Linz, 23.10.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, E, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, L, vom 20. Februar 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 2008, VerkR96-21550-2006/Ni/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Oktober 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG
zu II.: § 64 VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. September 2006, 21.30 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei km 172.000, FR Salzburg, mit dem Pkw die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschreiten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Oktober 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Bw Mag. M-P, des Zeugen Meldungsleger BI W M und des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt, der Bw ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine mit Sicherheit erfolgte Feststellung des ihm vorgeworfenen Deliktes sei durch die von der Erstinstanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht gewährleistet, weil die Geschwindigkeitsmessung laut Videoaufzeichnung fehlerhaft und aus der Anzeige das vorgeworfene Delikt nicht ersichtlich sein. Aufgrund der fehlerhaften Messung könne nicht beurteilt werden, ob die Messtoleranz richtig berücksichtigt und die Messung überhaupt verwertbar sei. Das Verfahren sei gemäß Art 6 MRK einzustellen, weil die Verwirklichung des Tatbestandes nicht mit erforderlicher Sicherheit angenommen werden könne. Diesbezüglich bestünden schon Zweifel, weil ihm bei der Anhaltung die Einsichtnahme in die "Videomessung" verwehrt worden sei. Die Erstinstanz habe sich mit den Widersprüchen beim Anzeigeninhalt bzw der Geschwindigkeitsmessung nicht auseinandergesetzt. Dem Antrag auf Einvernahme der Zeugen I K im Rechtshilfeweg sei nicht entsprochen worden, sodass das Verfahren auch deshalb einzustellen sei. Die im Zuge der Anhaltung verlangte Geldstrafe von 37 Euro hätte er bezahlt, wenn ihm "die Behörde" die Videoaufzeichnung zur Verfügung gestellt hätte.
Zur Strafhöhe führt der Bw aus, er habe bei der Fahrt niemanden geschädigt oder gefährdet und die Tat habe keine Folgen nach sich gezogen. Die Behörde sei darauf nicht eingegangen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Rechtsvertreterin gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und anhand der eingesehenen und erörterten Videoaufzeichnung ein technisches SV-Gutachten zur Frage der Richtigkeit des Tatvorwurfs eingeholt wurde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bw lenkte am 29. September 2006 gegen 21.30 Uhr den genannten Pkw auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg, wobei im Bereich Linz – Ansfelden – Traun die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt ist. Als er die Auffahrt Ansfelden passierte, fuhr gerade der Zivilstreifenwagen mit dem Meldungsleger auf die Autobahn auf und schloss auf den augenscheinlich schneller als die anderen Fahrzeuge fahrenden Pkw auf. Im Zivilstreifenfahrzeug BG4157 ist eine geeichte Provida-Anlage eingebaut, mit der laut vorgelegter Videoaufzeichnung eine Geschwindigkeitsmessung auf eine Länge von 745 m erfolgte, die der Bw in 19,64 Sekunden durchfuhr, was eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 136,55 km/h ergab. Der Bw wurde von Ml angehalten. Dieser konnte sich in der Verhandlung aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr erinnern, ob der Bw bei der Amtshandlung die Videoaufzeichnung sehen wollte, führte aber aus, so etwas sei wegen der schlechten Erfahrungen, die dabei gemacht worden seien, nicht vorgesehen. Akteneinsicht gebe es bei der Behörde und dieser würden solche Videoaufzeichnungen zur Verfügung gestellt. Außerdem müsste sich der beanstandete Lenker, um das Video ohne Spiegelung ansehen zu können, auf den Beifahrersitz des Zivilstreifenfahrzeuges setzen, was mit Risiken verbunden und deshalb nicht vorgesehen sei. Ein Organmandat habe er dem Bw bei dieser Größenordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angeboten, das gehe höchstens bis 125 km/h im 100 km/h-Beschränkungsbereich. Er habe ihm sicher eine Anzeige angekündigt. Angesprochen auf die Diskrepanz in der Anzeige hinsichtlich der Höhe der von Bw gefahrenen Geschwindigkeit führte der Ml aus, die im Video angezeigte Durchschnittsgeschwindigkeit habe 136 km/h betragen, bei der Auswertung in der Dienststelle habe sich im Anfangsbereich der Nachfahrtstrecke eine Geschwindigkeit von 149 km/h ergeben, dh nach Toleranzabzug 141 km/h, die ebenfalls in der Anzeige vermerkt seien.
Der technische Amts-SV wies zunächst auf unrichtige Bezeichnungen in der Anzeige hin; so wurde, wie aus der Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich, nicht das auf Anzeigenseite 2 angeführte System VKS 3.0 für die Geschwindigkeitsmessung verwendet, sondern das auf Seite 1 genannte System Provida, dh mit einer im Fahrzeug eingebauten Videokamera wurde durch Nachfahrt die Fahrt des vorausfahrenden Fahrzeuges aufgezeichnet und mit einem eigenen Softwareprogramm (Videomass) konnte dann diese Nachfahrt fotogrammetrisch ausgewertet werden.
Die auf Anzeigenseite 1 genannte Geschwindigkeit von 136 km/h (ohne Abzug von Messtoleranzen) kommt dadurch zustande, dass das Polizeifahrzeug dem Fahrzeug des Bw auf eine Wegstrecke von 745 Meter nachfuhr und dafür 19,64 Sekunden benötigte, sodass sich daraus rechnerisch eine Geschwindigkeit von 136,55 km/h ergibt. Bei diesem Wert sind noch keine Toleranzen zugunsten des Bw abgezogen. Aufgrund des Eichscheines sind beim Nachfahren mit geeichtem Tacho 5% Messtoleranz abzuziehen, sodass sich in Bezug auf diese Durchschnittsgeschwindigkeit von (im Sinne des Bw abgerundet) 136 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von rechnerisch 129,2 km/h, also rund 129 km/h, ergibt.
Bei der auf Anzeigenseite 2 genannten Geschwindigkeit von 141 km/h wurde um 21.30 Uhr durch die(selbe) Nachfahrt des Polizeifahrzeuges auf einer (am Beginn der oben genannten Nachfahrtstrecke gelegenen) Fahrstrecke eine Geschwindigkeit insofern ermittelt, als aus der Videoaufzeichnung augenscheinlich erkennbar ist, dass die höchste Tachogeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges in dieser Minute 21.30 Uhr zwischen 141 km/h und 142 km/h beträgt. Bei der fotogrammetrischen Auswertung dieser Tachogeschwindigkeit mit dem verfügbaren Programm Videomass hat sich gezeigt, dass sich das Polizeifahrzeug leicht an das Fahrzeug des Bw annäherte, sodass sich für das Fahrzeug des Bw eine Geschwindigkeit von 141 km/h ergibt. Abzüglich einer 5%igen Toleranz ergibt sich bei der Messung, die einen Zeitrahmen von 3,76 Sekunden und eine Wegstrecke von 139 Meter abdeckt, eine vorwerfbare Geschwindigkeit im Sinn des Bw von 133 km/h ergibt.
Nach den Ausführungen des SV ist auf Grundlage der Videoaufzeichnung festzustellen, dass grundsätzlich beide Messarten möglich sind; der Unterschied liegt nur in der Länge der Nachfahrstrecke und der Nachfahrzeit.
Die Videoaufzeichnung lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Bw zum Zeitpunkt des Auffahrens des Polizeifahrzeuges auf die A1 bei der Auffahrt Ansfelden bereits auf dem mittleren Fahrstreifen der RFB Salzburg befand und mit erkennbar höherer Geschwindigkeit auf den linken Fahrstreifen der dort dreispurigen RFB wechselte, um einen Pkw zu überholen. Das Polizeifahrzeug fuhr ihm nach und beschleunigte auf 141 km/h, wobei um 21.29.58 Uhr die Geschwindigkeitsmessung ausgelöst wurde. Während der nachfolgenden 3,76 Sekunden zeigt das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 141 bis 142 km/h auf eine Strecke von ca 139 m. Die vom SV in der Verhandlung berichtigte leichte Annäherung des Polizeifahrzeuges an den Pkw des Bw ist im Video erkennbar, sodass diese Ausführungen des SV ebenso als schlüssig anzusehen sind wie die für das Fahrzeug des Bw ermittelte Geschwindigkeit von 141 km/h, dh nach Abzug von 5% aufgerundet 133 km/h. Hinsichtlich dieser Geschwindigkeitsfeststellung besteht kein Zweifel und wurde diese Geschwindigkeit auch über eine innerhalb des Beschränkungsbereichs gelegene längere Fahrstrecke eingehalten, sodass weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht Zweifel an der Heranziehbarkeit dieser Geschwindigkeit als Grundlage für den Tatvorwurf bestehen.
Abgesehen davon hat der Bw selbst bei Einsichtnahme in das Video bei der PI R am 20.12.2006 die Videoaufzeichnung als korrekt bezeichnet und eine Geschwindigkeit von 136 km/h als möglich zugestanden. Die als Bestätigung seiner Angaben im Schriftsatz vom 5. Jänner 2007 beantragte Einvernahme der rumänischen Zeugin im Rechtshilfeweg war somit auch vom Aufwand her entbehrlich; abgesehen davon dass eine Beifahrerin aus ihrem Blickwinkel Tachometeranzeigen nur schwer so genau ablesen kann und daher ohnehin zu erwarten war, das die Zeugin die damaligen Aussagen des Bw bestätigt. Ob der Ml dem Bw bei der Anhaltung ein Organmandat zu 37 Euro angeboten hat, ist insofern belanglos, als der Bw ein solches auch nach eigenen Angaben abgelehnt hat, weil er das Video nicht an Ort und Stelle sehen durfte – die Gründe dafür hat der Ml in der Verhandlung glaubhaft dargelegt.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ 314.510/61-III/10-01, wurde gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Salzburg, auf den Bereich von km 167.360 bis km 175.180 auf 100 km/h beschränkt.
Die Kundmachung dieser Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen erfolgte gemäß der schriftlichen Bestätigung des Autobahnmeisters A L am 19. Dezember 2001, 11.30 Uhr.
Tachometer der Bauart Provida sind Messgeräte, die, gekoppelt mit einer Videokamera, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeuges, in dem sie eingebaut sind, ermitteln, also hier die des Polizeifahrzeuges. Gleichzeitig ermöglicht eine Auswertung mit dem System Videomass Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw im in Rede stehenden, durch die Videoaufnahme dokumentierten Bereich der A1 bei km 172.000 eine Geschwindigkeit von 133 km/h eingehalten hat, die zweifellos über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h lag.
Er hat daher den ihm im Straferkenntnis – gegenüber dem Tatvorwurf laut Strafverfügung in eingeschränktem Ausmaß – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Erstinstanz hat bereits die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die von ihm selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt.
Ein strafmilderndes "reumütiges" Geständnis im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB vermag der UVS hingegen (auch angesichts des ihm zuzurechnenden Berufungsvorbringens) nicht zu erkennen. Dass bei dem Vorfall kein Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt wurde, ist nicht als mildernd zu sehen; vielmehr wäre der Bw in einem solchen Fall strafrechtlich verantwortlich bzw eine Gefährdung straferschwerend zu werten.
Der Bw befand sich beim ggst Vorfall bereits 4,5 km innerhalb des gut sichtbar kundgemachten Beschränkungsbereichs, sodass von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG keine Rede sein kann. Seine in der Anzeige angeführte Verantwortung bei der Anhaltung, er fahre mit Tempomat 109 km/h, war wohl nicht ernst gemeint.
Die verhängte Strafe entspricht damit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauen Einhaltung der auf österrreichischen Autobahnen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung fanden sich auch im Hinblick auf eine längere Verfahrensdauer nicht. Da er ein Organmandat auch nach eigenen Aussagen abgelehnt hat, erübrigt sich auch der angeblich angebotene Betrag von 37 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Provida-Auswertung ergab 133 km/h statt erlaubter 100 km/h –> Bestätigung