Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522022/10/Sch/Ps

Linz, 15.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, geb. am, Q, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G H, S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR21-339-2008/BR, wegen des Verbots des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR21-339-2008/BR, Herrn F D gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a, 7 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z1, 15 Abs.1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten, das war vom 5. Juni bis 5. September 2008, verboten. Für die Dauer des Lenkverbotes wurde ihm der Erwerb einer Lenkberechtigung untersagt und das Recht, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, untersagt. Angeführt wurde noch, dass die dem Berufungswerber erteilte Lenkberechtigung weiterhin durch den rechtskräftigen Bescheid vom 26. März 2008 mangels gesundheitlicher Eignung entzogen ist.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR96-5563-2008-Dg, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG mit einer Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil er am 13. Mai 2008 unter im Strafbescheid näher umschriebenen Umständen einen Kraftwagenzug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung bescheidmäßig wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen worden war. Diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger Mandatsbescheid der erwähnten Behörde vor (Zl. 06/194785 vom 26. März 2008).

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel ergriffen, welches vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2008, Zl. VwSen-163368/9/Sch/Ps, dem Grunde nach abgewiesen wurde.

 

Wie die Erstbehörde in der Begründung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides zutreffend ausführt, stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges, für welches eine entsprechende Lenkberechtigung erforderlich ist, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG eine sogenannte bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu führen hat. Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer beträgt gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate. Diese Regelungen gelten für Lenkverbote sinngemäß (§ 32 Abs.1 FSG).

 

Setzt also jemand ein solches Delikt während der aufrechten Dauer der vorübergehenden Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrs­zuverlässigkeit, dann ist behördlicherseits im Regelfall mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer vorzugehen. Im gegenständlichen Fall mangelt es dem Berufungswerber allerdings an der gesundheitlichen Eignung und ist ihm daher die Lenkberechtigung derzeit – und auch zum Vorfallszeitpunkt – bis zur amtsärztlicherseits festgestellten Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Eine Verlängerung dieser unbestimmten Entziehungsdauer ist daher unterblieben. Der eingangs erwähnte Entziehungsbescheid beinhaltet auch ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz aus dem erwähnten Grund. Die Führerscheinbehörde kann parallel zu solchen Verfügungen auch eine Entziehung bzw. ein Lenkverbot aussprechen, wenn dies auf einen anderen Grund, hier auf die Verkehrsunzuverlässigkeit, gestützt wird.

 

Es kann zwar dahingestellt bleiben, ob es verwaltungsökonomisch viel Sinn macht, ein Verfahren abzuführen und einen Bescheid zu erlassen, um damit jemanden quasi mit einem doppelten Lenkverbot zu belegen, wo ihm ja ohnehin das Lenken schon mit einem rechtskräftigen Bescheid verboten ist, dies ändert aber nichts daran, dass eine Behörde solche Bescheide erlassen kann.

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung bzw. im Falle von Lenkverboten begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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