Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163480/5/Zo/Jo

Linz, 14.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B F K, geb. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, I, A, vom 25.08.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20.08.2008, Zl. VerkR96-3346-2008, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.10.2008 sowie Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und zu den Punkten 1, 2 und 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

  1. Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Hinsichtlich Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Hinsichtlich Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 , 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu II., III. und IV.: § 66 abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu V.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis insgesamt sechs verschiedene Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 vorgeworfen, welche am 20.06.2008 um 12.00 Uhr auf der B127 bei Strkm. 22,400 festgestellt worden waren, wobei der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug ,  gelenkt hatte.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, dass er am 28.05.2008 zwischen 08.01 Uhr und 17.18 Uhr bei einer tatsächlichen Lenkzeit von 6 Stunden und 27 Minuten keine ausreichende Fahrtunterbrechung eingelegt hatte (Punkt 1) sowie

im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 06.06.2008 um 05.57 Uhr keine ausreichende Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hatte, weil er lediglich eine solche von 20.39 Uhr bis 05.41 Uhr (das sind 9 Stunden und 3 Minuten) eingehalten hatte (Punkt 2) sowie

in den zwei aufeinanderfolgenden Wochen vom 09.06. bis 23.06.2008 die erlaubte Wochenlenkzeit von 90 Stunden überschritten hatte, weil diese 91 Stunden und 23 Minuten betragen hatte (Punkt 3) sowie

im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 09.06.2008 um 03.30 Uhr keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hatte, weil er lediglich eine Ruhezeit von 20.02 Uhr bis 10.06., 02.59 Uhr (das sind 6 Stunden und 58 Minuten) eingehalten hatte (Punkt 4) sowie

die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden vom 09.06.2008, 03.30 Uhr bis 10.06., 16.14 Uhr überschritten hatte, weil diese 16 Stunden und 51 Minuten betragen hatte (Punkt 5) sowie

im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 16.06.2008 um 01.00 Uhr, keine ausreichende Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingelegt hatte, weil er diese nur von 17.35 Uhr bis 01.00 Uhr (7 Stunden und 25 Minuten) eingehalten hatte (Punkt 6).

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn sechs verschiedene Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, in Höhe von insgesamt 1.225 Euro verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 122,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe bzw. ihn daran kein Verschulden treffe. Er habe die Lenkzeitunterbrechungen bzw. Tagesruhezeiten eingehalten und die zulässige Tageslenkzeit nur geringfügig überschritten, dies nur deshalb, um einen geeigneten Parkplatz zu finden.

 

Im Übrigen handle es sich um eine fortgesetztes Delikt, sodass nur eine Strafe hätte verhängt werden dürfen. Weiters wurden verfahrensrechtliche Mängel behauptet und zu den einzelnen Übertretungen konkret Stellung genommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.10.2008. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt und der Berufungswerber selbst war aus beruflichen Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, woraufhin die Vertreterin des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 06.10.2008 ihre Berufung auf die Strafhöhe einschränkte. Es wird daher der Sachverhalt nur noch insoweit dargestellt, als er für die Strafbemessung von Bedeutung ist.

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle wurde eine Auswertung des digitalen Tachographen durchgeführt, welche die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen ergab. Im Einzelnen ist dazu ausführen, dass er am 28.05. von 08.01 Uhr bis 17.18 Uhr eine Lenkzeit von 6 Stunden und 27 Minuten einhielt. Dabei legte er Fahrtunterbrechungen von 23 Minuten, 26 Minuten und 28 Minuten ein, jedoch erreichte keine der Unterbrechungen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von 30 Minuten.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 06.06.2008, hielt er eine Ruhezeit von 9 Stunden und 3 Minuten ein, wobei dies bereits die vierte verkürzte Ruhezeit innerhalb dieser Woche war. Dazu ist allerdings anzumerken, dass er in der Nacht davor vom 04. auf dem 05.06.2008 eine Ruhezeit von 10 Stunden und 53 Minuten eingehalten hat, sodass er die gesetzlich vorgesehene 11-stündige Ruhezeit in dieser Nacht bis auf wenige Minuten erreicht hat.

In den beiden Wochen vom 09. bis 23.06.2008 betrug die Gesamtlenkzeit 91 Stunden und 23 Minuten. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 09.06.2008 um 03.30 Uhr hielt er lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 58 Minuten ein, wobei er in dieser Nacht die rollende Landstraße benutzte. Vor der Benützung der rollenden Landstraße ergibt sich eine 5-minütige Lenkzeit, vor dieser allerdings wiederum nur eine Ruhezeit von 3 Minuten. Nach der Benützung der rollenden Landstraße ist eine Lenkzeit von 8 Minuten und daran anschließend die Ruhezeit von 6 Stunden und 58 Minuten aufgezeichnet.

 

Im Zeitraum vom 09.06.2008, 03.30 Uhr bis 10.06.2008, 16.14 Uhr betrug die Tageslenkzeit 16 Stunden und 51 Minuten.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 16.06.2008 um 01.00 Uhr ergibt sich lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden und 25 Minuten, weil die Ruhezeit erst um 17.35 Uhr begonnen wurde. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber an diesem Tag die Ruhezeit grundsätzlich bereits um 14.02 Uhr begonnen hatte. Ab diesem Zeitraum ist die Ruhezeit lediglich durch ganz geringfügige Lenkzeiten von 1, 2 bzw. 3 Minuten unterbrochen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung nach der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Die Schuldsprüche der ihm vorgeworfenen Übertretungen sind daher in Rechtskraft erwachsen und können von der Berufungsbehörde nicht mehr überprüft werden.

 

5.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, sind die Übertretungen in Punkt 1, 2 und 6 des Straferkenntnisses als geringfügig anzusehen. Hätte der Berufungswerber am 28.05.2008 statt der Lenkpause von 28 Minuten eine solche von 30 Minuten eingehalten, so wäre er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen. Bezüglich der Ruhezeit am 06.06.2008 ist darauf hinzuweisen, dass er in der vorangehenden Nacht die 11-stündige Ruhezeit lediglich um 7 Minuten verkürzt hatte. Hätte er also eine bloß um 7 Minuten längere Ruhezeit eingehalten, so wäre die am 06.06.2008 genommene Ruhezeit von 9 Stunden und 3 Minuten ausreichend gewesen. Auch bei der Ruhezeit am 16.06.2008 ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber ab 14.02 Uhr nur noch ganz kurzfristige Lenkzeiten aufweist, welche jeweils zwischen 1 und 3 Minuten liegen. Zu diesen Punkten ist darauf hinzuweisen, dass die Auswertung des digitalen Tachographen durch ein Computerprogramm erfolgt, welches selbstverständlich minutengenau auswertet, sodass auch derartige minimale Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit als Verstoß bewertet. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber als Berufskraftfahrer seine tatsächlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen an das reale Verkehrsgeschehen und die Notwendigkeiten seiner Fahrtaufträge anpassen muss. Es darf vom Berufskraftfahrer nicht verlangt werden, dass er seine Lenkpausen bzw. Ruhezeiten gleichsam mit der Stoppuhr in der Hand überwacht. Es sind daher ganz geringfügige Über- bzw. Unterschreitungen, welche nur wenige Minuten betragen, nicht strafwürdig. Es ist auch nicht zu erwarten, dass derartig minimale Überschreitungen irgendwelche negativen Folgen nach sich ziehen würden. Dementsprechend war in den Punkten 1, 2 und 6 des Straferkenntnisses von einer Bestrafung abzusehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen.

 

Bezüglich der übrigen Delikte ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro beträgt.

 

Der Berufungswerber hat die in zwei Wochen zulässige Lenkzeit um fast 1,5 Stunden überschritten weshalb in diesem Punkt eine Bestrafung erforderlich erscheint. Andererseits ist sein Motiv, nämlich das Wochenende zu Hause und nicht ca. 100 km entfernt davon im Bereich einer Autobahnraststätte zu verbringen, gut nachvollziehbar, weshalb auch diese Strafe deutlich auf 50 Euro herabgesetzt werden konnte.

 

Jene Ruhezeit, welche der Berufungswerber teilweise auf der rollenden Landstraße verbrachte, war im Ergebnis trotz der zulässigen zweimaligen Unterbrechung zu kurz, weil bei derartigen unterbrochenen Ruhezeiten diese insgesamt 11 Stunden betragen muss. Diese Ruhezeit hat der Berufungswerber aber doch deutlich unterschritten, weshalb eine Bestrafung erforderlich ist. Eine geringfügige Herabsetzung war jedoch möglich.

 

Die deutliche Überschreitung der Tageslenkzeit ergibt sich daraus, dass eben die vom Berufungswerber zwischen diesen beiden Tagen eingehaltene Ruhezeit zu kurz war. Es konnte deshalb die von der Erstinstanz verhängte Strafe auf 200 Euro herabgesetzt werden, eine weitere Herabsetzung ist jedoch wegen der deutlichen Überschreitung nicht möglich.

 

Allgemein ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aktenkundig unbescholten ist, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor. Die herabgesetzten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon auszugehen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Auch die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen anzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenkzeiten; Ruhezeiten; geringfügige Überschreitung; Strafbemessung

 

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