Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300847/4/Ste

Linz, 14.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über den Antrag des M B, L, auf Beigebung eines Verteidigers zu Recht erkannt:

         Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. August 2008, GZ Pol-489/07, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem im Spruch genannten (dem Antragsteller am 13. August 2008 zugestellten) Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr wurde der Antragsteller bestraft, weil er (kurz zusammengefasst) in einer Angelegenheit, in der der nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt war, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor einer inländischen Behörde ein schriftliches Anbringen verfasst hatte.

Gegen den Antragsteller wurde deswegen von der Behörde erster Instanz eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

1.2. Mit Eingabe vom 26. August 2008 wurde vom Antragsteller – ohne jede weitere Begründung – die Beigabe eines Verteidigers für das genannte Verfahren beantragt.

Diese Eingabe langte bei der Behörde erster Instanz am 29. August 2008 ein. Der Zeitpunkt der Postaufgabe ist wegen Unleserlichkeit des Poststempels nicht (mehr) eindeutig nachvollziehbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch im Zweifel zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser rechtzeitig gestellt wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 5. September 2008 wurde der Antragsteller aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis abzugeben und seinen Antrag näher zu begründen. Darüber hinaus wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass nach vorläufiger Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im vorliegenden Fall die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers auch nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sein dürfte, insbesondere weil die zur fraglichen Verwaltungsstrafbestimmungen und die im Verfahrens sonst bestehenden Rechtsfragen nicht besonders schwierig und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinreichend klargestellt sein dürfte sowie wegen der geringen Höhe der drohenden Strafe auch keine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Antragsteller anzunehmen sei.

Der Antragsteller übermittelte weder das geforderte Vermögensbekenntnis noch nahm er sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wahr.

2.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet: Ist der Beschuldigte außerstande ohne Beeinträchti­gung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwal­tungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Nach dem Gesetz ist damit einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, ander­erseits und zusätzlich dazu notwendig, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Vertei­digung erforderlich ist. Für die zweite Voraussetzung ist nach der Judikatur auf die Komplexität des Falles abzustellen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind nach der Rechtsprechung besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen.

2.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Besondere Gründe in der Person des Beschuldigten wurden von ihm nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe, die sich zwar im mittleren Bereich des Strafrahmens bewegt, absolut aber gering ist (vgl. auch § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG), führt zu keinem anderen Ergebnis. In seinem Antrag vermochte der Antragsteller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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