Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720152/14/BMa/Se

Linz, 20.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Berufung des A M, geb. am   , vertreten durch Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G und Mag. U N-K, Rechtsanwälte in L, gegen die Mitteilung der BPD Wels vom 15. Dezember 2006 wegen Ausfolgung von Dokumenten, nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 27. Februar 2007, Zl. VwSen-720152/5/BMa/Jo, den Beschluss gefasst:

 

 

      I.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung sachlich nicht zuständig.

 

  II.      Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion Oberösterreich weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs.1 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 4/2008) iVm

§ 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (BGBl. Nr. 51/1991 idF

BGBl. I Nr. 5/2008)

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Berufung von folgendem Sachverhalt aus:

M A, iranischer Staatsangehöriger,  wurde vom LG Steyr, GZ 11Hv16/05s, am 08.07.2005 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt. Daraufhin hat die BPD Linz mit Bescheid vom 21. März 2006, Zl. 1051635/FRB, auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs.1 und 2 iVm § 66 FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 18. Mai 2006, Zl. St96/06, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Derzeit ist noch ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung beim LG Wels anhängig. Der vom Berufungswerber am 18. Februar 2002 gestellte Asylantrag wurde in zweiter Instanz am 30. Oktober 2006 nach den §§ 7 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Über den Berufungswerber wurde am 07. November 2006 die Schubhaft verhängt und gemäß § 75 Abs.1 FPG 2005 erging am 09. November 2006 ein Durchsuchungsauftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in W (das ist die Unterkunft des Berufungswerbers), da anzunehmen war, dass laut den Angaben des A M sich in seiner Unterkunft sein iranischer Reisepass befindet. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden der iranische Reisepass und zwei "Scheckkartenausweise" (iranische Schriftzeichen) vorgefunden und sichergestellt.

Nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 24.Oktober 2006, Zl. 237.174/0-VII/43/03, betreffend §§ 7, 8 Abs.1 Asylgesetz 1997 fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben. Dem Berufungswerber kam die Rechtstellung zu, die er als Asylwerber vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Daraufhin wurde der Berufungswerber aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit Schreiben vom 22. November 2006 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber um Aushändigung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises. Sollten diese nicht ausgehändigt werden, ersuchte er um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für die Einbehaltung dieser Dokumente.

 

Mit Schreiben vom 15.12.2006 wurde von der Bundespolizeidirektion Wels auf einem Formblatt zur Übermittlung einer Faxmitteilung mitgeteilt:

 

 

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

 

Der Reisepass Ihres Mandaten wurde aufgrund der Organbefugnisse, die sich im Fremdenpolizeigesetz 2005 finden, sichergestellt.

 

Der Reisepass verbleibt bis zu einer möglichen Abschiebung bei der Fremdenpolizei Wels.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

K F, ADir."

 

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 an die Bundespolizeidirektion Wels, fremdenpolizeiliches Referat, wurde ein Ausfolgungsantrag für den Reisepass, den Führerschein und den Militärausweis gestellt und die bescheidmäßige Absprache über diesen Antrag begehrt. Dazu wurde mitgeteilt, dass gegen die Nichtausfolgung als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben worden sei.

Die gegen das darüber absprechende Erkenntnis des Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 11. Mai 2007, VwSen-720492/10/BMa/Jo, ergangene Beschwerde betreffend Sicherstellung von Dokumenten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0234-6, abgelehnt.

 

Gegen die Mitteilung vom 15. Dezember 2006 wurde, soweit diese als seinen Antrag vom 22. November 2006 förmlich abweisender Bescheid gesehen werden sollte, Berufung innerhalb offener Frist (mit Schreiben vom 21. Dezember 2006) erhoben und der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids die Ausfolgung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises verfügen.

 

Begründend wurde angeführt, sichergestellte Dokumente seien, sobald sie nicht mehr für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung benötigt würden, dem Betroffenen zurückzustellen. Der VwGH habe der von ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 09. November 2006 zu AW2006/20/0499 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei ausgesprochen worden sei, dass insbesondere jede Zurück- oder Abschiebung seiner Person aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Zumal eine Abschiebung nicht möglich sei, könnten die Dokumente für eine Abschiebung nicht benötigt werden, sodass sie auszufolgen seien. Auch ein fremdenpolizeiliches Verfahren sei nicht mehr anhängig, gegen ihn sei ein rechtskräftiges Rückkehrverbot verhängt worden.

 

2.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0109-11, ho. eingelangt am 26. August 2008, wurde das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom

27. Februar 2007, Zl. VwSen-720152/5/BMa/Jo, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

 

2.2. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt erwogen:

 

"Es liegen keine Anhaltungspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einer der Personengruppen des § 9 Abs.1 Z1 FPG angehörte. Die belangte Behörde war daher keinesfalls zur Zurückweisung der Berufung zuständig. Das hat sie – wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt – verkannt, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge ihrer Unzuständigkeit belastet hat. Dieser war daher gemäß § 42 Abs.2 Z2 VwGG aufzuheben".

 

3. Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, gemäß § 9 FPG , sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

 

In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle, im konkreten Fall die Sicherheitsdirektion Oberösterreich, weiterzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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