Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163011/12/Bi/Se

Linz, 23.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, E, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, L, vom 20. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2008, VerkR96-21550-2006/Ni/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Oktober 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis      vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. September 2006, 21.30 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei km 172.000, FR Salzburg, mit dem Pkw  die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­digkeit von 100 km/h um 33 km/h überschreiten habe. Die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Oktober 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Bw Mag. M-P, des Zeugen Meldungs­leger BI W M und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war  entschul­digt, der Bw ist nicht erschienen. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine mit Sicherheit erfolgte Fest­stellung des ihm vorgeworfenen Deliktes sei durch die von der Erstinstanz durch­geführte Beweisaufnahme nicht gewährleistet, weil die Geschwindigkeits­messung laut Videoaufzeichnung fehlerhaft und aus der Anzeige das vorge­worfene Delikt nicht ersichtlich sein. Aufgrund der fehlerhaften Messung könne nicht beurteilt werden, ob die Messtoleranz richtig berücksichtigt und die Messung überhaupt verwertbar sei. Das Verfahren sei gemäß Art 6 MRK einzustellen, weil die Ver­wirk­lichung des Tatbestandes nicht mit erforderlicher Sicherheit ange­nommen werden könne. Diesbezüglich bestünden schon Zweifel, weil ihm bei der Anhal­tung die Einsichtnahme in die "Videomessung" verwehrt worden sei. Die Erst­instanz habe sich mit den Widersprüchen beim Anzeigeninhalt bzw der Geschwin­dig­keitsmessung nicht auseinandergesetzt. Dem Antrag auf Einver­nahme der Zeugen I K im Rechtshilfeweg sei nicht entsprochen worden, sodass das Verfahren auch deshalb einzustellen sei. Die im Zuge der Anhaltung verlangte Geldstrafe von 37 Euro hätte er bezahlt, wenn ihm "die Behörde" die Video­aufzeichnung zur Verfügung gestellt hätte.

Zur Strafhöhe führt der Bw aus, er habe bei der Fahrt niemanden geschädigt oder gefährdet und die Tat habe keine Folgen nach sich gezogen. Die Behörde sei darauf nicht eingegangen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Aus­spruch einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der die Rechtsvertreterin gehört und die Aus­führungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Strafer­kenntnisses berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahr­heits­pflicht des § 289 StGB einvernommen und anhand der eingesehenen und er­ör­terten Videoaufzeichnung ein technisches SV-Gutachten zur Frage der Rich­tig­­keit des Tatvorwurfs eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 29. September 2006 gegen 21.30 Uhr den genannten Pkw auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg, wobei im Bereich Linz – Ansfelden – Traun die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist. Als er die Auffahrt Ansfelden passierte, fuhr gerade der Zivilstreifenwagen mit dem Meldungsleger auf die Autobahn auf und schloss auf den augenschein­lich schneller als die anderen Fahrzeuge fahrenden Pkw auf. Im Zivilstreifen­fahrzeug BG4157 ist eine geeichte Provida-Anlage eingebaut, mit der laut vorge­legter Videoaufzeichnung eine Geschwindigkeitsmessung auf eine Länge von 745 m erfolgte, die der Bw in 19,64 Sekunden durchfuhr, was eine Durchschnittsge­schwindigkeit von 136,55 km/h ergab. Der Bw wurde von Ml angehalten. Dieser konnte sich in der Verhandlung aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr erinnern, ob der Bw bei der Amtshandlung die Videoaufzeichnung sehen wollte, führte aber aus, so etwas sei wegen der schlechten Erfahrungen, die dabei gemacht worden seien, nicht vorgesehen. Akteneinsicht gebe es bei der Behörde und dieser würden solche Videoaufzeichnungen zur Verfügung gestellt. Außer­dem müsste sich der beanstandete Lenker, um das Video ohne Spiegelung an­sehen zu können, auf den Beifahrersitz des Zivilstreifenfahrzeuges setzen, was mit Risiken verbunden und deshalb nicht vorgesehen sei. Ein Organmandat habe er dem Bw bei dieser Größenordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angeboten, das gehe höchstens bis 125 km/h im 100 km/h-Beschränkungs­bereich. Er habe ihm sicher eine Anzeige angekündigt. Angesprochen auf die Dis­krepanz in der Anzeige hinsichtlich der Höhe der von Bw gefahrenen Geschwin­digkeit führte der Ml aus, die im Video angezeigte Durchschnittsge­schwindigkeit habe 136 km/h betragen, bei der Auswertung in der Dienststelle habe sich im An­fangs­bereich der Nachfahrtstrecke eine Geschwindigkeit von 149 km/h erge­ben, dh nach Toleranzabzug 141 km/h, die ebenfalls in der Anzeige vermerkt  seien.

 

Der technische Amts-SV wies zunächst auf unrichtige Bezeichnungen in der Anzeige hin; so wurde, wie aus der Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich, nicht das auf Anzeigenseite 2 ange­führte System VKS 3.0 für die Geschwindigkeits­messung ver­wendet, sondern das auf Seite 1 genannte System Provida, dh mit einer im Fahrzeug eingebauten Videokamera wurde durch Nachfahrt die Fahrt des vorausfahrenden Fahrzeuges aufgezeichnet und mit einem eigenen Software­programm (Video­mass) konnte dann diese Nachfahrt fotogrammetrisch ausge­wertet werden.

Die auf Anzeigenseite 1 genannte Geschwindigkeit von 136 km/h (ohne Abzug von Messtoleranzen) kommt dadurch zustande, dass das Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Bw auf eine Wegstrecke von 745 Meter nachfuhr und dafür 19,64 Sekunden benötigte, sodass sich daraus rechnerisch eine Geschwindigkeit von 136,55 km/h ergibt. Bei diesem Wert sind noch keine Toleranzen zugunsten des Bw abgezogen. Aufgrund des Eichscheines sind beim Nachfahren mit geeichtem Tacho 5% Messtoleranz abzuziehen, sodass sich in Bezug auf diese Durch­schnitts­geschwindigkeit von (im Sinne des Bw abgerundet) 136 km/h eine vor­werf­bare Geschwindigkeit von rechnerisch 129,2 km/h, also rund 129 km/h, ergibt.

Bei der auf Anzeigenseite 2 genannten Geschwindigkeit von 141 km/h wurde um 21.30 Uhr durch die(selbe) Nachfahrt des Polizeifahrzeuges auf einer (am Beginn der oben genannten Nachfahrtstrecke gelegenen) Fahrstrecke eine Geschwindig­keit insofern ermittelt, als aus der Videoauf­zeichnung augenscheinlich erkennbar ist, dass die höchste Tachoge­schwindigkeit des Polizeifahrzeuges in dieser Minute 21.30 Uhr zwischen 141 km/h und 142 km/h beträgt. Bei der fotogramme­trischen Auswertung dieser Tacho­geschwindig­keit mit dem verfügbaren Pro­gramm Videomass hat sich ge­zeigt, dass sich das Polizeifahrzeug leicht an das Fahrzeug des Bw annäherte, sodass sich für das Fahrzeug des Bw eine Geschwindigkeit von 141 km/h ergibt. Abzüglich einer 5%igen Toleranz ergibt sich bei der Messung, die einen Zeitrahmen von 3,76 Sekunden und eine Wegstrecke von 139 Meter abdeckt, eine vorwerfbare Geschwindigkeit im Sinn des Bw von 133 km/h ergibt.

Nach den Ausführungen des SV ist auf Grundlage der Videoaufzeichnung festzu­stellen, dass grundsätzlich beide Messarten möglich sind; der Unterschied liegt nur in der Länge der Nachfahrstrecke und der Nachfahrzeit.

 

Die Videoaufzeichnung lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Bw zum Zeitpunkt des Auffahrens des Polizeifahrzeuges auf die A1 bei der Auffahrt Ansfelden bereits auf dem mittleren Fahrstreifen der RFB Salzburg befand und mit erkenn­bar höherer Geschwindigkeit auf den linken Fahrstreifen der dort dreispurigen RFB wechselte, um einen Pkw zu überholen. Das Polizeifahrzeug fuhr ihm nach und beschleunigte auf 141 km/h, wobei um 21.29.58 Uhr die Geschwindigkeits­messung ausgelöst wurde. Während der nachfolgenden 3,76 Sekunden zeigt das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 141 bis 142 km/h auf eine Strecke von ca 139 m. Die vom SV in der Verhandlung berichtigte leichte Annäherung des Polizei­fahrzeuges an den Pkw des Bw ist im Video erkennbar, sodass diese Aus­führungen des SV ebenso als schlüssig anzusehen sind wie die für das Fahrzeug des Bw ermittelte Geschwindigkeit von 141 km/h, dh nach Abzug von 5% auf­gerundet 133 km/h. Hinsichtlich dieser Geschwindigkeitsfeststellung besteht kein Zweifel und wurde diese Geschwindigkeit auch über eine innerhalb des Beschrän­kungsbereichs gelegene längere Fahrstrecke eingehalten, sodass weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht Zweifel an der Heranziehbarkeit dieser Geschwindigkeit als Grundlage für den Tatvorwurf bestehen.

 

Abgesehen davon hat der Bw selbst bei Einsichtnahme in das Video bei der PI R am 20.12.2006 die Videoaufzeichnung als korrekt bezeichnet und eine Geschwindigkeit von 136 km/h als möglich zugestanden. Die als Bestätigung sei­ner Angaben im Schriftsatz vom 5. Jänner 2007 beantragte Einvernahme der rumänischen Zeugin im Rechtshilfeweg war somit auch vom Aufwand her entbehrlich; abgesehen davon dass eine Beifahrerin aus ihrem Blickwinkel Tacho­meter­anzeigen nur schwer so genau ablesen kann und daher ohnehin zu erwar­ten war, das die Zeugin die damaligen Aussagen des Bw bestätigt. Ob der Ml dem Bw bei der Anhaltung ein Organmandat zu 37 Euro angeboten hat, ist insofern belanglos, als der Bw ein solches auch nach eigenen Angaben abgelehnt hat, weil er das Video nicht an Ort und Stelle sehen durfte – die Gründe dafür hat der Ml in der Verhandlung glaub­haft dargelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ 314.510/61-III/10-01, wurde gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs die erlaubte Höchstge­schwin­dig­keit auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, auf den Bereich von km 167.360 bis km 175.180 auf 100 km/h beschränkt.

Die Kund­machung dieser Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Straßen­verkehrszeichen erfolgte gemäß der schriftlichen Bestätigung des Auto­bahn­meisters A L am 19. Dezember 2001, 11.30 Uhr.

 

Tachometer der Bauart Provida sind Messgeräte, die, gekoppelt mit einer Video­kamera, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeuges, in dem sie eingebaut sind, ermitteln, also hier die des Polizeifahrzeuges. Gleichzeitig ermöglicht eine Auswertung mit dem System Videomass Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw im in Rede stehenden, durch die Videoaufnahme dokumentierten Bereich der A1 bei km 172.000 eine Geschwin­dig­keit von 133 km/h eingehalten hat, die zweifellos über der erlaubten Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h lag.

Er hat daher den ihm im Straferkenntnis – gegenüber dem Tatvorwurf laut Straf­ver­fügung in eingeschränktem Ausmaß – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die von ihm selbst ange­gebenen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.

Ein strafmilderndes "reumütiges" Gestän­dnis im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB vermag der UVS hingegen (auch angesichts des ihm zuzurechnenden Berufungs­vor­bringens) nicht zu erkennen. Dass bei dem Vorfall kein Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt wurde, ist nicht als mildernd zu sehen; vielmehr wäre der Bw in einem solchen Fall strafrechtlich verantwortlich bzw eine Gefährdung strafer­schwerend zu werten. 

Der Bw befand sich beim ggst Vorfall bereits 4,5 km innerhalb des gut sichtbar kundgemachten Beschränkungsbereichs, sodass von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG keine Rede sein kann. Seine in der Anzeige angeführte Verantwortung bei der Anhaltung, er fahre mit Tempomat 109 km/h, war wohl nicht ernst gemeint.

Die verhängte Strafe entspricht damit unter Bedachtnahme auf die Bestimmun­gen des § 19 VStG dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldge­halt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält gene­ral­prä­ventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauen Einhaltung der auf österrreichischen Autobahnen geltenden Geschwindigkeitsbe­schrän­kungen anhal­ten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung fanden sich auch im Hinblick auf eine längere Verfahrensdauer nicht. Da er ein Organmandat auch nach eigenen Aussagen abgelehnt hat, erübrigt sich auch der angeblich angebotene Betrag von 37 Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Provida-Auswertung ergab 133 km/h statt erlaubter 100 km/h –> Bestätigung

 

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