Linz, 21.10.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H H, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH H-W, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.12.2007, Ge96-44-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1951 idgF.
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.12.2007, Ge96-44-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 und § 74 Abs.2 GewO 1994 verhängt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
"Sie haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der H B- und V GmbH, S, F, zu verantworten, wie vom Veterinärdienst der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhoben wurde, dass in der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.6.1976, Ge-306-1976, vom 12.1.1981, Ge-2064-1980, vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, vom 27.8.1985, Ge-06/28-1985/R/G (mit ergänzenden Auflagen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 16.4.1986, Ge-5049/32-1986/Kut/Kai) vom 25.10.1991, Ge-01/5/73/1991/R sowie vom 30.4.1998, Ge20-31-1998-R-Wg, gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage im Standort P, B, entgegen der mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.8.1984, Ge-06/58-1983, festgesetzten Schlachtkapazität von 600 Schweinen pro Woche, (im Berufungsverfahren über eine einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme gemäß § 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 bestätigt mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ vom 4.8.2005, VwSen-530260/80/Re/Sta), im Zeitraum von
2. bis 8. Oktober 2006 1177 Schweine,
9. bis 15. Oktober 2006 1250 Schweine,
16. bis 22. Oktober 2006 1216 Schweine,
23. bis 29. Oktober 2006 1199 Schweine,
30. Oktober bis 5. November 2006 1232 Schweine,
6. bis 12. November 2006 1218 Schweine,
13. bis 19. November 2006 1149 Schweine,
20. bis 26. November 2006 1053 Schweine,
27. November bis 3. Dezember 2006 1050 Schweine,
4. bis 10. Dezember 2006 981 Schweine,
11. bis 17. Dezember 2006 977 Schweine,
18. bis 24. Dezember 2006 1052 Schweine,
25. bis 31. Dezember 2006 831 Schweine,
1. bis 7. Jänner 2007 872 Schweine,
8. bis 14. Jänner 2007 842 Schweine,
15. bis 21. Jänner 2007 909 Schweine,
22. bis 28. Jänner 2007 939 Schweine,
29. Jänner bis 4. Februar 2007 872 Schweine,
5. bis 11. Februar 2007 791 Schweine,
12. bis 18. Februar 2007 987 Schweine,
19. bis 25. Februar 2007 885 Schweine,
26. Februar bis 4. März 2007 892 Schweine,
5. bis 11. März 2007 1249 Schweine,
12. bis 18. März 2007 1313 Schweine,
19. bis 25. März 2007 1272 Schweine,
26. März bis 1. April 2007 1285 Schweine,
2. bis 8. April 2007 1390 Schweine,
9. bis 15. April 2007 919 Schweine,
16. bis 22. April 2007 1631 Schweine,
23. bis 29. April 2007 1736 Schweine,
30. April bis 6. Mai 2007 1799 Schweine,
7. bis 13. Mai 2007 1828 Schweine,
14. bis 20. Mai 2007 1551 Schweine,
21. bis 27. Mai 2007 2027 Schweine,
28. Mai bis 3. Juni 2007 1522 Schweine,
4. bis 10. Juni 2007 1814 Schweine,
11. bis 17. Juni 2007 1087 Schweine,
18. bis 24. Juni 2007 1700 Schweine,
25. Juni bis 1. Juli 2007 1763 Schweine,
2. bis 8. Juli 2007 1438 Schweine,
9. bis 15. Juli 2007 916 Schweine
geschlachtet wurden und damit eine konsenslos geänderte Betriebsanlage betrieben wurde, ohne die dafür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erlangt zu haben, wobei die Änderung der Betriebsanlage dazu geeignet ist, die im § 74 Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, insbesondere Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen."
2.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine anwaltliche Vertretung mit ausführlicher Begründung dahingehend Berufung erhoben, dass keine konsenslose Änderung durch Schlachtungen von mehr als 600 Schweinen pro Woche gegeben sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in das vom Berufungswerber vorgelegte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0085-5 ; dieses Erkenntnis wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. September 2008, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Juni 2008, VwSen-530762/6/Re/Sta, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 gegen die H B- und V GmbH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Sache führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Genehmigungsbescheid vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, in Verbindung mit der zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung, die die Formulierung "ca. 600 Schweine" enthält, keine Grundlage für eine Bestrafung des im Betrieb der Beschwerdeführerin für die Einhaltung allfälliger Schlachtzahlenbeschränkungen Verantwortlichen gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 wegen einer Änderung der Betriebsanlage durch konsenslose Ausweitung der Anzahl der Schweineschlachtungen auf mehr als 600 pro Woche bietet.
Gerade dieser Vorwurf liegt aber dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Grunde, weshalb in Beachtung des oben zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sohin das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
6. Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier