Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560102/2/FI/DR

Linz, 09.10.2008

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der A V W, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 5. August 2008, GZ SHV10-15.398-2008-Sg/Kj, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird be­hoben und die Angelegenheit wird zur Verhandlung und Er­lassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurück­ver­wiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 5. August 2008, GZ SHV10-15.398-2008-Sg/Kj wurden die Anträge der A U W, L (in der Folge: Bwin), vom 14. Juli 2008 und 24. Juli 2008 auf Ersatz der Behandlungskostenrechnungen des Unfallkrankenhauses Linz für O M gemäß §§ 8, 9 iVm. § 66 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Patient habe seit 29. Jänner 2006 keinerlei Bereitschaft gezeigt, in angemessener und ihm möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Es sei weder ein Antrag auf Pension noch eine AMS-Anmeldung vorgenommen worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid – ein exaktes Datum der Zustellung an die Bwin ist aus dem Akt nicht nachvollziehbar – richtet sich die vorliegende, am 19. August 2008, bei der Behörde erster Instanz eingelangte Berufung. Die Berufung wurde jedenfalls fristgerecht erhoben, da das Einlangen der Berufung - sogar berechnet ab dem Zeitpunkt der Bescheidausfertigung am 5. August 2008 - innerhalb der Frist des § 63 Abs. 5 AVG liegt und die Zustellung jedenfalls erst später erfolgen konnte.

Die Bwin führt darin insbesondere aus, dass weder die Ablehnung der Übernahme der Behandlungskostenrechnungen im Unfallkrankenhaus Linz noch deren Begründung nachvollziehbar und schlüssig seien.

Aufgrund der Einweisungsdiagnosen sei die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe jeweils als gegeben anzusehen gewesen.

Der Patient sei am 12. Juli 2008 gestürzt und habe sich eine Gehirnerschütterung sowie mannigfache Hautabschürfungen im Gesicht und im Nasenbereich zugezogen, weswegen er ärztliche und medizinische Behandlung im Unfallkrankenhaus Linz in Anspruch genommen habe und dort im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 12. bis 13. Juli 2008 versorgt worden sei. Daraus seien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz Aufwendungen bzw. Kosten in Höhe von 1.582 Euro erwachsen.

Am 21. Juli 2008 sei der Patient neuerlich zu Sturz gekommen, wodurch er sich einen offenen Bruch des Nasenbeines, Rissquetschwunden im Gesichtsbereich und Hautabschürfungen an der rechten Hand zugezogen habe, weshalb er vom 21. bis 24. Juli 2008 im Unfallkrankenhaus Linz stationär behandelt habe werden müssen, wodurch neuerlich Kosten in der Höhe von 3.164 Euro angefallen seien.

Die Gesamtkosten würden sich somit auf 4.746 Euro belaufen.

Da der Patient zur Tragung dieser Kosten weder über einen Krankenversicherungsträger noch über einen anderen Kostenträger verfüge, er selbst aber völlig einkommens- und mittellos sei und ein gerichtliches Exekutionsverfahren aussichtslos scheine, habe die Bwin als Kostenträger entsprechende Fürsorgeanträge (Anträge auf Erstattung der Behandlungskostenrechnungen gemäß § 61 Oö. SHG 1998) gestellt. Diese habe die Bwin an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt, da der Patient in der T, mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet sei.

Der Patient habe nach Feststellungen der Bwin im Juli 2008 seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Sozialhilfe bezogen. Hätte er – wie die Erstinstanz in ihrer Begründung ausführt – seine Bemühungspflicht gemäß § 8 Oö. SHG 1998 verletzt, so hätte ihm auch keine Sozialhilfe gewährt werden dürfen. Der Bezug von Sozialhilfe umfasse aber auch die Gewährung der notwendigen medizinischen und ärztlichen Hilfe. Durch den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfe habe der Patient aber auch Anspruch auf Gewährung von medizinischer bzw. ärztlicher Hilfe. Daher sei die Begründung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar

Es wird noch darauf hingewiesen, dass das Unfallkrankenhaus Linz keine Krankenanstalt iSd Oö. KAG sei, sodass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt als Rechtsträgerin keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe.

Abschließend wird der Antrag gestellt, der Berufung stattzugeben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von 5. August 2008 aufzuheben und die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu verpflichten, der Bwin als Rechtsträger des Unfallkrankenhauses Linz die für die dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit/Unfall geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 4.746 Euro für die stationären Behandlungen des Herrn M O im Unfallkrankenhaus Linz vom 12. bis 13. Juli 2008 und vom 21. bis 24 Juli 2008 zu ersetzen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt – weitergeleitet von der Oö. Landesregierung und beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 25. September 2008 - zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu SHV10-15.398-2008.

2.3. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 4. Juli 2008 wurde dem Antrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 24. Juni 2008 auf Erstattung der Behandlungskostenrechnung für die ambulante Behandlung am 31. Mai 2008 im Unfallkrankenhaus Linz des Herrn O M stattgegeben; mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 14. Juli 2008 wurde dem Antrag auf Ersatz der Kosten für den stationären Aufenthalt des O M vom 14. Mai 2008 bis 23. Mai 2008 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz Folge gegeben.

Herr O M war von 12. Juli 2008 bis 13. Juli 2008 zur Beobachtung wegen infolge eines Sturzes aufgetretener Schmerzen im Kopf im Unfallkrankenhaus Linz stationär aufhältig.

Der Patient wurde vom 21. Juli 2008 bis 24. Juli 2008 im Unfallkrankenhaus Linz wegen Schmerzen im Bereich der Nase nach einem Sturz stationär behandelt. Es folgten ambulante Behandlungen am 25. und am 28. Juli 2008.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 wurde von der Bwin ein Fürsorgeantrag auf Erstattung der Behandlungskosten in der Höhe von 1.582 Euro für den stationären Aufenthalt vom 12. bis 13. Juli 2008 des O M an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wurde von der Bwin ein Fürsorgeantrag auf Erstattung der Behandlungskosten von 791 Euro täglich für den stationären Aufenthalt vom 21. bis 24. Juli 2008 und der ambulanten Behandlungskosten bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht. Es wurde jeweils dargelegt, dass laut Hauptverband bei dem Patienten zum Zeitpunkt der Behandlungen keine Krankenversicherung bestand und dieser – seiner Auskunft zufolge - Sozialhilfeempfänger sei.

Aus dem vorgelegten Akt sind – offenbar von der belangten Behörde angenommene - unterschiedliche Voraussetzungen für die entgegengesetzten Entscheidungen über Kostenersatz - einerseits für die stationäre Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz bzw die ambulante Behandlung am 31. Mai 2008 im Unfallkrankenhaus Linz und andererseits die weiteren Behandlungen im Unfallkrankenhaus Linz – nicht nachvollziehbar. Es findet sich nur ein handschriftlich notierter Aktenvermerk, datiert mit 1. August 2008, in dem festgehalten ist: "Telefonat AMS; [...] Anspruch muss geprüft werden; hat in den letzten 12 Monaten 28 Wochen gearbeitet; Restanspruch 100 Tage". Dieses Aktenmaterial lässt jedoch eine schlüssige Nachvollziehbarkeit des damit erzielten Ergebnisses des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht zu, da weder klar ist, welcher im Aktenvermerk erwähnte Anspruch geprüft werden muss bzw. wurde, noch welcher Arbeit der Patient – und  in welchem Zeitraum - nachgegangen ist und was der Grund für die Beendigung dieser Tätigkeit war. Für den erkennenden Senat ist daher nicht nachvollziehbar, womit die Annahme der Behörde erster Instanz gestützt werden könnte, Herr O M habe weder einen Antrag auf Pension noch eine AMS-Anmeldung vorgenommen.

Völlig unklar ist – geht man davon aus, dass dieser Bescheid auch gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ergangen ist, was trotz Zustellverfügung an die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Hinblick auf den Bescheidadressaten "O M, Kremstalerstraße 14, 4050 Traun" durchaus bezweifelt werden könnte – ob und inwieweit sich die belangte Behörde mit den hier relevanten Voraussetzungen des § 61 Oö. SHG 1998 auseinandergesetzt hat.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. 41/2008, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. Da mit der gegenständlichen Berufung ein Bescheid bekämpft wird, der über Kostenansprüche Dritter gemäß § 61 Oö. SHG abspricht, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

3.3. Gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG 1998 sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

Ein solcher Anspruch besteht nach § 61 Abs. 2 leg. cit nur, wenn

1.      der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von 4 Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatz zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2.      die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre (§ 61 Abs. 3 Oö. SHG 1998).

Die belangte Behörde hat sich – wie an der dreizeiligen Begründung und dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist - mit diesen Fragen in keiner Weise beschäftigt.

Der angefochtene Bescheid entbehrt jeglicher Begründung, inwieweit die Behörde unterschiedliche Voraussetzungen für die entgegengesetzten Entscheidungen über Kostenersatz - einerseits für die stationäre Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz bzw die ambulante Behandlung am 31. Mai 2008 im Unfallkrankenhaus Linz und andererseits für die weiteren Behandlungen im Unfallkrankenhaus Linz - angenommen hat.  Insbesondere kann das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats nicht nachvollziehen, warum die Behörde in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid ausführt: "Herr O hat seit dem 29.1.2006 keinerlei Bereitschaft gezeigt, in angemessener und ihm möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.", in den am 4. Juli 2008 und am 24. Juni 2008 ergangenen Entscheidungen, die Einhaltung der Bemühungspflicht durch Herrn O aber nicht in Abrede gestellt hat und inwieweit das für das Verfahren nach § 61 Oö. SHG 1998 von Relevanz ist. Auf welchen Gründen die Änderung der Rechtsansicht der Erstbehörde basiert, kann aus dem vorliegenden Akt nicht eruiert werden.

Der dem Unab­hängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist aus den genannten Gründen jedenfalls mangelhaft, da seitens der belangten Behörde eine  - bisher unterbliebene – Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 61 Oö. SHG 1998 erforderlich ist.

3.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung bzw. Vernehmung unvermeidlich scheint.

Hat die Behörde erster Instanz überhaupt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, so erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Antragsteller als unvermeidlich erscheint (vgl. VwGH vom  25. Juni 1986, 86/01/0057).

 

3.3.1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Vernehmung scheint unvermeidlich, weil eine solche - soweit ersichtlich - offenbar im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverhalt im Rahmen einer solchen (unter Beiziehung von Zeugen) am effektivsten erhoben werden kann.

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist – angesichts des kaum ersehbaren Ermittlungsverfahrens - der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und die Kosten­ersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die belangte Behörde vor­nehmen zu lassen.

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der der Bwin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz, ihr insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegen­satz zum Unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als  umfassende Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Bwin eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt (vgl. VwSen-590195/2/Ste).

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Angesichts dieses Ergebnisses kann es in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, warum von der Erstbehörde im Bescheid Herr O M angeführt wurde, obwohl über die Anträge der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abgesprochen wird. Antragsberechtigt nach § 61 Oö. SHG 1998 dürfte dieser wohl nicht sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

 

Rechtssatz:

Vgl. VwSen-590195/2/Ste vom 3. September 2008

 

§ 66 Abs. 2 AVG

§ 61 Abs. 2 Oö. SHG 1998

Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung bzw. Vernehmung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz, da sich die belangte Behörde mit den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfragen, die § 61 Oö. SHG 1998 aufwirft, in keiner Weise beschäftigt hat.

 

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