Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310349/8/Kü/Se

Linz, 18.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M R, S, S, vom 21. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Februar 2008, UR96-12-2003, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt A) verhängte Geldstrafe auf 730 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden und die im Spruchpunkt B) verhängte Geldstrafe auf 360 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz reduziert sich auf 99 Euro (73 + 36 Euro), das sind 10 % der verhängten Geldstrafen; der Berufungs­werber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom  6. Februar 2008, UR96-12-2003, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 Geldstrafen von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, sowie 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

Dem Bw wird als Miteigentümer der Liegenschaft S in S im Spruchpunkt A) vorgeworfen, am 22.6.2006 auf genau bezeichneten Flächen im Nahbereich seines Anwesens sowie durch Fotodokumentationen dokumentiert gefährliche Abfälle, welche der Schlüsselnummer 35302 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen und der Schlüsselnummer 31412 "Asbestzement" zuzuordnen sind, entgegen § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen. Im Spruchpunkt B) wird dem Bw vorgeworfen wiederum auf genau bezeichneten Orten seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft am 22.6.2006 nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummern 35103 "Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt", 35315 "NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen", 35204 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen" und 57502 "Altreifen und Altreifenschnitzel" entgegen § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten gelagert zu haben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Lagerung der in den Punkten A/a bis /b sowie der zu Punkt B 1.-7. angeführten Gegenstände in der beschriebenen und vorgefundenen Form und Lage auf der Liegenschaft durch den Bw nicht bestritten worden sei.

 

Die Einstufung als gefährliche Abfälle ergebe sich insofern, als vom Sachverständigen für Umwelttechnik die vorgefundenen Gegenstände eindeutig aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorgefundenen Lagersituation der Gruppe Q14 des Anhang 1 des AWG 2002 zugeordnet worden seien. Das vorgefundene Fahrzeugwrack und die Motorblöcke enthielten jedenfalls noch Reste an Betriebsmitteln oder seien mit Betriebsmitteln stark verunreinigt gewesen, sodass bei der vorgefundenen Art der Lagerung, dem unzureichenden Schutz vor Witterungseinflüssen auf unbefestigten Flächen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass Betriebsmittel austreten oder ausgewaschen würden und in den Untergrund eindringen würden. Durch die beschriebene Situation könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, da diese Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Sammeleinrichtungen oder Anlagen gelagert würden. Es könne somit eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeigeführt werden. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 reiche die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG 2002 aus. Es handle sich somit um gefährlichen Abfall im objektiven Sinn.

 

Die übrigen spruchbezeichneten Abfälle würden den nicht gefährlichen Abfällen in ihrer Vielzahl zuzuordnen sein. Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 8.2.2007 ergebe sich, dass der gegenwärtige Zustand auf den Grundstücken im Grünland (und außerhalb der geschlossenen Ortschaft), den Erholungswert der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider laufe. Weiters besage die Aussage des Sachverständigen für den Ortsbildschutz vom 6.6.2007, dass die gegenständlichen Abfalllagerungen auf alle Fälle eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen würden, wobei zweifelsfrei durch die ungeordnete Ablagerung der verschiedensten Gegenstände der landschaftsästhetische Wert deutlich beeinträchtigt und somit auch die Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden könne. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, somit von Schützgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG sei sohin gegeben. Daraus resultiere ebenso, dass es sich bei diesen Abfällen um Abfälle im objektiven Sinn handle.

 

Der Tatvorwurf sei daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abfallwirtschaftgesetzes, insbesondere der dort genormten Ziele und Grundsätze sowie den schützenswerten öffentlichen Interessen zu Recht erhoben worden.

 

Straferschwerende Gründe würden nicht vorliegen, mildernd könne gewertet werden, dass gegen den Bw keine Verwaltungsstrafen vorliegen würden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis in der Sache und vorsorglich auch in der Höhe bekämpft wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die unter A/a bis /d aufgelisteten Objekte nachweislich entsorgt worden seien. Zu keinem Zeitpunkt habe der Vorsatz bestanden, sie an der Liegenschaft endzulagern im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Umwelt von diesen Objekten ausgegangen. Betriebs- und Schmiermittel seien in den reklamierten Objekten nicht in flüssiger Form vorhanden und die Eternittafeln würden von ihm nicht mechanisch bearbeitet; weder durch Bohrungen, noch durch Zuschnitt, sodass auch keine Asbestfasern freigesetzt werden könnten. Die unter B 1.-7. genannten Positionen seien zum Teil ebenfalls bereits entsorgt. Jene Objekte dieser Kategorie, die auf seiner Liegenschaft benötigt würden und verwendet würden, würden derzeit neu geordnet und unter Dach eingelagert.

 

Gegen die Höhe der geforderten Summe würde angesichts seines geringen Einkommens aus der Landwirtschaft und mangels Vermögen berufen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 5. März 2008, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 7. April 2008, die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2008, an welcher der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde teil genommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw und seine Ehegattin sind Eigentümer der Liegenschaft S in S.

 

Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage haben die beiden immer wieder gebrauchte Landmaschinen erworben und versucht diese Maschinen wieder in Gang zu bringen. Die dabei ausgebauten Teile und der Rest der Maschinen wurden rund um das Haus auf unbefestigten Flächen gelagert. Durch diese Vorgangsweise hat sich mit der Zeit eine Menge von Gegenständen rund um das Haus angesammelt.

 

Am 22.6.2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land beim Anwesen der Ehegatten R ein Lokalaugenschein abgehalten, zu dem auch ein Sachverständiger für Umwelttechnik beigezogen wurde. Nach Durchführung des Lokalaugenscheins wurde vom Sachverständigen Folgendes festgehalten:

 

"A) BEFUND:

Am heutigen Tage wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Lokalaugenschein durchgeführt. Schwerpunkt der Überprüfung lag auf der Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfallen um das Anwesen. Es konnte folgendes festgestellt werden:

1. An der Nordseite des Gebäudes, entlang der Hofmauer (siehe Fotos Nr. 2-51:

- 1 Stück Ständerbohrmaschine, Rahmen stark angerostet, Elektronik korrodiert und Drähte und Sicherungen herausgerissen.

- 1 Stück Aluminiumfensterrahmen, etwa 2,5 x 1,5 m ohne Verglasung, der Fensterrahmen war im Seitenbereich aufgebogen, die Styroporisolierung in den Rahmenfugen war aufgeweicht und teilweise mit Moos bewachsen.

- 1 Stück Elektroschweißgenerator, Verkleidung und Rahmenteile stark angerostet. Die elektrischen Leitungen und die Anschlüsse waren brüchig und wiesen Risse auf oder waren überhaupt abgerissen. Die Reifen des Fahrgestells wiesen ebenfalls Risse auf und hatten ungenügend Luft.

- 1 Stück 10 1 Kunststoffeimer gefüllt mit verrosteten und verbogenen Eisen- und Metallkleinteilen.

- 1 Stück Schleifmaschine, Rahmenteile stark angerostet sowie Abdeckungen verbogen, Schleifsteine total abgenutzt und teilweise mit Moos bewachsen.

- 2 Stück Luftreifen mit Felgen von Schubkarren. Felgen stark angerostet. Die Reifen wiesen ungenügend Luft und Risse in den Seitenwänden auf.

- 1 Stück verrostete, löchrige und verbogene Mulde einer Schubkarre.

- 2 Stück Aluminiumtürrahmen mit und ohne Verglasung, Glas beschädigt, Rahmenteile verzogen.

1 Stück Aluminiumtürrahmen, verzogen.

- 1 Stück Kreiselheuer, KS830 Deutz-Fahr, Rahmenteile angerostet und verbogen. Räder und Achsen entfernt. Teile des Kreisels verbogen und auch ausgebaut.

 

2. Westlicher Bereich, im Anschluss an den Stadl, unter einer Flugdachkonstruktion mit Welleterniteindeckung, nach vorne offen und ohne Untergrundbefestigung (siehe Fotos Nr. 8):

1 Pkw-Wrack Ford M K, weinrot. Vorderachse, Motor und Getriebe ausgebaut, im Behälter für die Servo-Flüssigkeit bzw. im Behälter für Kühlflüssigkeit noch Reste enthalten.

1 Motorblock grün, Teile ausgebaut und abmontiert. Es konnte nicht überprüft werden ob allfällige Betriebsmittel noch enthalten waren. Der Motorblock war mit Sträuchern und Brennnesseln stark überwuchert.

 

3. Westlicher Freibereich - linksseitig - entlang der nicht befestigten Hofzufahrt (siehe Fotos Nr. 9 und 10):

- 32 Stück gebrauchte und teilweise bereits zerbrochene Asbestzementtafeln (Welleternit) in der Größe von ca. 1 x 2 m.

- 13 Stück gebrauchte und teilweise bereits zerbrochene Asbestzementtafeln (Giebel- Welleternit) in der Größe von ca. 1 x 0,5 m.

- 3 Stück Aluminiumfensterrahmen mit Verglasung, eine Scheibe zerbrochen.

 

4. An der Südseite des Stadl-Gebäudes, unmittelbar gegenüber des Wirtschaftsgebäudes (siehe Fotos Nr. 11 -14):

- 1 Stück Schubkarre, Rahmen und Mulde stark angerostet und verbogen, Reifen fehlt.

- 1 stark angerosteter Rahmenteil eines Baufahrzeuges der Marke Caterpillar (ohne Motor und Getriebe).

- 1 Fahrerhaus eines Steyrtraktors ohne Motor, Achse und Getriebe, Beleuchtung beschädigt. Das Fahrerhaus war mit Brennnesseln und Sträucher eingewachsen.

- Ca. 5 m2 Eisen- und Metallteile, bestehend aus z.B. verbogenen und stark angerosteten Ladebordwänden, verbogene und angerostete Maschinenteile von landwirtschaftlichen Geräten, ein verbogener Fensterrahmen inklusive Ausstellfenster eines Wohnwagens sowie mehrere verbogene und verrostete Kleinteile.

- 1 Stück Außenverkleidung eines Wohnwagens in der Größe von etwa 4 m2.

- 1 verbogener und stark angerosteter Pflug, völlig mit Unkraut überwachsen.

 

5. An der Nordseite des Stadl-Gebäudes (rückwärtiger Teil) (siehe Fotos Nr. 15 - 20):

- 20 Stück gebrauchte und teilweise mit Moos bewachsene Asbestzementtafeln (Welleternit), von Brennnesseln zugewachsen.

- 1 Teil eines Metallsilos, liegend, Durchmesser etwa 2 m, Länge ca. 2,5 m; darin befand sich das ausgeschlachtete und stark angerostete Wrack eines Steyr-Traktors, Vorderachse ausgebaut. Im Silo befanden sich noch eine verrostete Schubkarre, ein Kunststoffkanister sowie mehrere verbogene und stark angerostete Kleineisenteile.

- 1 stark angerosteter Teil eines Krans inklusive Elektromotor und Seilwinde, Rahmenteile teilweise ausgerissen.

- 1 Rahmen inklusive Ladefläche eines Lkw-Anhängers oder landwirtschaftlichen Anhängers, Rahmenteile stark angerostet, Ladefläche mit Moos und Unkraut bewachsen. Auf der Ladefläche völlig verschmutze und teilweise stark verbogene Nirosta-Teile.

- 4 Stück Lkw-Reifen auf Felgen, die Reifen wiesen ungenügend Profiltiefe auf. Die Felgen waren stark angerostet, die Laufflächen und die Seitenwände der Reifen wiesen Risse auf.

- 1 verzinkter Kessel, Leitungen abgerissen.

- 1 Walze inklusive Greifer eines Heuladewagens, stark angerostet und verbogen.

- 1 verbogener I-Träger, stark angerostet.

- 1 Deckel oder Fundament eines Silos, Durchmesser etwa 2 m, mit Moos bewachsen.

 

6. Gegenüber der nordöstlichen Hofseite (siehe Foto Nr. 21):

- 1 völlig verbogener und stark angerosteter Auslegerteil eines Lastenaufzuges. Metallverbindungen teilweise abgerissen, Rahmen völlig mit Sträuchern und Unkraut verwachsen.

 

7. Entlang der Ostseite des Wirtschaftsgebäudes (siehe Fotos Nr. 22 – 26):

- 6 Stück abgerissene Rahmenteile eines Lkw-Fahrgestells oder Anhängers.

- 1 verbogene und stark angerostete Motorraumabdeckung eines Pkws.

- 1 verbogener und völlig beschädigter Teil eines Kreiselheuers.

- 3 Stück verbogene und stark angerostete Metallgitterrahmen.

- 1 völlig angerostetes und verbogenes, mechanisches Mähwerk, mit einem Baum verwachsen.

- 1 Pkw-Motorblock auf Palette und mit einer Holztafel abgedeckt. Teile abmontiert und Leitungen abgeschnitten. Motorblock im Bereich des Zylinderkopfs stark mit Betriebsmittel verschmiert.

- 1 Stück Motorblock inklusive Getriebeteil und Schalthebel sowie Achsen und Stoßdämpfer eines Pkws mit einer Motorhaube abgedeckt. Motorblock stark mit Betriebsmittel verschmiert.

 

Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass auf Grund der Übereinanderlagerung von Gegenständen und Teilen sowie der Bewuchsverhältnisse eine Besichtigung und Auflistung sämtlicher gelagerter Gegenstände und Teile nicht möglich war. Festzuhalten ist jedenfalls, dass z.B. die vorgefundenen Motorblöcke nur sehr notdürftig gegen Witterungseinflüsse geschützt waren (siehe Fotobeilage).

 

B) GUTACHTEN:

Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass die im Befund aufgelisteten Gegenstände und Teile vor Witterungseinflüssen nur sehr unzureichend geschützt und großteils ohne erkennbare Ordnungsprinzipien gelagert wurden. Bei den beschriebenen Gegenständen und Teilen war der technische Zustand so schlecht bzw. der Beschädigungsgrad so hoch, dass eine unmittelbare Verwendung nicht möglich erscheint bzw. eine Reparatur mit so hohem zeitlichen und materiellen Aufwand verbunden wäre, die den Wert dieser Gegenstände und Teile um ein Vielfaches überschreiten würde.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich viele der beschriebenen Gegenstände und Teile noch auf dem selben Standort befinden (z.B. Ständerbohrmaschine, Elektroschweißgenerator, Bauteil Metallsilo) wie sie bei der Überprüfung am 10.6.2003 (URO 1-47-2003-RE/MIE) vorgefunden werden konnten und teilweise mit Sträuchern und Unkraut stark verwachsen waren.

Zur Verwendung gebrauchter Asbestzementtafeln (Welleternit) für Abdeckzwecke ist noch auszuführen, dass dies gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung nicht mehr zulässig ist."

 

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz mit der Begutachtung der Abfalllagerungen im Hinblick auf das Landschaftsbild beauftragt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass der gegenwärtige Zustand auf den Grundstücken im Grünland (und außerhalb der geschlossenen Ortschaft) den Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt und das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider lauft.

 

Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über das Bezirksbauamt Wels ein Ortsbildgutachten zur Situation beim Anwesen des Bw eingeholt. Der Sachverständige kommt bei Begutachtung der Abfalllagerungen zum Schluss, dass üblicherweise im ländlichen Gebiet das Erscheinungsbild durch Gehöfte geprägt wird, bei denen zwar auch landwirtschaftliche Geräte und Maschinen vorzufinden sind; im vorliegenden Fall ist aber zweifelsfrei durch das Ausmaß und die ungeordnete Ablagerung der verschiedensten Gegenstände der landschaftsästhetische Wert deutlich beeinträchtigt und somit auch die Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.

 

Vom Bw wurden in der Folge Abfallentsorgungen durchgeführt und die entsprechenden Nachweise der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorgelegt.

 

Am 21. August 2008 wurde das Anwesen des Bw von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein des Sachverständigen für Umwelttechnik nochmals überprüft. Der Sachverständige kommt in seiner Stellungnahme nach dem Lokalaugenschein zu dem Schluss, dass aufgrund der an diesem Tag vorgefundenen Situation keine weitere Maßnahmen hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen bzw. betreffend die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen erforderlich sind.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Niederschriften über die Lokalaugenscheine beim Anwesen des Bw am 22.6.2006 bzw. 21.8.2008. Die Feststellungen hinsichtlich Störung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 8.2.2007 bzw. Ausführungen des Bezirksbauamtes Wels vom 6. Juni 2007. Insgesamt ist festzustellen, dass dieser Sachverhalt, insbesondere die Lagerung der vom Sachverständigen für Umwelttechnik beschriebenen Abfälle rund um das Anwesen des Bw von diesem nicht bestritten wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II/Nr. 570/2003 idF BGBl. II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind. Die Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“ ist seit 1. Jänner 2007 als gefährlicher Abfall eingestuft.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen für Umwelttechnik im Zuge des Lokalaugenscheins am 22. Juni 2006 waren im vorgefunden Fahrzeugwrack bzw. den vorgefundenen Motorblöcken noch Reste von Betriebsmitteln enthalten oder waren diese mit Betriebsmitteln stark verunreinigt. Nach Ausführungen des Sachverständigen war bei der vorgefundenen Art der Lagerung (unzureichender Schutz vor Witterungseinflüssen auf unbefestigten Flächen) nicht auszuschließen, dass Betriebsmittel austreten oder abgewaschen werden und in den Untergrund eindringen.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Umwelt von diesen Objekten ausgegangen ist. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162 und 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217) erkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks. Da die beschriebenen Gegenstände auch nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung standen, sind das Autowrack und die Motorblöcke als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 einzustufen. Gleiches gilt für die vorgefundenen Eternittafeln, welche seit 1.1.2007 den gefährlichen Abfällen zuzuordnen sind. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren ist gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 verboten.

 

Hinsichtlich der sonstigen gelagerten Metallteile und Gegenstände - wie im Sachverhalt aufgelistet - ist anzuführen, dass durch den Sachverständigen festgehalten wurde, dass durch die Art- und Weise der Lagerung rund um das Anwesen des Bw das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt ist. Daraus ergibt sich, dass die Art und Weise der Lagerung dieser Gegenstände den in § 1 Abs.3 Z8 AWG 2002 genannten Schutzinteressen zuwider läuft, weshalb auch diese Gegenstände als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 AWG 2002 zu werten sind.

 

Den Verfahrensergebnissen zufolge waren sämtliche Abfälle rund um das Anwesen des Bw in ungeordneter Weise gelagert, weshalb vom Zuwiderhandeln gegen § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 auszugehen ist, da es sich beim Lagerort auf unbefestigten Untergrund ohne jeglichen Schutz vor Niederschlägen jedenfalls um keine geeignete Sammeleinrichtung handelt.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich damit der Meinung gewesen zu sein, Alteisenteile im Freien lagern zu können. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass sich der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend einsichtig gezeigt hat, dass für den Fall der zulässigen Lagerung von Alteisenteilen im Freien eine gewisse Ordnung der Lagerung von Nöten ist und nicht wie im gegenständlichen Fall die ungeordnete Anhäufung dieser Teile mit der Zeit erfolgt. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Bw sehr wohl fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist und ihm daher die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw deswegen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wie bereits von der Erstinstanz ausgeführt sind im gegenständlichen Fall Straferschwerungsgründe nicht hervorgetreten und ist dem Bw seine Unbescholtenheit zugute zu halten. Weiters ist festzustellen, dass sich der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat und bereits die Entsorgungen der Abfälle durchgeführt hat. Dass eine ordnungsgemäße Entsorgung stattgefunden hat, ergibt sich aus der Niederschrift über den letzten Lokalaugenschein der Erstinstanz bei der Liegenschaft des Bw. Das erstinstanzliche Strafverfahren hat bereits beim Bw die entsprechenden Wirkungen erzeugt und wurde dieser dazu angehalten, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand entsprechend herzustellen. Diese Vorgansweise ist dem Bw insofern zugute zu halten, als im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch diese Strafhöhen werden dem Bw in Hinkunft dazu anhalten, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand einzuhalten und keine unkontrollierten Anhäufungen von Abfällen mehr durchzuführen. Insofern konnten daher die ausgesprochenen Strafen entsprechend reduziert werden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden, waren auch die Beiträge zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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