Linz, 21.10.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S O, T, vom 30. September 2008 gegen den Ladungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. September 2008, VerkR96-38797-2008, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Ladungsbescheid behoben.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 19 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Ladungsbescheid wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) unter Bezugnahme auf seinen "Einspruch gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 31. Juli 2008 betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960" ersucht, am 1. Oktober 2008, 9.00 Uhr, persönlich zur Behörde zu kommen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden, mit dem er auch persönlich kommen könne. Sollte er dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.
Die Zustellung erfolgte laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch durch Hinterlegung beim Postamt H am 18. September 2008.
2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er werde den Ladungstermin nicht einhalten, weil in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens sein persönliches Erscheinen oder die Entsendung eines Bevollmächtigten nicht nötig und (gemeint wohl: der Bescheid) daher rechtswidrig sei. Abgesehen davon, dass § 59 VStG zitiert werde, obwohl er kein Jugendlicher sei, bedenke die Behörde nicht, dass sich der Betroffene einen Tag Urlaub nehmen müsse und die Vorsprache damit einen finanziellen Schaden nach sich ziehe. Eine Berufung habe auch aufschiebende Wirkung und er könne erst nach Zustellung eines Erkenntnisses der Berufungsbehörde entsprechende Beweisanträge stellen, was zu einer ungerechtfertigten und rechtswidrigen Verfahrensverschleppung führe. Der Ladungsbescheid möge aufgehoben werden.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus ergibt sich, dass gegen den Bw seitens der BPD Linz aufgrund einer Anzeige der AutobahnPI N . die Strafverfügung vom 31. Juli 2008, S-28643/LZ/08/4, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A7, km 14.023, FR Norden, am 11. Juli 2008, 21.08 Uhr, Kz. , erlassen wurde, die der Bw fristgerecht beeinsprucht hatte, worauf seitens der BPD Linz die Anzeige zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, die BH Linz-Land, abgetreten wurde.
Der Bw hatte im Einspruch die ihm vorgeworfene Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10.lit.a StVO 1960 bestritten und um Zusendung der Anzeige und eventuell vorhandener Beweismittel, zB Fotos, in Kopie auf dem Postweg an seine Wohnadresse ersucht. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Ladungsbescheid.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 19 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Im angefochtenen Ladungsbescheid war lediglich angedroht, dass das Strafverfahren ohne Anhörung des Bw durchgeführt werde, wenn er nicht persönlich erscheine oder einen entsprechend Bevollmächtigten entsende.
Die im § 19 Abs.3 AVG vorgesehene Zwangsmittel (Verhängung von Zwangsstrafen oder Vorführung) sind nur zulässig, wenn die Behörde dem Geladenen nicht die Entsendung eines Vertreters freigestellt hat (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/11/0307).
Abgesehen davon war auf dem Bescheidformular nicht angekreuzt, es sei nötig, dass der Bw persönlich zur Behörde komme; er wurde vielmehr dazu ersucht und ihm – organisatorisch nachvollziehbar – ein bestimmter Termin und Ort genannt. Ebenso nicht angekreuzt war die für Jugendliche geltende Rubrik; die (alle Bescheidvarianten mitberücksichtigende) Zitierung des § 59 VStG war daher selbstverständlich nicht für den 1983 geborenen Bw gedacht.
Damit fehlt dem "Ladungsbescheid" bereits die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens des Geladenen und war dieser zu beheben.
Am Rande zu bemerken ist, dass eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit – kostenpflichtiger – Übersendung der vom Bw verlangten Kopien diesem eine zweckentsprechende Verteidigung ermöglicht hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Persönliches Erscheinen nicht nötig -> Behebung