Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100069/2/Fra/Kf

Linz, 31.07.1991

VwSen - 100069/2/Fra/Kf Linz, am 31. Juli 1991 DVR.0690392 Z Z, L; Straferkenntnis wegen Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des Z Z gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. März 1991, St. 14.761/90-G, betreffend Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 29. September 1990 um 9.40 Uhr in L, S, stadtauswärts, ca. 100 m vor der Kreuzung mit dem R das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Der Beschuldigte hat gegen das oben angeführte Straferkenntnis rechtzeitig berufen und anläßlich einer Vorsprache am 10. Juli 1991 beim unabhängigen Verwaltungssenat klargestellt, daß sich sein Rechtsmittel gegen die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe richtet.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Aufgund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche die Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters ist neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium auf verschiedene Umstände der subjektiven Tatseite Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls sind bei der Bemessung der Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.2. Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Strafzumessungsgründe richtig angenommen hat.

Hiezu ist auszuführen:

3. Der Beschuldigte besitzt seit 1983 eine jugoslawische Lenkerberechtigung, welche der Gruppe B nach österreichischem Recht entspricht. Unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall hat der Beschuldigte von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 64 Abs.6 KFG aufgrund des jugoslawischen Führerscheines eine österreichische Lenkerberechtigung für die Gruppe B ausgestellt bekommen. Die gegenständliche Übertretung ist daher vom Unrechtsgehalt wesentlich geringer zu bewerten, als wenn der Beschuldigte überhaupt keine Lenkerberechtigung besessen hätte. Das Verschulden des Berufungswerbers liegt lediglich darin, daß er sich nicht ausreichend Kenntnis darüber verschafft hat, wie lange er mit der jugoslawischen Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge in Österreich lenken darf. Er ist irrtümlich davon ausgegangen, daß die ordentliche Wohnsitzbegründung in Österreich erst mit 27. Februar 1990 erfolgt ist, was bedeutet hätte, daß er bis 27. Februar 1991 zulässigerweise mit dem jugoslawischen Führerschein Kraftfahrzeuge in Österreich hätte lenken dürfen. Tatsächlich ist die Wohnsitzbegründung jedoch bereits im Dezember 1988 erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermaßen in L gemeldet wurde und seit diesem Zeitpunkt in Österreich den Lebensunterhalt bestreitet. Dieser Irrtum ist ihm auch vorwerfbar, was auch sein Verschulden begründet. Als mildernd mußte bei der Strafbemessung - entgegen der Auffassung die Erstbehörde die Unbescholtenheit gewertet werden. Erschwerende Umstände wurden der Strafbemessung nicht zugrunde gelegt.

Es war daher die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, wobei die aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommen monatl. ca. 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt wurden.

zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r