens (14.12.2007), das ist bis 28.12.2007 darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug     am 02.10.2007 um 15.26 Uhr in Eberstalzell, auf der A 1, Westautobahn, km 200,636, Ri.Salzburg gelenkt hat..

 

In der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.12.2007 wurden Sie aufgefordert, bekannt zu geben, wer den Personenkraftwagen (M1)     am 02.10.2007 um 15.26 Uhr in Eberstalzell, auf der A 1, Westautobahn, bei km 200,636 Richtung Salzburg gelenkt hat. Sie wurden darüber informiert, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 darstellt.

 

Sie teilten mit Schreiben vom 21.12.2007 der Behörde mit, dass Sie die gewünschte Auskunft nicht erteilen können. Ein Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen     sei zwar auf Sie zugelassen, es handle sich allerdings nicht um einen M1. Sie hätten einen Volvo V70R. Es sei daher der Behörde ein Irrtum unterlaufen und würde daher die Behörde bitten, nach Überprüfung eine neue korrigierte Aufforderung zu übermitteln.

 

Da der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen     trotz Aufforderung der Behörde von Ihnen nicht bekanntgegeben wurde, erging von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 11.03.2008 eine Strafverfügung in Höhe von 218,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches ergriffen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.04.2008 wurde Ihnen nochmals die Möglichkeit geboten, sich zum vorliegenden Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu äußern.

 

In Ihrer Stellungnahme teilten Sie im Wesentlichen mit, dass die Lenkererhebung mangelhaft und unklar gewesen sei, da Sie keine Fahrzeugmarke M1 hätten. Eine undeutliche Aufforderung zur Lenkerauskunft muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet werden. Sie hätten daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

 

Die Behörde hat hierüber Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

 

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 29.09.1993, 93/02/0191).

 

Aufgrund der Aktenlage ist eindeutig bewiesen, dass die geforderte Auskunft nicht binnen zwei Wochen erteilt wurde.

 

Ihre Rechtsansicht, die Lenkererhebung der Behörde sei mangelhaft und unklar gewesen, kann seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht vertreten werden, zumal in der Lenkererhebung das Kennzeichen und die angeführte Tatörtlichkeit der Richtigkeit entsprachen. Bei dem Begriff M 1 handelt es sich nicht um eine Fahrzeugmarke, sondern aufgrund der 52. KDV-Novelle um die Fahrzeugart Personenkraftwagen. Die Fahrzeugmarke muss ohnehin in einer Lenkererhebung nicht angeführt sein.

 

Eine neuerliche korrigierte Lenkererhebung war daher nicht mehr erforderlich. Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land war die Lenkererhebung weder mangelhaft bzw. undeutlich.

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht ua. verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.01.2992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 08.05.1979, 122/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117).

 

Der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist somit in objektiver Hinsicht eindeutig als erfüllt anzusehen.

 

Zur Schuldfrage ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstraf­gesetz zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch seinen objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 18.11.1971, Slg. 8108 A uva.). Da es gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises bedarf, hat die Behörde demnach, nicht wie bei den Erfolgsdelikten den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern hat der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe (VwGH 17.09.1985, 84/040237 uva.). Dies ist Ihnen im Verfahren nicht gelungen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 4,36 % des gesetzlichen Strafrahmens. Ein Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe kann daher seitens der Behörde nicht erblickt werden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint daher aufgrund des vorgeschriebenen Strafrahmens schuld-und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Gesetzesbestimmung abzuhalten. Sie besitzt hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen haben, und Gründe, die ein Verschulden Ihrerseits ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Straferschwerend war kein Grund zu werten, strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit im Bezirk Wels-Land.

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG konnte auf Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht Bedacht genommen werden, da Sie uns diese trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben haben. Es wird daher von folgender Schätzung ausgegangen: Monatl. Nettoeinkommen: ca. 2.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Ergänzend teilen  wir Ihnen noch mit, dass das Verfahren nach § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 gegen Sie gemäß § 45 Abs.1 VStG eingestellt wurde."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen das im Betreff angeführte Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung erlaube mir diese wie folgt zu begründen:

 

Bereits mit Schreiben vom 21.12.2007 habe ich der Behörde erster Instanz mitgeteilt, dass ich die gewünschte Lenkerauskunft nicht erteilen kann, da zwar ein Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen     auf mich zugelassen ist, es sich allerdings nicht um einen Ml - ich kenne eine derartige Type nicht einmal - sondern um einen Volvo V70R handelt. Es müsse sich daher um einen Irrtum handeln. Ich habe weiters um Überprüfung der Unterlagen und gegebenenfalls um eine neue korrigierte Aufforderung gebeten. Reaktion war lediglich ein Schreiben der Behörde erster Instanz, dass die Lenkererhebung korrekt gewesen und der Begriff Ml entsprechend der 52. KDV Novelle die Abkürzung für Personenkraftwagen sei.

Wenn es schon erforderlich ist, den verwendeten Begriff näher zu erläutern, so ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die erste Lenkererhebung mangelhaft und unklar gewesen ist. Eine undeutliche Aufforderung zur Lenkerauskunft muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH vom 28.5.2008, Zl 2007/04/0232) nicht beantwortet werden. Ich darf in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es bei anderen Behörden sehr wohl üblich ist Marke und Type des Fahrzeuges anzugeben (siehe Beilage). Eine Verweigerung kann mir schon allein deshalb nicht zur Last gelegt werden, da ich klar und unmissverständlich meine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, die Auskunft zu erteilen; ich habe lediglich um eine Ergänzung bzw. Richtigstellung ersucht. Diese ergänzende bzw. neuerliche Lenkererhebung hätte durchaus innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgen können, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt - vom Bürgerservicegedanken den Behörden auch im Verwaltungsstrafverfahren pflegen sollten abgesehen - keine Bedenken gegen eine neuerliche Lenkererhebung bestanden hätten. Ich habe daher die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass es mehr als seltsam anmutet, dass aus der ursprünglichen Strafhöhe von 120 Euro nunmehr 218 Euro wurden. Es handelt sich in meinen Augen gelinde gesagt um einen Ermessenmissbrauch und nicht um eine korrekte Strafbemessung gemäß § 19 VStG. Ich darf in diesem Zusammenhang nur daran erinnern, dass ich auch bereits vor Rechtskraft Exekutionsandrohungen seitens der Behörde erster Instanz bekommen habe. Weiters ist anzuführen, dass ich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten bin und dies die Behörde bei der Strafbemessung von Amtswegen hätte berücksichtigen müssen. Die verhängte Geldstrafe beträgt immerhin nahezu 10% des angenommenen Monatsnettoeinkommens. Auch dies ist unangemessen hoch.

 

Ich ersuche um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                         Dr. P K  (e.h. Unterschrift)"

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber teilweise im Recht!

 

2.2. Nach vorausgehender telefonischer Ankündigung und  dem nachfolgenden Schreiben des Berufungswerbers vom 14.10.2008, (Email eingelangt am 14.10.2008 um 19:12 Uhr) wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde darin hingewiesen und die Ermäßigung der Geldstrafe auf den Umfang des StVO-Deliktes angeregt.

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die Strafberufung letztlich unterbleiben bzw. wurde die bereits anberaumt gewesene Verhandlung abgesetzt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist verwaltungsstrafrechtlich zu beurteilen:

Gegenstand der Anzeige war eine am 2.10.2007 um 15:26 Uhr durch Radarmessung auf der A1, bei Strkm 200.636 in Fahrtrichtung Salzburg,  festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung betreffend das auf den Berufungswerber zugelassenen und nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges. Im Anzeigeausdruck findet sich als Fahrzeugbezeichnung  Volvo V70 R/285.

Ohne vorherige Lenkererhebung wurde dem Zulassungsbesitzer (dem Berufungswerber) vorerst eine Strafverfügung über 120 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden wegen dieser StVO-Übertretung zugestellt. Diese wurde vom Berufungswerber fristgerecht mit Schreiben vom 7.12.2007 beeinsprucht.

Folglich wurde dem Berufungswerber eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG zugestellt, worin  dezidiert als Fahrzeugbezeichnung ein Personenkraftwagen "M1" benannt wurde.

Diesen offenkundigen und aus unerfindlichen Gründen unterlaufenen Fehler versuchte der Berufungswerber mit seiner Mitteilung vom 21.12.2007 aufzuzeigen. In weiterer Folge erging an den Berufungswerber eine Zahlungsaufforderung, welche dieser mit einem weiteren Schreiben an die Behörde erster Instanz vom 13.2.2008 bekämpfte.

Dies in Reaktion auf ein ihm von der Behörde erster Instanz per 18.1.2008 zu einem Postfehlbericht und des darin zum Ausdruck gelangenden vermeintlich verspätet erhobenen Einspruches übermittelten Parteiengehörs.

In der Folge wurde dann gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen, weil er die Lenkerauskunft nicht fristgerecht erstattet habe, wobei sein Schreiben mit dem Hinweis auf die Fehlbezeichnung der Fahrzeugtype offenkundig nicht als Entschuldigung der unterbliebenen Auskunft gewertet wurde bzw. nicht gewertet werden durfte.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass hier seitens der Behörde erster Instanz mehrere Mängel unterlaufen sind, welche nicht zuletzt die unterbliebene Auskunft zumindest begünstigt haben könnten. Es soll dem Berufungswerber nicht mit einer Verdoppelung der Bestrafung zur Last fallen, wenn er einen offenkundigen Fehler in der Fahrzeugbezeichnung aufzeigte, es in diesem Schreiben aber unterließ die letztlich auf das Kennzeichen zu reduzierende Anfrage zu beantworten.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Obwohl es angesichts der Einschränkung auf das Strafausmaß auf sich bewenden könnte, darf in Klarstellung der offenbar zum Teil verkannten  Rechtslage bemerkt werden, dass ein Nichtübereinstimmen der Angaben des KFZ Kennzeichens mit der Typenbezeichnung des Fahrzeuges in der Aufforderung zur Lenkerauskunft des KFZ der Eindeutigkeit der Anfrage nicht schadet. Dem Auskunftspflichtige Zulassungsbesitzer des nach dem Kennzeichen bestimmten KFZ ist auch damit der Anfragegegenstand hinreichend verdeutlicht (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0251).

Es kann in einem solchen Fall keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass die auf einen bestimmten Zeitpunkt und auf ein nach dem Kennzeichen (dem für die Beschreibung eines KFZ die entscheidende Bedeutung zukommt [vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0251]) bestimmten Kraftfahrzeuges bezogene Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG, den Zulassungsbesitzer in die Lage versetzt die geforderte Auskunft zu erteilen. Die vom Beschwerdeführer verlangten "weiteren Merkmale" zu nennen, ist weder gesetzlich gefordert noch aus sachlichen Gründen geboten (VwGH 23.11.2001, 2000/02/0256).

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der vom Berufungswerber angezogene Judikaturhinweis (VwGH 28.5.2008, 2007/04/0232), welcher eine Zuschlagserteilung nach dem BVergG 2006 zum Gegenstand hat und der nur besagt, dass an rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ein strenger Maßstab anzulegen sei, im gegenständlichen Zusammenhang als nicht stichhaltig.

Dennoch kann hier in der unterbliebenen Auskunft ein geringerer Grad des Verschuldens angenommen werden, weil durch die augenfällige Fehlbezeichnung der Fahrzeugtype der Berufungswerber durchaus einen Richtigstellungsbedarf erblickt haben mag. Das er damit bereits die Lenkerauskunft nicht mehr fristgerecht zu erfüllen vermochte kann zumindest als Folge dieses behördlichen Fehlers nachvollzogen werden.

Daher ist dem bisher unbescholtenen Berufungswerber in seinen Berufungsausführungen und deren Ergänzung im Zuge seiner Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß durchaus zu folgen gewesen.

 

 

6.  Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage  für  die  Bemessung  der Strafe stets das Ausmaß der mit  der  Tat  verbundenen    Schädigung   oder  Gefährdung   derjenigen  Interessen,  deren  Schutz die Strafdrohung dient, sowie  der  Umstand,  inwieweit  die  Tat sonst nachteilige  Folgen  nach  sich  gezogen  hat.  Überdies  sind die nach  dem  Zweck  der  Strafdrohung   in   Betracht  kommenden   Erschwerungs‑  und  Milderungsgründe,  soweit  sie nicht schon  die  Strafdrohung  bestimmen,  gegeneinander  abzuwägen.  Auf   das  Ausmaß  des  Verschuldens  ist  Bedacht zu nehmen. Unter  Berücksichtigung  der  Eigenart  des   Verwaltungsstrafrechtes   sind   die  Bestimmungen  der  §§  32  bis   35  StGB  (Strafgesetzbuch)  sinngemäß anzuwenden.

 

6.1.  Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass wohl grundsätzlich die von  der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 218 Euro objektiv nicht entgegen zu treten wäre.

Immerhin reicht der Strafrahmen für dieses Delikt bis 5.000 Euro. Wenngleich ferner auch die Behörde nicht gebunden ist sich an den für das Grunddelikt vorgesehenen Strafsatz bzw. sich an der dafür intendiert gewesenen Bestrafung zu orientieren (VwGH 19.3.2001, 96/02/0075), scheint es hier aber sachlich sehr wohl begründet keine höhere Strafe als im Grunddelikt vorgesehen zu verhängen.

Es soll dem Berufungswerber der vermutlich gutgläubige Versuch einer Richtigstellung einer behördlichen Fehlleistung (der Fehlbezeichnung der Fahrzeugtype) jedenfalls nicht zum Nachteil einer um fast 100% höheren Strafe gereichen. Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Gedanke der Gerechtigkeit.

Andererseits war aber auch die Anwendung des § 21 VStG ob der nicht bloß unbedeutenden Tatfolgen nicht in Betracht zu ziehen  (vgl. VwGH 24.4.1991, 90/03/0231).

 

Demnach kam der Strafberufung im beantragten Umfang Berechtigung zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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