Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100073/3/Gu/Bf

Linz, 23.12.1991

VwSen - 100073/3/Gu/Bf Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Johann Fragner und durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter sowie Dr. Alfred Grof als Beisitzer über die Berufung des R C R gegen die Höhe der zum Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.6.1991, Zahl St5587/91-In, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Die Pflicht zum Ersatz der Barauslagen von 10 S bleibt aufrecht.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis bezüglich des vorgenannten Faktums den Berufungswerber schuldig erkannt, am 23.5.1991, um 23.22 Uhr in L, auf der L nächst dem Hause 37, den PKW mit dem Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 12.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen und als Beitrag zu den Verfahrenskosten, 10 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S sowie 10 S als Ersatz der Barauslagen für die Benützung des Alkomaten auferlegt.

2. In seiner lediglich gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit über keine Rücklagen verfüge und derzeit nur eine Notstandshilfe in der Höhe von 159,40 S täglich beziehe und legt zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben eine Bestätigung des Arbeitsamtes L vor. Die verhängte Strafe erscheine daher seinen Einkommensverhältnissen nicht angepaßt und treffe ihn mit außergewöhnlicher Härte. Daneben ersucht er die bisherige Unbescholtenheit, die Einsichtigkeit sowie den Umstand als mildernd zu werten, daß durch sein Geständnis und seine Zustimmung zur Untersuchung der Atemluft die Sachverhaltsfeststellung wesentlich erleichtert worden sei. Schließlich macht er noch geltend, daß durch sein Verhalten kein Schaden entstanden sei.

3. Nachdem die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

4. Demnach steht fest, daß die Bestrafung aufgrund folgender Begründung erfolgte: "Die strafbare Tat ist durch die Anzeige und das Geständnis erwiesen. Der Beschuldigte hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Strafhöhe entspricht dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten." Eine Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse fand nicht statt.

Jedenfalls insoferne enthält das angefochtene Straferkenntnis eine Scheinbegründung.

5. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 99 Abs.1 StVO festgelegt und beträgt hinsichtlich der Geldstrafe 8.000 bis 50.000 S und jener der Ersatzfreiheitsstrafe eine bis sechs Wochen.

Aufgrund der zitierten Strafzumessungsnorm liegt bei Verwaltungsübertretungen das Hauptgewicht auf dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat.

Dieser Umstand wog im vorliegenden Fall schwer, zumal der Beschuldigte einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,19 mg/l aufwies, wogegen die Tatsache, daß durch die Tat kein Schaden entstand, was zur Verwirklichung des Tatbestandes auch nicht erforderlich ist, völlig in den Hintergrund trat.

Die belangte Behörde hat das Geständnis nur zur Begründung für die Schuld herangezogen und darüber hinaus die Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet. Dies wäre jedoch im Sinne des § 34 Z.2 und Z.17 beachtlich gewesen.

Angesichts des bescheinigten Einkommens von monatlich ca. 4.800 S, des Ledigenstandes des Beschuldigten und des Freiseins von Sorgepflichten sowie dessen Leistung von 2.000 S an monatlichem Kostgeld, kam der unabhängige Verwaltungssenat in der Zusammenschau zum Schluß, daß bei dem hohen Unrechtsgehalt der Tat mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, jedoch eine Herabsetzung der Strafe auf 10.000 S in Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe gerechtfertigt ist.

Demzufolge war aufgrund des § 64 Abs.2 VStG der Pauschalkostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000 S herabzusetzen.

Nachdem die Berufung Erfolg hatte, mußte eine Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens entfallen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Dr. Guschlbauer Dr. G r o f