Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162934/9/Bi/Se

Linz, 16.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Peter H R, L,  vertreten durch Herrn RA Mag. M K, H, vom 6. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 15. Jänner 2008, VerkR96-3367-2007-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Spruch wie folgt geändert wird:

        Die bisherigen Punkte 1) und 5) werden zu einem Punkt 1) zu­sammen­gefasst und die Geldstrafe mit 150 Euro (72 Stunden EFS) neu bemessen.

        Die bisherigen Punkte 2), 7), 8) und 10) werden zu einem Punkt 2) zu­sammengefasst und die Geldstrafe mit 200 Euro (108 Stunden EFS) neu bemessen.

        Die bisherigen Punkte 3) und 4) werden zu einem Punkt 3) zusam­men­gefasst und die Geldstrafe mit 400 Euro (136 Stunden EFS) neu bemessen.

        Im Punkt 9) wird der Spruch insofern abgeändert, als bei der einge­haltenen Geschwindigkeit von mindestens 78 km/h eine Verwal­tungs­übertretung gemäß §§ 42 Abs.8 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorliegt, und die verhängte Strafe wird bestätigt.

        Im Punkt 11) wird die Strafnorm auf § 134 Abs.1 KFG 1967 abge­ändert und die Geldstrafe auf 36 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt im neuen Punkt 1) 15 Euro, im neuen Punkt 2) 20 Euro, im neuen Punkt 3) 40 Euro und im Punkt 11) 3,60 Euro; diesbezüglich entfallen Kostenbeiträge zum Rechtsmittelver­fahren.

        Im Punkt 9) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Ver­fahrens­kosten der Erstinstanz einen Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 5) je § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006, 2), 7), 8) und 10) je § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.7 EG-VO 561/2006, 3) und 4) je  § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006, 9) § 134 Abs.1 KFG iVm § 42 Abs.8 StVO 1960 und 11) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 Geldstrafen von 1) 200 Euro (108 Stunden EFS), 2) 150 Euro (108 Stunden EFS), 3) 360 Euro (132 Stunden EFS), 4) 400 Euro (136 Stunden EFS), 5) 250 Euro (108 Stunden EFS), 7) 150 Euro (72 Stunden EFS), 8) 150 Euro (72 Stunden EFS), 9) 50 Euro (24 Stunden EFS) 10) 150 Euro (72 Stunden EFS) und 11) 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 20. Juni 2007, 22.50 Uhr, in der Gemeinde Ottensheim, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm 11.850, FR Linz, als Lenker des Sattel­zugfahrzeuges  mit dem Anhänger , welches zur Güterbe­förderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässi­ges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen habe: Es sei festgestellt worden,

1) dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhe­zeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige dreimalige Ver­kürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zu­sammen­hängende Stunden berücksichtigt worden sei. Beginn des 24Stunden­zeitraumes am 5.6.2007 um 13.45 Uhr; Ruhezeit am 6.6.2007, 2.05 Uhr bis 10.05 Uhr, das sind 8 Stunden.

2) dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenk­zeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Nach einer Lenkzeit von  6.6.2007, 18.35 Uhr, bis 7.6.2007, 1.35 Uhr, das sind 6 Stunden 44 Minuten, sei keine Fahrt­­unterbrechung eingelegt worden.

3) dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten habe: 5.6.2007, Lenkzeit von 13.45 Uhr bis 7.6.2007, 1.30 Uhr, das sind 20 Stunden 21 Minuten.

4) dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten habe: 12.6.2007, Lenkzeit von 8.26 Uhr bis 14.6.2007, 23.32 Uhr, das sind 29 Stunden 4 Minuten.

5) dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhe­zeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, wobei die zulässige dreimalige Ver­kürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zu­sammen­hängende Stunden berücksichtigt worden sei. Beginn des 24Stunden­zeitraumes am 12.6.2007 um 8.25 Uhr; Ruhezeit am 12.6.2007, 0.33 Uhr bis 6.46 Uhr, das sind 6 Stunden 14 Minuten.

6) entfällt

7) dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenk­zeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrech­ung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sei, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden. Am 14.6.2007 sei nach einer Lenkzeit von 17.19 Uhr bis 23.32 Uhr, das sind 5 Stunden 53 Minuten, nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten worden.

8) dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenk­zeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrech­ung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sei, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden. Am 20.6.2007 sei nach einer Lenkzeit von 15.15 Uhr bis 22.47 Uhr, dass sind 6 Stunden 19 Minuten, nur 41 Minuten Lenkpause eingehalten worden.

9) Er habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei.

10) dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenk­zeit von mindestens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung könne durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrech­ung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sei, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden. Nach einer Lenkzeit von 5.6.2007, 20.22 Uhr, bis 6.6.2007, 2.04 Uhr, das sind 5 Stunden 28 Minuten, seien nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten worden.

11) dass er das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 13.6.2007, 9.35 Uhr, bis 14.6.2007, 10.00 Uhr, verwendet habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 191 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Zunächst wurde aufgrund des ausdrücklichen Antrages auf Durchführung einer solchen zur Ein­ver­nahme des Bw und der Meldungsleger eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung für 22. Oktober 2008 anbe­raumt, zu der ua der Bw und sein Rechts­vertreter geladen wurden, worauf der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 ausdrücklich auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzich­tete, sodass diese abberaumt und auf Grundlage des vorliegenden Verfahrens­aktes entschieden wurde. 

 

3. Der Bw macht zu Punkt 9) geltend, er habe höchstens eine Geschwin­digkeit von 65 km/h eingehalten, zuvor in Deutschland eine Autobahn benützt und dort zulässigerweise 85 km/h eingehalten, die er beim Einfahren nach Österreich auf 60 km/h reduziert habe. Aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, wie diese Übertretung festgestellt worden sein solle und als Tatort werde Ottenheim ange­geben, wo er angehalten und routinemäßig kontrolliert, aber nicht auf eine sol­che Übertretung hingewiesen worden sei, sodass der Tatvorwurf nicht nach­vollziehbar sei. Die Erstinstanz habe in der Begründung des Strafer­kennt­nisses dazu nichts ausgeführt und sei auch nicht auf seine Argumente eingegangen. 

In den Punkten 1), 3) und 10) habe er geltend gemacht, dass er sich am  6.6.2007 von 1.30 Uhr Nacht bis 10.30 Uhr Vormittag beim Lieferanten E S aufgehalten und eine entsprechende Ruhezeit eingehalten habe. In die­sen Punkten solle er aufgrund eines einzigen Verhaltens drei Übertretungen ver­wirk­licht haben, was einer verfassungswidrigen Dreifachbestrafung ent­spreche. Bei isolierter Betrachtung ergebe sich aber, dass es sich um eine ziffernmäßig äußerst geringe Überschreitung der Lenkzeit bzw Unterschreitung der Ruhepause und Nichteinhaltung der Lenkpause gehandelt habe. Der Tat­bestand der Unterschreitung der Lenkpause konsumiere daher die der Über­schreitung der Lenkzeit und der Unterschreitung der Ruhezeit. Laut VwGH vom 22.4.1997, 94/11/0108 sei es unzulässig, sowohl wegen Übertretung des § 11 Abs.1 AZG als auch § 15 AZG bestraft zu werden.

Der Tatvorwurf im Punkt 10) sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.6.2007 nicht enthalten gewesen; er habe sich dazu nicht rechtfertigen können.

Auch die Anlastungen in den Punkten 4) und 5) seien unter dem Aspekt unzu­lässiger Doppelbestrafung zu sehen. Er werde für eine Lenkzeitüber­schreitung und Lenkpausenunterschreitung doppelt bestraft.

Im Punkt 2) sei die Erstinstanz ebenfalls auf seine Argumente nicht eingegangen. Er habe nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 44 Minuten für die gesamte Dauer des 7.6.2007 das Fahrzeug wegen des Feiertages stehen gelassen.

Schutzzweck der Bestimmungen über Lenkzeiten und tägliche Ruhezeiten seien nicht nur der Schutz der Gesundheit und des Erholungsbedürfnisses des Lenkers sondern auch der Gesundheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer. Hin­sicht­­lich der Ruhezeiten kämen auch noch familiäre und sozial integrative Argu­mente in Betracht.  Bei der als gering anzusehenden Gesamtlenkzeit käme keine Bedrohung seiner Interessen oder der der Gesundheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht. Sein Verschulden sei auch geringfügig, zumal er lediglich im Bewusstsein, den Feiertag im Kreise seiner Familie ver­bringen zu dürfen, die Fahrt fortgesetzt habe. Er habe ohnehin eingeplant, im Anschluss an diese Fahrt mit verhältnismäßig kurzer Fahrtdauer die Ruhezeit eines ganzen Tages einzulegen.

Zu den Punkten 7) und 8) führt der Bw aus, er habe infolge Ortsunkenntnis nicht rechtzeitig einen Parkplatz gefunden, zumal alle von ihm angefahrenen Park­plätze bereits belegt gewesen seien. Er habe eine Nothaltebucht angefahren, sei aber nach 21 Minuten Stehzeit von dort verwiesen worden, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Es sei ihm aber auch nicht zuzumuten, eine Ruhepause immer dann einzulegen, wenn ein freier Parkplatz zur Verfügung stehe, weil er seine Aufträge pünktlich zu erfüllen habe; dazu habe er berufsbedingt Termin­pläne einzuhalten und gewisse Strecken in vorgegebener Zeit zurückzulegen. Er habe die Ruhezeit gesetzeskonform angetreten und hätte die Ruhepause selbst­ver­ständlich eingehalten, wenn er nicht von der Nothaltebucht verwiesen worden wäre.

Im Punkt 8) sei ihm die Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit um 4 Minu­ten angelastet worden; hier liege ein Versehen seinerseits vor, bei dessen Ahndung es bei einer Verwarnung durch die Beamten belassen hätte werden können, zumal weder spezial- noch generalpräventive Überlegungen dagegen­gesprochen hätten.

im Punkt 11) sei der Schaublatteinsatz lediglich um 25 Minuten überzogen worden, zumal er wegen Ortsunkenntnis keinen freien Parkplatz und keine Mög­lich­keit zum Anhalten gefunden habe. Auch hier hätte es die Erstinstanz wegen Geringfügigkeit bei einer Verwarnung belassen können, zumal er auch von sich aus nach 25 Minuten das Schaublatt gewechselt habe. Auch dieser Tatvorwurf sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht enthalten gewesen.

In der Zusammenschau ergebe sich, dass die Übertretungen insgesamt sehr gering­­fügig seien. Er sei ein sehr gewissenhafter Kraftfahrer und habe den Beam­­ten am 20.6.2007 um 22.50 Uhr die Schaublätter im Umfang der letzten 14 Tage ausgehändigt, obwohl er zum Zeitpunkt der Kontrolle nach der damals geltenden Rechtslage nur zur Vorlage der Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche verpflichtet gewesen wäre. Im Zeitraum von 14 Tagen seien nur an 6 Tagen geringfügige Übertretungen festzustellen gewesen. Die Erstinstanz sei auf seine Argumente nicht oder wenig eingegangen.

Die Strafen in Höhe von insgesamt 2.100 Euro seien unverhältnismäßig und ermessens­überschreitend. Er sei verheiratet, habe ein Kind und allein für den Familienunterhalt zu sorgen, wobei er eine Eigentumswohnung abzuzahlen habe. Eine Bestrafung in diesem Ausmaß sei wegen Geringfügigkeit der Übertretungen weder general- noch spezialpräventiv erforderlich. Seine Unbescholtenheit sei nicht berücksichtigt worden. Hier müsse es sich um eine Personenverwechslung handeln, weil er 1967 und nicht 1957 geboren sei.

 

Im Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 führt der Bw unter Vorlage seiner Gehalts­abrechnungen für Juli bis September 2008 aus, er beziehe als Fernfahrer einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von 2.200 Euro und die Mutter seines Kindes Karenzgeld. Diesen Einnahmen stünden zur Finanzierung des Unterhalts und der Wohnung Ausgaben von 1.700 Euro gegenüber. Er verzichte auf die beantragte Einvernahme, ebenso auf die der Meldungsleger. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der Bw als Lenker der genannten Kfz-Kombination am 20. Juni 2007 um 22.50 Uhr bei km 11.850 der B127 einer Kontrolle unterzogen wurde, bei der er Schaublätter zurück bis zum 5. Juni 2008 vorlegte. Dabei wurden laut Anzeige des Meldungslegers AI A, PI O, vom 22. Juni 2007 insgesamt 10 Übertretungen, bezogen auf die EG-VO 561/2006 und die StVO 1960 festgestellt.

Dem Bw wurden in der Aufforderung zur Rechtfertigung insgesamt 9 Übertre­tungen zur Last gelegt und seitens der Erstinstanz eine gutachterliche Aus­wertung der vorgelegten Schaublätter beim Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Verkehrstechnik, eingeholt.

Daraus ergibt sich, dass der Bw vom 5.6.2007, 13.45 Uhr, bis 6.6.2007, 13.45 Uhr, eine tägliche Ruhezeit von nur 8 Stunden eingehalten hat, die Tageslenk­zeit von 5.6.2007, 13.45 Uhr, bis 7.6.2007, 1.30 Uhr, innerhalb von 20 Stunden 21 Minuten um 11 Stunden 21 Minuten überschritten hat und nach einer Lenkzeit am 5.6.2007, 20.22 Uhr, zum 6.6.2007, 2.04 Uhr, nach 5 Stunden 28 Minuten die Lenkpause nur 15 Minuten anstatt 45 Minuten betragen hat.

Ebenso wurde festgestellt, dass der Bw am 6.6.2007, 18.38 Uhr, zum 7.6.2007, 1.30 Uhr, dh einer Lenkzeit von 6 Stunden 44 Minuten, keine Lenkpause einge­halten hat.

Festgestellt wurde auch, dass die tägliche Ruhezeit am 12.6.2007, 8.26 Uhr, zum 13.6.2007, 8.26 Uhr, lediglich 6 Stunden 44 Minuten betrug, dh um 4 Stunden 46 Minuten verkürzt war, zumal die Tageslenkzeit vom 12.6.2007, 8.26 Uhr, zum 14.6.2007, 23.32 Uhr, das sind 29 Stunden 4 Minuten, um 20 Stunden 4 Minuten überschritten wurde. Am 14.6.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 17.19 Uhr bis 23.32 Uhr, das sind 5 Stunden 53 Minuten, eine Lenkpause von nur 21 Minuten anstelle 4,5 Stunden eingehalten.

Am 20.6.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 15.15 Uhr bis 22.47 Uhr, das sind 6 Stunden 19 Minuten eine Lenkpause von nur 41 Minuten eingehalten.

Weiters wurde als "Formverstoß" gerügt, dass das am 13.6.2007, 9.35 Uhr, eingelegte Schaublatt über 24 Stunden verwendet wurde, nämlich bis 14.6.2007, 10.00 Uhr. Die Überschreibung ist am Schaublatt deutlich erkennbar.

Anhand der Geschwindigkeitsaufzeichnung am Schaublatt vom 20.6.2007 in der Zeit nach 22.00 Uhr ergab sich eine Überschreitung der zur Nachtzeit erlaubten Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge über 7,5t höchst zulässiges Gesamt­ge­wicht kurz vor der Anhaltung um 22.50 Uhr.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1) und 5) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöch­ent­liche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vor­­­­­an­­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhe­zeit, die in den 24Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte täg­liche Ruhe­zeit anzusehen.

 

(1): Bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 5.6.2007, 13.45 Uhr, umfasste die Ruh­ezeit am 6.6.2007 den Zeitraum von 2.05 Uhr bis 10.05 Uhr, das sind 8 Stunden. Dem hat der Bw in seiner Rechtfertigung vom 2. Juli 2007 nicht wider­sprochen.

(5): Bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 12.6.2007, 8.25 Uhr, reichte die Ruhezeit am 13.6.2007 von 0.33 Uhr bis 6.46 Uhr nur etwas über 6 Stunden. Der Bw hat darauf verwiesen, er habe am 11.6.2007 von 20.00 Uhr zu Hause Pause gemacht bis 12.6.2007, 8.00 Uhr. Dazu ist zu sagen, dass der 24-Stunden-Zeitraum mit Beginn der Lenkzeit um 8.25 Uhr des 12.6.2007 begann und damit innerhalb der nächsten 24 Stunden die mindestens 9stündige Fahrt­unter­brechung einzuhalten gewesen wäre, auch wenn zuvor 12 Stunden Pause eingehalten wur­den.

 

Der Bw hat damit beide Tatvorwürfe verwirklicht und sein Verhalten als (eine einzige) Verwaltungsübertretung zu verantworten. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sind Unterschreitungen der Mindestruhe­zeiten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhanges als fortgesetztes Delikt anzusehen (vgl E 30.11. 2007, 2007/02/0266; 28.6.2005, 2004/11/0028), so­dass diesbezüglich von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen war, zumal von gänzlich fehlendem Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht auszugehen war. Der Spruch war daher entsprechend zu ändern und beide Punkte in einen einzigen Punkt 1) zusammenzufassen, für den auch nur eine Strafe zu verhängen war.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass bei einem Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen EFS die verhängten Strafen insofern überhöht waren, als am 6.6.2007 die Unter­schreitung der Ruhezeit "nur" eine Stunde betrug und angesichts der nunmehr dokumentiert mitgeteilten finanziellen Verhältnisse des Bw ein Herab­setzung gerechtfertigt war. Die nunmehr einzige verhängte Strafe entspricht den Krite­rien des § 19 VStG, auch wenn der Bw laut Mitteilung der BH Bregenz vom 9. Jänner 2008 – daraus ergibt sich das Geburtsjahr des Bw mit 1967, sodass eine Verwechslung auszuschließen ist – verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Allerdings be­steht nur eine (geringfügige) Vormerkung aus dem Jahr 2004 wegen Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85, die anderen aus den Jahren 2004 und 2005 betreffen BStMG, StVO und Fahrzeugmängel nach § 102 Abs.1 KFG und sind von der Strafhöhe her eher als geringfügig anzu­sehen.

Die verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw nicht nur aus Gründen des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor dem Fahr­verhalten über­müdeter Fernfahrer sondern auch im eigenen gesundheitli­chen Interesse zu mehr Sorgfalt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Vorschriften anhalten. Auch wenn die Argumente des Bw hinsichtlich des auf ihm lastenden beruflichen Termindrucks verständlich und nachvollziehbar sind, ist die Nichteinhaltung der Verkehrssicherheit dienender Vorschriften nicht zu tolerieren.

 

Zu den Punkten 2), 7), 8) und 10) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art.7 EG-VO 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrech­ung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzu­fügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

(2): Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2007 darauf verwiesen, dass der 7.6.2007 ein Feiertag gewesen, dh der Lkw gestanden sei, und er habe sicher 30 Minuten Pause gemacht. Aus dem am 6.6.2007 eingelegten Schaublatt ergibt sich eine Lenkzeit von 6.6.2007, 18.35 Uhr, bis 7.6.2007, 1.35 Uhr, dh nach 4,5 Stunden Lenkzeit wurde keine Lenkpause eingehalten. Fahrtende war in Hard.

(7): Am 14.6.2007 sei er um 17.45 Uhr in Lauterach weggefahren und habe 1,5 Stunden später 30 Minuten Pause gemacht; dann sei er nach St. Pölten gefahren und habe in Salzburg 30 Minuten Pause gemacht und danach sowieso 12 Stunden Pause, dh innerhalb 6 Stunden Fahrzeit 60 Minuten Pause. Laut Schau­blatt vom 14.6.2007 betrug die Lenkzeit von 17.19 Uhr bis 23.32 Uhr, ds 5 Stunden 53 Minuten mit einer Pause von 19.05 Uhr bis 19.25 Uhr, ds 21 Minuten, dh nach 4,5 Stunden wurde keine Lenkpause eingehalten. Fahrtende war in Wien.

(8): Am 20.6.2007 habe er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 12 Minuten 20 Minuten und bei der Beladestelle noch einmal 30 Minuten Pause eingehalten. Laut Schaublatt hat der Bw innerhalb einer Lenkzeit von 15.15 Uhr bis 22.47 Uhr nur 41 Minuten Pause, nämlich von 15.23 Uhr bis 16.03 Uhr, dh nicht nach 4,5 Lenkzeit, eingehalten. 

(10): Laut Straferkenntnis habe der Bw nach einer Lenkzeit vom 5.6.2007, 20.22 Uhr, bis 6.6.2007, 2.04 Uhr, ds etwa 5,5 Stunden, nur 15 Minuten Lenk­pause eingehalten. Richtig ist, dass dieser Tatvorwurf in der Aufforderung zur Recht­ferti­gung vom 26. Juni 2007 nicht enthalten war, wohl aber in der Verstän­digung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14. November 2007 nach der SV-Aus­wertung und damit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjäh­rungs­frist des § 31 Abs.1 VStG. Das Schreiben wurde dem Bw laut Rückschein am 20. November 2007 eigenhändig zugestellt; er hat sich dazu nicht geäußert.

Der Tatvorwurf erweist sich nach Auswertung des am 5.6.2007 eingelegten Schaublattes inhaltlich als zutreffend.   

Auch diesbezüglich liegt in Ansehung des engen zeitlichen Zusammenhangs ein fort­gesetzes Delikt vor, das im nunmehr abgeänderten Spruch entsprechend zusammen­zufassen war und für das unter Berücksichtigung der einzelnen Um­stän­de eine einzelne Strafe festzusetzen war.

 

Zur Strafbemessung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu betonen bleibt, dass es durchaus verständlich ist, dass der Bw auf dem Weg nach Hause am Feiertag, dem 7.6.2007, durchgefahren ist, weshalb hier auch der Unrechts-­ und Schuldgehalt niedriger anzunehmen war, auch weil um 1.30 Uhr nachts weniger Verkehr herrscht. Am 14.6.2007 hat der Bw nach 2 Stunden Fahrzeit Pause eingelegt und sich darauf berufen, dass er aus der in Ermangelung anderer Parkmöglichkeit angefahrenen Nothaltebucht "vertrieben" worden sei, was aber nichts mit seiner offenkundigen Nichteinhaltung einer Lenkpause nach 4,5 Stunde Fahrzeit zu tun haben kann. Gegen 21.45 Uhr (ds 4,5 Stunden nach Lenkbeginn um ca 17.15 Uhr) war der Bw laut Schaublatt mit höherer Geschwin­digkeit unterwegs und fuhr bis zum Fahrziel Wien durch.  

Die um 4 Minuten zu kurze Pause am 20.6.2007 ist bei der Strafbemessung praktisch zu vernachlässigen.

 

Zu den Punkten 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchsten 10 Stunden verlängert werden.

 

(3): Laut Auswertung betrug die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhe­zeiten vom 5.6.2007, 13.45 Uhr, bis 7.6.2007, 1.30 Uhr, 20 Stunden 21 Minu­ten, dh sie lag auch wesentlich über den erlaubten 10 Stunden. Zu den Ein­wänden des Bw ist zu sagen, dass die Tages­lenkzeit auto­matisch zusammen­ge­zählt wird, wenn die Mindestruhezeit von 9 Stunden nicht erfüllt ist, was hier der Fall war, weil die Ruhezeit nur 8 Stunden betrug, dh sie zählt nicht als solche.

(4): Gleiches gilt für den 12.6.2007, Beginn der Lenkzeit 8.26 Uhr, bis 14.6.2007, 23.32 Uhr – hier betrug die Ruhezeit nur 6 Stunden 44 Minuten und war damit nicht als tägliche Ruhezeit zu zählen, was eine Gesamtlenkzeit von 29 Stunden 4 Minuten ergibt.  

Auch hier ergab sich die Richtigkeit der einzelnen Tatvorwürfe aus der techni­schen Auswertung der Schaublätter – die im übrigen am 20.6.2007 bereits für die laufende Woche und die vorangegangenen 15 Tage vorzulegen waren, weil die EG-VO 561/2006 mit 11. April 2007 in Kraft trat – und war von einem fortge­setzen Delikt auszugehen, das eine entsprechende Spruchänderung mit Fest­setzung einer einzigen Strafe nach sich zog.

 

Zum Rechtsmittelvorbringen ist weiters auf die Judikatur des VwGH insofern zu verweisen, als die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit und die Unter­schreitung der Mindestruhezeit zwei verschiedene Übertretungen bilden, die zu­ein­ander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht (vgl E 28.6.2005, 2004/11/0028).

 

Zur Strafbemessung gilt das oben Gesagte, wobei die Herabsetzung der Strafe auch auf die Einhaltung einer immerhin 8stündigen Ruhezeit gegründet ist.

 

Zu Punkt 9) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung betrifft auch Sattelkraftfahrzeuge (VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095).

Aus dem Schaublatt vom 20.6.2007, das bei der Anhaltung um 22.50 Uhr ent­nommen wurde, ergibt sich, dass mit dem genannten Sattelkraftfahrzeug nach 22.00 Uhr, nämlich in einem Zeitraum von ca 22.20 Uhr bis 22.45 Uhr, eine Geschwindigkeit über 60 km/h mit Spitzen bis 84 km/h um ca 22.25 Uhr und 22.45 Uhr eingehalten wurde.

Der Bw hat sich damit verantwortet, er habe auf einer deutschen Autobahn die dort erlaubte höhere Geschwindigkeit eingehalten und diese dann auf öster­­reichi­schem Bundesgebiet verlangsamt. Der Bw ist laut Schau­blatteintra­gung am 20.6.2007 in Wörishofen kurz vor 8.00 Uhr weggefahren und wurde in Ottens­heim auf der B127 gegen 22.50 Uhr angehalten – der Zeitpunkt der Anhal­tung wurde als Tatzeit zugrundegelegt, weil sich die Eintragungen im Schaublatt bei der Anhaltung ergaben. Im weiteren Umkreis von Ottensheim (nördlich der Donau ca 15 km vor Linz) befindet sich keine Auto­bahn aus Richtung Deutsch­land und die Staatsgrenze ist so weit ent­fernt, dass der Bw in der letzten halben Stunde bzw unmittelbar vor der Anhaltung auch auf keiner deutschen Autobahn unter­wegs gewesen sein konnte; daher ist seine Recht­­fertigung als nicht ziel­führend anzusehen. Zum Ausmaß der Geschwindigkeits­überschreitung ist zu sagen, dass von der aus dem Schaublatt ersichtlichen Geschwindigkeit Toler­anzen im Ausmaß von 6 km/h abzuziehen sind, sodass im ggst Fall eine Geschwindigkeit von 78 km/h zugrundezulegen ist, was einer Überschreitung im Ausmaß von 17 km/h entspricht.   

Es besteht daher kein Zweifel, dass der Bw auch diesen Tatbestand erfüllt und mangels Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens als Verwaltungsübertre­tung zu verantworten hat. In den Punkten 9) und 11) im Straferkenntnis waren die versehentlich vertauschten Strafnormen richtigzustellen

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte, wenn sie eine Geldstrafe von 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt hat. Der Bw hat keine einschlägige Vormerkung diesbezüglich, es findet sich aber auch kein Milderungsgrund, sodass unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG die Strafe als angemessen zu beurteilen war.   

 

Zu Punkt 11) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schau­blätter. ... Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hin­aus verwendet werden.

 

Aus dem Schaublatt vom 13.6.2007 ergibt sich – schon anhand der deutlich sicht­­baren Geschwindigkeitsüberschreibungen – zweifellos, dass der Bw, als er am 13.6.2007, 9.35 Uhr, die Fahrt antrat, vergaß, ein neues Schaublatt einzu­legen und das des vorangegangen Tages weiterbenutzte. Um 10.00 Uhr wurde das Schaublatt herausgenommen, offensichtlich nachdem der Bw auf seinen Irr­tum von sich aus aufmerksam geworden war.

Der Bw hat damit auch diesen Tatvorwurf einwandfrei verwirklicht und sein Verhalten, da ihm die Glaubhaftmachung gänzlich mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Herabsetzung aufgrund der zu­treff­enden Argumente des Bw gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Zusammenfassung fortgesetzter Delikte mal EGVO 561/200 Strafbemessung

 

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