Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163569/2/Ki/Jo

Linz, 14.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des N S, T, G H, vom 23. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2008, VerkR96-39850-2007/Ja/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 9. September 2008, VerkR96-39850-2007/Ja/Pos, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Die Anzahl der beförderten Kinder wurde mit 1 beziffert, als Tatort wurde "Gemeinde T, W ", als Tatzeit "01.10.2007, 07:55 Uhr" und als Fahrzeug "Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, Ford Focus, schwarz" bezeichnet. Er habe dadurch § 106 Abs.5 Z2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 23. September 2008 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben und diese Berufung wie folgt begründet:

 

"Ich bringe gegen das Straferkenntnis vom 09.09.2008 Berufung ein, da ich diese Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ich habe meinen Sohn ausnahmsweise in die Schule gebracht und habe ihn auch vorschriftsmäßig angegurtet. Ich befuhr eine andere Strecke als seine Mutter, die ihn ansonsten immer zur Schule bringt.

 

Wie auf der Skizze (wurde vorgelegt) ersichtlich ist, musste ich aufgrund des großen Verkehrsaufkommens anhalten. Mein Sohn hat deswegen irrtümlich angenommen, dass er schon aussteigen könne und sich von mir unbemerkt abgegurtet.

 

Dass sich mein Sohn auf dem restlichen Weg – ich schätze es sind lediglich 30 m – abgehängt hat und zwischen Fahrer- und Beifahrersitz stand, habe ich nicht bemerkt, da meine volle Konzentration auf das Verkehrsaufkommen, die Schüler sowie auf den dortigen Schutzweg gerichtet war. Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion T vom 1. Oktober 2007 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung (VerkR96-39850-2007 vom 6. November 2007) wurde von diesem beeinsprucht und es hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden die Polizeibeamten der Polizeiinspektion T, GI E C und RI G K, als Zeugen einvernommen und es bestätigten die beiden Beamten den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nunmehr das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich den in der Anzeige festgestellten Fakten nicht widersprochen und es bestehen überdies im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken gegen die zeugenschaftlichen Angaben der beiden Polizeibeamten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls aus objektiver Sicht von ihm verwirklicht wurde. Die diesbezüglichen Angaben der Polizeibeamten sind schlüssig und es wurde überdies die Verwirklichung der sanktionsbedrohten Tatbestandsmerkmale vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Herr S wendet jedoch ein, dass er nicht bemerkt habe, dass sich sein Sohn (lediglich für eine Strecke von schätzungsweise 30 m) abgehängt hat und zwischen Fahrer- und Beifahrersitz stand, dies deshalb, weil seine volle Konzentration auf das Verkehrsaufkommen, die Schüler sowie auf den dortigen Schutzweg gerichtet gewesen sei. Diese Rechtfertigung zielt auf mangelndes Verschulden hin.

 

Dem ist entgegen zu halten, dass von einem geprüften und fachlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befähigten Lenker erwartet werden muss, dass er nicht nur auf äußere Umstände Bedacht nimmt, sondern dass er auch dafür Sorge trägt, dass seine Mitfahrer (Fahrzeuginsassen) nicht gefährdet werden. Grundsätzlich sprechen aufgrund der Aktenlage keine Umstände dafür, dass dem Rechtsmittelwerber derzeit die diesbezügliche fachliche Befähigung fehlen würde, weshalb die von ihm dargebotene Rechtfertigung ihn in subjektiver Hinsicht nicht entlasten kann. Andere Umstände, welche allenfalls Schuld ausschließend wirken würden, sind nicht hervorgekommen. Es kann daher festgestellt werden, dass die Tatbegehung zumindest in Form der Fahrlässigkeit erfolgte, der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend den Angaben des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt hat, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Weiters wurde festgestellt, dass straferschwerende bzw. strafmildernde Umstände nicht bekannt wären. Dazu wird festgestellt, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, datiert mit 13. Oktober 2003, im Verwaltungsakt aufscheint. Grundsätzlich könnte dieser Umstand als Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angesehen werden, zumal die Tilgung jedenfalls am 13. Oktober 2008 eintreten ist. Dennoch erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht zu ziehen ist.

 

Die vom Berufungswerber verletzte Rechtsvorschrift dient primär der Verkehrssicherheit, insbesondere dem Schutz der Kinder. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auf den Zweck dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und es ist die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe erforderlich, um sowohl den Einzelnen als auch die Allgemeinheit hintanzuhalten, derartige Übertretungen künftighin zu begehen. Gravierend erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates weiters, dass festgestellt werden musste, dass der Sohn des Rechtsmittelwerbers sich zum Zeitpunkt der Beobachtung durch die Polizeibeamten stehend zwischen Fahrer- und Beifahrersitz befunden hat, ein Umstand der als besonders gefährlich erachtet wird.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände bzw., dass die Bezirkshauptmannschaft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 1,4 % ausgeschöpft hat, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, eine Rechtsverletzung des Berufungswerbers durch die Straffestsetzung kann daher nicht festgestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


Mag. Alfred Kisch

 

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