Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163512/7/Sch/Ps

Linz, 16.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A D, geb. am, R, G, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. W KG, F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. September 2008, Zl. VerkR96-1-229-2008-Lai, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. September 2008, Zl. VerkR96-1-229-2008-Lai, wurde über Frau A D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.162 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, verhängt, weil sie am 5. August 2008 um 00.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Gmunden auf Höhe Rennweg 25 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,80 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 01.41 Uhr) gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der dabei zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, dass er mit einer Kollegin zum Zwecke der polizeilichen Aufnahme eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden an eine näher umschriebene Örtlichkeit in Gmunden beordert worden sei. Die nunmehrige Berufungswerberin sei laut Augenzeugenberichten mit ihrem Pkw an ein anderes abgestelltes Fahrzeug angestoßen. Diese war laut Zeugenaussage nicht mehr an der Unfallstelle anwesend, konnte aber ohne weiteres ausgeforscht werden und kam letztlich auch zur Unfallstelle zurück. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome kam es zu einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, diese wurde etwa eine Stunde nach dem angezeigten Lenkvorgang auf einer Polizeidienststelle durchgeführt. Die Messung ergab einen Atemluftalkoholgehalt bei der Berufungswerberin von 0,8 mg/l. Nach dem Alkoholkonsum befragt gab die Berufungswerberin – wie im Übrigen auch in der Berufungsverhandlung – an, sie habe vor dem Lenken "nichts" (gemeint keine alkoholischen Getränke) getrunken. Sie könne sich daher den hohen Messwert nicht erklären. Laut glaubwürdiger Angabe des Meldungslegers hat die Berufungswerberin aber relativ allgemein gehaltene Aussagen über einen Medikamentenkonsum gemacht, es seien Psychopharmaka namentlich benannt und zudem angegeben worden, dass "jede Menge" von homöopathischen Medikamenten eingenommen würde, zu einer konkreten Erörterung von Art und Menge dieser Mittel und den Zeitpunkt der letzten Einnahme kam es bei der Amtshandlung nicht.

 

Laut Aktenlage ist die Einnahme von homöopathischen Mitteln nicht mehr nur allgemein gehalten, sondern konkretisiert auf den Zeitpunkt nach dem Lenken und vor der Alkomatuntersuchung sowie auch konkretisiert hinsichtlich Art und Menge dieser Mittel erstmals in der Vorstellung vom 20. August 2008 gegen den ergangenen Mandatsbescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung vorgebracht worden. Laut rechtsfreundlicherseits durchgeführter Berechnung in dieser Eingabe wäre so Alkohol in einer Menge von 4,8475 Gramm von der Berufungswerberin nach dem Lenken konsumiert worden, welcher bezogen auf den Lenkzeitpunkt formelgemäß im Ausmaß von 0,1648 ‰ zum Abzug zu bringen wäre.

 

Abgesehen davon, dass durch eine solche Rückrechnung für die Berufungswerberin nur dann etwas gewonnen wäre, wenn dieser nachträgliche Alkoholkonsum durch Medikamenteneinnahme im vollen Umfang glaubwürdig wäre – darauf wird noch einzugehen sein –, da nur dann der relevante, weil strafsatzerhöhende Wert von 1,6 ‰ unterschritten würde, wäre ja auch noch zu berücksichtigen, dass in der einen Stunde zwischen Lenk- und Messzeitpunkt bei der Berufungswerberin ein Alkoholabbau von 0,1 bis 0,12 ‰ stattgefunden hat. Im Ergebnis würde sich also nur höchst theoretisch etwas ändern.

 

Auch darf in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vernachlässigt werden, der in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Art und Menge eines behaupteten Nachtrunks bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen sind (VwGH vom 26.04.1991, Zl. 91/18/0005 u.v.a). Diese erste sich bietende Gelegenheit wäre im konkreten Fall der Zeitpunkt der Amtshandlung gewesen, keinesfalls erst eine Eingabe im Führerscheinverfahren. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind aber die Trinkangaben der Berufungswerberin an sich höchst unglaubwürdig. Ein derartig hoher Atemluft- bzw. Blutalkoholgehalt kann bekanntermaßen nicht durch die Einnahme von alkoholhältigen Medikamenten in halbwegs nachvollziehbaren Dosen bewirkt werden. Wenn die Berufungswerberin also immer wieder behauptet, sie habe vor dem Lenken keine alkoholischen Getränke konsumiert, so kann dies einfach nicht den Tatsachen entsprechen. Ihre Trinkverantwortung ist also als Ganzes unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Sohin ist auch die Glaubwürdigkeit der Berufungswerberin im Hinblick auf die Einnahme von homöopathischen und anderen Mitteln nach dem Lenken schwer erschüttert.

 

Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, weshalb das vorliegende Alkomatmessergebnis nicht als hinreichendes Beweismittel gelten könnte. Auf dem Messstreifen ist ersichtlich, dass lediglich zwei Teilmessungen notwendig waren, um ein taugliches Gesamtmessergebnis zu erreichen, also keinerlei Fehlversuche stattgefunden haben. Das Gerät war zum Messzeitpunkt auch ordnungsgemäß geeicht. Ein solches Beweismittel kann nicht einfach dadurch relativiert werden, dass man sich seitens des Probanden das Messergebnis "nicht erklären" könne. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Blutalkoholbestimmung das einzige Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses der Atemluftalkoholuntersuchung (VwGH vom 18.09.1996, Zl. 94/03/0158 u.a.). Eine solche ist gegenständlich aber nicht erfolgt, auch wenn die Möglichkeit einer Blutabnahme bei der Amtshandlung schon Thema war und die Berufungswerberin offenkundig auch in diese Richtung überlegt haben dürfte, da sie sich nach der Amtshandlung von der Polizei noch zum Landeskrankenhaus Gmunden bringen ließ. Bei der Berufungsverhandlung wurde aber eindeutig klargestellt, dass sich die Berufungswerberin keiner solchen Blutabnahme unterzogen hat, weshalb es naturgemäß auch kein Blutprobenergebnis geben kann.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Übertretung nach der Beweislage außer Zweifel steht, und zwar auch im Hinblick auf das konkrete Messergebnis.

 

Bezüglich Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Von der Erstbehörde wurde die in § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorgegebene gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt. Wenn kein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegt, erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Die erwähnte Bestimmung kann nur dann zum Tragen kommen, wenn bei einem Beschuldigten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dann kann die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Das Vorliegen lediglich eines Milderungsgrundes, hier der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, bewirkt aber grundsätzlich noch keinen Anwendungsfall für das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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