Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240626/14/BMa/Se

Linz, 19.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des G M, vertreten durch Mag. W L, Rechtsanwalt in R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 18. September 2007, SanRB96-13-2007-Ni, wegen Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2008, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis jedoch bestätigt.

 

 

II.    Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 08.02.2007 um ca. 06.40 Uhr die Kontrollvorgänge des Lebensmittelaufsichtsorganes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Ihrem Betrieb in O, nicht geduldet und das Aufsichtsorgan nicht bestmöglich unterstützt, da Sie diesem verweigert haben in den hinteren Betriebsbereich zu gehen, um die Schädlingskontrolle durchzuführen, sowie auch weitere Kontrollen verweigert haben, indem Sie ihn des Betriebes verwiesen und diesen zugesperrt haben.

 

Sie haben dadurch verhindert, dass entsprechende Gebäude bzw. Gebäudeteile betreten werden, um weitere Kontrollen (Vorrichtungen zum Reinigen von Anlagen und Anlagenteile, Lagerung der Lebensmittelabfälle, Umgang mit speziellen Lebensmitteln, optische Kontrolle aller Produkte, Lagerung, Beschaffenheit und Manipulation von Abdeckungen, Verpackungsmaterialien und Umhüllungen, Sicherheitsmaßnahmen nach HACCP, Reinigungs- und Desinfektionsplan, Eigenkontrollaufzeichnungen, Zustand und Lagerung von Reinigungsutensilien, Personaltoiletten) durchführen zu können. Weiters haben Sie auf Fachfragen nicht geantwortet und daher erforderliche Auskünfte nicht erteilt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 90 Abs.4 Z 2 in Verbindung mit § 38 Abs.1 Z1 und 2 sowie Abs.2 und § 35 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. Nr. 13/2006 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                          Gemäß

                         Ersatzfreiheitsstrafe von             

 

700,00 Euro              35 Stunden                                       § 90 Abs.4 Schlussatz LMSVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 770,00 Euro."

 

1.2.   Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Nichtduldung der Kontrollvorgänge des Lebensmittelaufsichtsorgans sei durch dessen Stellungnahme zweifelsfrei erwiesen. Als Verschuldensform wurde Vorsatz angenommen, weil auch das Lebensmittelaufsichtsorgan den Bw über seine Pflichten gemäß LMSVG belehrt habe. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass keine Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe vorliegen würden. Als Verschuldensform wurde Vorsatz angenommen.

 

1.3.     Gegen dieses, ihm am 21. November 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. September 2007 (und damit rechtzeitig) bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangte Berufung.

 

1.4.     Darin werden vor allem die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung releviert. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, der Bw habe das Kontrollorgan umgehend auf seine missliche Lage an diesem Tag hingewiesen, so habe seine Gattin, die üblicherweise im Betrieb mithelfe, an diesem Tag einen Arzttermin wahrnehmen müssen und er sei mit einer unaufschiebbaren Arbeitstätigkeit, nämlich dem Ausbacken des Brotes, beschäftigt gewesen.

Es hätte nichts dagegen gesprochen, dass das Aufsichtsorgan seine Kontrollvorgänge nach seiner Rückkehr fortsetzen würde oder überhaupt in seiner Abwesenheit weiter durchführe.

Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um das Aufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei der Durchführung seiner Kontrollvorgänge zu unterstützen. Die Behörde hätte jedenfalls von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, weil eine Ermahnung im Sinn des § 21 VStG ausgereicht hätte, ihn zu normentreuem Verfahren anzuleiten. Jedenfalls sei die verhängte Strafe der Höhe nach nicht angemessen. Er beziehe ein Einkommen als selbständiger Bäcker von maximal 2.000 Euro, ihn würden Sorgepflichten für seine beiden 13-jährigen Töchter treffen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, allenfalls eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls die gegen ihn verhängte Geldstrafe entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen herabzusetzen.

 

2.  Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§51c 1. Satz VStG).

Am 27. August 2008 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführt, zu der der Bw in rechtsfreundlicher Vertretung erschienen ist. Als Zeuge wurde ASekr. G M einvernommen.

 

 

 

 

 

3.    Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 8. Februar 2007 wurde ab 06.30 Uhr eine Kontrolle der Bäckerei des G M in O, durch das Kontrollorgan ASekr. G M nach einem standardisierten, EU-konformen Verfahren durchgeführt.

Der Zeitrahmen, in dem eine Kontrolle des Betriebes stattfinden könne, wurde anlässlich einer vorangegangenen Kontrolle mit dem Bw einvernehmlich festgelegt. Der exakte Tag der Kontrolle wurde aber nicht festgelegt, weil die Kontrolle unangekündigt erfolgen muss. Für die durchzuführende Kontrolle war eine halbe Stunde geplant.

Die Betriebsstätte des Bw ist eine reine Produktionsstätte und keine Verkaufsstätte.

Beim Eintreffen des Kontrollorgans war der Bw mit dem Brotausbacken, dem Herausnehmen der Brotlaibe aus dem Backofen, beschäftigt. Die Gattin des Bw, die üblicherweise im Betrieb mithilft, war an diesem Tag krankheitsbedingt nicht anwesend.

Der Schwerpunkt der Kontrolle waren die bei vorangegangenen Kontrollen entdeckten Mängel und die Schädlingskontrolle, die aufgrund der in diesem Jahr herrschenden Witterungsverhältnisse erforderlich schien. Während der Dauer der Kontrolle von insgesamt 10 Minuten wurde vom Kontrollorgan der Kühlraum eigenständig, ohne Begleitung des Bw überprüft – im Sinne der Schwerpunktkontrolle.

Einige Fragen des Kontrollorgans, wie zum Beispiel jene nach dem Reinigungsplan, wurden vom Bw ignoriert und andere hinsichtlich festgestellter Mängel unzureichend beantwortet. Nach Besichtigung von Gegenständen, die sich im Bereich unmittelbar neben jenem befunden haben, in dem sich der Bw aufgehalten hat, wurde vom Kontrollorgan angekündigt, er werde eine Schädlingskontrolle durchführen. Daraufhin wurde dem Kontrollorgan vom Bw mitgeteilt, er müsse nun das Brot ausführen. Das Kontrollorgan wurde aufgefordert, den Betrieb zu verlassen.

Die Schädlingskontrolle hätte lediglich weitere 5 Minuten in Anspruch genommen. Dies wurde dem Bw vom Kontrollorgan mitgeteilt. Der Bw wurde vom Kontrollorgan auch auf die Verpflichtung der Duldung der Kontrolle nach dem LMSVG hingewiesen. Als das Kontrollorgan aufgefordert wurde, den Betrieb zu verlassen, weil nach Angaben des Bw das Brot ausgeliefert werden hätte sollen – war das Brot noch zum Auskühlen im Betrieb gelagert und noch nicht in das Auto des Bw verladen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gesamtmenge des ausgebackenen Brotes von ca. 70 kg ausgeliefert werden hätte sollen oder nur ca. 10-15 kg.

Der Bw musste mit seinem Brot an diesem Tag zwei Geschäfte beliefern, das erste in einer Entfernung von ca. 10 Autofahrminuten vom Betrieb des Bw entfernt, das Brot musste an diesem Tag bis 7.30 Uhr in dieses Geschäft geliefert sein. Das zweite Geschäft ist ca. 20-25 Fahrminuten von der Bäckerei entfernt. Die Auslieferung in dieses Geschäft hätte bis 8 Uhr erfolgen müssen.

Um 6.40 Uhr wurde das Kontrollorgan vom Bw aufgefordert, den Betrieb zu verlassen. Er konnte damit die geplante Kontrolle nicht fortsetzen und zu Ende führen. Der Betriebsinhaber hat ihm nicht angeboten, die Kontrolle alleine, in seiner Abwesenheit, durchzuführen. Eine Kontrolle in Abwesenheit des Bw wäre auch nicht möglich gewesen, so war die Anwesenheit des Bw erforderlich zur Beantwortung von während der Kontrolle auftretenden Fragen.

Unmittelbar nachdem das Kontrollorgan den Betrieb verlassen musste, hat er um 06.40 Uhr begonnen die Vollkontrolle im Betrieb des Bw mit seinem Laptop zu erfassen.

 

3.2.    Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus dem von der Erstbehörde übermittelten Verwaltungsakt, den Aussagen des Bw und der Aussage des einvernommenen Zeugen G M, sowie dem "Tagesausdruck" (Kontrollen Standartliste) vom 8. Februar 2007 ergeben.

 

Soweit die Aussage des Bw jener des Zeugen entgegen steht, dies war im Wesentlichen hinsichtlich des Zeitraums der Kontrolle der Fall - der Zeuge gab an, die Kontrolle habe lediglich 10 Minuten gedauert und der Bw gab an, die Kontrolle habe 20 Minuten gedauert -, ist der Aussage des Zeugen M zu folgen, hat er doch unmittelbar nach der Kontrolle mit dem Verfassen eines Berichts begonnen und der Zeitpunkt des Beginns dieser Tätigkeit - 06.40 Uhr - ist EDV-mäßig belegt. Der "Tagesausdruck", aus dem der Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung ersichtlich ist, wurde aufgrund der mündlichen Verhandlung nachträglich vorgelegt. Obwohl der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 2. September 2008 vermeint, aus der Zeitangabe 6.40 Uhr sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeit vom Kontrollorgan zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden war, so stützt dieser Tagesausdruck doch die Aussage des Zeugen M in der mündlichen Verhandlung.

Auch gab der Bw zunächst an, er habe ca. 70 kg Brot ausgeliefert. Nachdem ihm die entgegenstehende Zeugenaussage, wonach er das Brot in der Backstube belassen habe und die Kontrolle beendet habe, indem er mit einem Auto von seinem Betrieb weggefahren sei, vorgehalten wurde, gab er an, er habe zwar 70 kg Brot ausgebacken, aber nur ca. 10-15 kg ausgeliefert. Nach Vorhalt seiner divergierenden Aussage konnte er diesbezüglich keine konkreten Angaben machen.

Seine diesbezügliche Aussage wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

Auch die Angaben, er habe alle Fragen des Kontrollorgans während seiner Anwesenheit im Betrieb beantwortet und das Kontrollorgan hätte sich während seiner Anwesenheit im gesamten Betrieb frei bewegen können, wird als Schutzbehauptung gewertet.

Weil das auszuliefernde Brot (erst) bis 7.30 Uhr in das erste Geschäft bzw. in das zweite bis 8.00 Uhr geliefert hätte sein müssen, kann das Verhalten des Bw, das Kontrollorgan um 6.40 Uhr des Betriebs zu verweisen, um das Brot zu den 10 Minuten bzw. 20-25 Minuten entfernten Verkaufsstätten zu liefern, die bis 7.30 bzw. 8.00 Uhr zu beliefern gewesen wären, lediglich als Vorwand zur Verhinderung der Fortsetzung der Kontrolle gewertet werden.

Die Aussagen des Zeugen M hinsichtlich der mangelnden Beantwortung und des teilweisen Unterbleibens der Beantwortung der Kontrollfragen ist nachvollziehbar; so machte der Bw auch in der Verhandlung auf den Vorhalt einer divergierenden Aussage, der ihm sichtlich unangenehm war,  keine konkreten Angaben (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 27. August 2008).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1.  Gemäß § 90 Abs.4 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 36/2006,  begeht eine Verwaltungsübertretung – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt – und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderen den Verpflichtungen des § 38 LMSVG zuwider handelt.

 

Nach § 38 Abs.1 Z1 und 2 LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, Kontrollvorgänge unter anderem gemäß § 35 leg.cit. zu dulden, die Aufsichtsorgane der Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 10 namhaft zu machen.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. haben Unternehmer dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne des Abs.1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bw dem Kontrollorgan die weitere Durchführung der Kontrolle, nach 7.40 Uhr verweigert und ihn des Betriebs verwiesen. Er hat auch auf zur Durchführung der Kontrolle wichtige Fragen nicht oder nur unzureichend geantwortet.

 

Soweit vom Bw vorgebracht wird, dass gemäß § 35 Abs. 4 LMSVG die Aufsichtsorgane bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden haben, wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtssprechung des VwGH (zum vergleichbaren § 37 Abs. 4 LMG 1975) nicht zweifelhaft ist, dass diese Ordnungsvorschrift lediglich bedeutet, dass vermeidbare Störungen des Geschäftsbetriebes bzw. vermeidbares Aufsehen unterbleiben sollen; soweit Störungen des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkontrolle unvermeidlich sind, ist dies vom Lebensmittelunternehmer in Kauf zu nehmen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutrittes entgegen der bestehenden Verpflichtung darin bestünde, dass im Zusammenhang mit der Kontrolle eine Störung des Geschäftsbetriebes zu befürchten gewesen wäre  (VwGH, 27.11.1995, 93/10/0238).

Dadurch hat er das ihm vorgeworfene Tatbild erfüllt.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw vorsätzlich gehandelt hat, wurde er doch, bevor er das Kontrollorgan M seines Betriebs verwiesen hat, von diesem über die Rechtslage informiert.

Somit hat er die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 20.000 Euro folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat keine Umstände strafmildernd oder straferschwerend gewertet.

Gemäß einem Aktenvermerk der belangten Behörde auf dem Verwaltungsvorstrafenregister können die dort aufscheinenden Bestrafungen nach dem LMSVG und nach dem Maß- und Eichgesetz nicht als erschwerend gewertet werden, weil der Zeitpunkt der Übertretung, der dieser Bestrafung zugrunde liegt, mit dem Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle ident ist.

Es war damit aber zum Zeitpunkt der Übertretung der nun vorgeworfenen Rechtsvorschrift davon auszugehen, dass der Bw nicht einschlägig vorbestraft war. Die Übertretung nach dem Preisauszeichnungsgesetz aus dem Jahr 2004 ist in diesem Zusammenhang nicht als einschlägige Vorstrafe zu werten.

Auch gab der Bw in der Verhandlung an, dass sein monatliches Einkommen zwischen 1.000 und 2.000 Euro netto pro Monat schwanke, während die belangte Behörde von dem geschätzten Nettoeinkommen von 2.000 Euro, einem Vermögen in Form eines Gewerbebetriebes und keinen Sorgepflichten ausgegangen war. In der mündlichen Verhandlung gab der Bw weiters an, Mitbesitzer von zwei Häusern und sorgepflichtig für zwei Kinder zu sein. Unter Beachtung des vorangeführten Milderungsgrundes und der durch den Bw berichtigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte die verhängte Strafe um 200 Euro reduziert werden.

 

4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 VStG statt zu geben, im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz:  VwSen-240626/14/BMa/Se

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH ist nicht zweifelhaft, dass die Ordnungsvorschrift gemäß § 35 Abs. 4 LMSVG lediglich bedeutet, dass vermeidbare Störungen des Geschäftsbetriebes bzw. vermeidbares Aufsehen unterbleiben sollen; soweit Störungen des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollmaßnahmen unvermeidlich sind, ist dies vom Lebensmittelunternehmer in Kauf zu nehmen.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutrittes entgegen der bestehenden Verpflichtung darin bestünde, dass im Zusammenhang mit der Kontrolle eine Störung des Geschäftsbetriebes zu befürchten gewesen wäre  (VwGH, 27.11.1995, 93/10/0238).

 

Normen:

§ 38 Abs. 1 iVm § 35 LMSVG

§ 90 Abs. 4 LMSVG