Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251915/4/Kü/Hu

Linz, 24.09.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn N S, vertreten durch b gmbH, P, S, vom 21. August 2008, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 2008, Gz. 0024181/2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäfti­gungs­gesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 2008, Gz. 0024181/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma S-D OEG mit dem Sitz in L, G, zu verantworten hat, dass von dieser Firma vom 14.3.2007 bis 8.6.2007 der kroatische Staatsbürger Herr S P, geb., als Arbeiter beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe abzuändern.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass in dem Zeitraum, als der kroatische Staatsbürger Herr S P als Arbeiter angemeldet gewesen sei, noch die Firma S-D OEG bestanden habe. S N und D Z seien beide gleichberechtigt unbeschränkt haftende Gesellschafter gewesen. Die Einstellung neuer Mitarbeiter sei in den Aufgabenbereich des Geschäftspartners Herrn D gefallen.

 

Da Herr S überwiegend im anderen Aufgabenbereich tätig gewesen sei, habe er keine näheren Informationen über die Einstellung von Herrn S gehabt und habe somit auch nicht wissen können, dass entsprechende Bewilligungen für die ordnungsgemäße Einstellung noch nicht vorhanden gewesen seien. Erschwerend komme hinzu, dass Herr D leider im November 2007 verstorben sei, sodass Herr S alleine für die Strafe aufkommen müsse. Für das Jahr 2007 sei noch kein Einkommensnachweis erstellt, sodass dieser nicht als Beweis vorgelegt werden könne. Allerdings würde zu bedenken gegeben, dass Herr S zwei Kinder habe und für diese sorgepflichtig sei. Weiters würde zu bedenken gegeben, dass weder gegen Herrn S noch gegen seinen damaligen Geschäftspartner Herrn D bisher eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei. Es würde daher die Herabsetzung der Strafe auf den Mindestbetrag von 1.000 Euro beantragt.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 25.8.2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungs­entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe der verhängten Strafe richtet und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

Das Finanzamt Grieskirchen Wels wurde als weitere Verfahrenspartei schriftlich von der Berufung gegen die Strafhöhe verständigt. In der Stellungnahme gibt das Finanzamt Grieskirchen Wels bekannt, dass als Strafmilderungsgrund die Anmeldung von Herrn S P zur Sozialversicherung anzuführen sei und deshalb der Verhängung der Mindeststrafe von 1.000 Euro nicht entgegengetreten wird.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde als strafmildernd die Unbescholtenheit und als straferschwerend die sehr lange Beschäftigungsdauer gewertet. Zu dieser Strafbemessung ist zu ergänzen, dass im Sinne der Ausführungen des Finanzamtes Grieskirchen Wels als weiterer Milderungsgrund die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung zu werten ist. Aus diesem Grunde erscheint daher insbesondere auch im Hinblick auf die in der Berufung dargestellten persönlichen Verhältnisse des Bw es im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe herab zu setzen. Auch mit dieser Strafe ist jene Sanktion gesetzt, die die begangene Verwaltungsübertretung in generalpräventiver Hinsicht entsprechend ahndet bzw. ist die Strafe auch geeignet, den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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