Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100068/2/Kl/Bf

Linz, 16.07.1991

VwSen - 100068/2/Kl/Bf Linz, am 16. Juli 1991 DVR.0690392 M H, W; Übertretung des KFG - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied LRR. Dr. Ilse Klempt über die Berufung gegen die Strafhöhe des M H, derzeit wohnhaft in W, R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. April 1991, St 15.798/90-G, wegen Übertretung des § 64 KFG zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

1.1. Aufgrund des Einspruches des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. März 1991, mit der über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG i.V.m. § 64 Abs.5 KFG gemäß § 134/1 KFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde, hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Straferkenntnis vom 3. April 1991, St 15.798/90-G, diese Strafverfügung bestätigt.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, welche nachweislich am 29. Mai 1991 zur Post gegeben wurde. In der Berufung wird unter anderem behauptet, daß die Zustellung am 14. Mai 1991 erfolgt sei.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen und stellt fest, daß der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. April 1991 nach zwei Zustellversuchen am 10. April 1991 ordnungsgemäß beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab diesem Zeitpunkt zur Abholung innerhalb von mindestens zwei Wochen bereitgehalten wurde.

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl. 1982/200 i.d.g.F. BGBl. 1990/357, gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist gegenständlich der 10. April 1991) als zugestellt. Die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen beginnt daher ab 10. April 1991 zu laufen und hat mit Ablauf des 24. April 1991 geendet.

3. Im übrigen gibt der Beschuldigte aufgrund ergänzender Ermittlungen am 16. Juli 1991 selber an, daß er glaublich im April 1991 nicht für längere Zeit von der Zustelladresse abwesend war und das Straferkenntnis jedenfalls noch im April 1991 erhalten habe. Auch konnte er die Behauptung, daß die Zustellung erst am 14. Mai 1991 erfolgt sei, nicht mehr erklären.

4. Da das Rechtsmittel trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweisbar erst am 29. Mai 1991 zur Post gegeben wurde und die oben angeführte Frist eine durch Gesetz festgelegte und nicht verlängerbare Frist ist, ist daher die Berufung zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war aufgrund des § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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