Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150688/2/Lg/Hue

Linz, 15.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des A K, S, B, vertreten durch Rechtsanwälte N & T, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. Juli 2008, Zl. VerkR-841/07, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 2. März 2007 um 5.35 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens der Marke F mit dem behördlichen Kennzeichen die Autobahn A8 Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von Sattledt bei km 0.600, Raststation Voralpenkreuz, benützt habe, ohne dass die hierfür erforderliche zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung werden vom Bw im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Erstbehörde geltend gemacht, insbesondere, dass die Meldungsleger nicht zeugenschaftlich einvernommen worden seien. Weiters würde es sich bei der ASFINAG um ein privatrechtliches Unternehmen handeln. Verbindliche Stellungnahmen könnten ohnedies nur von der Geschäftsführung abgegeben werden. Die ASFINAG-Stellungnahme sei zudem nicht ordnungsgemäß gefertigt worden.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 20. April 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

Anlässlich der Lenkererhebung übermittelte der Bw drei Fotoaufnahmen und eine Kopie eines Ersatzmautangebotformulars und brachte im Wesentlichen vor, dass sich auf der Windschutzscheibe eine gültige 10-Tages-Vignette mit einer Lochung vom 1. März 2007 befunden habe. Zeugen könnten dies bestätigen.

Weiters angeschlossen ist ein Antwortschreiben der ASFINAG an den Bw.

 

Der Tatvorwurf in der Strafverfügung vom 9. Juli 2007 wurde folgendermaßen umschrieben: "Sie haben als Fahrzeuglenker am 02.03.2007 um 05.35 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, Marke F, mit dem beh. Kennzeichen die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei Km 0.600, Marktgemeinde Sattledt, Raststation Voralpenkreuz, benützt, ohne die vorgeschriebene zeitabhängige Maut (Vignettenpflicht) vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht."

 

Im Einspruch gegen diese Strafverfügung rechtfertigte sich der Bw wie bisher und ergänzte, dass eine Stellungnahme der Geschäftsführung (der ASFINAG) die Angaben der beteiligten Mautaufsichtsorgane nicht ersetzen könne und die im ASFINAG-Schreiben angeführten Aufzeichnungen herbeizuschaffen seien.

 

Einer ASFINAG-Stellungnahme vom 16. August 2007 sind im Wesentlichen rechtliche Bestimmungen und die Angaben der Anzeige zu entnehmen. 

 

Einer Aufforderung der Erstbehörde, die im Einspruch erwähnten Zeugen namhaft zu machen, blieb vom Bw unbeantwortet. 

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 10 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 1 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 44a Ziffer 1 VStG verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale (Konkretisierungsgebot). Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

Der Spruch der erstbehördlichen Strafverfügung vom 9. Juli 2007 leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen (§ 10 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der zeitabhängigen Maut unterliegen. Die Umschreibung des gegenständlichen Kfz mit "Marke F" lässt bezüglich des höchstzulässigen Gesamtgewichtes mehrere  Interpretationsmöglichkeiten zu. Da eine den Anforderungen des § 44a VStG genügende bzw. ausreichende (rechtzeitige) Verfolgungshandlung (Strafverfügung) nicht vorliegt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

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