Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163468/10/Ki/OM

Linz, 17.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, M, R, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G M, W, D K, vom 5. August 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 2008, VerkR96-2819-2008 Her, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

      I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

  II.       Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm mit § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2008, VerkR96-2819-2008 Her, dem Berufungswerber zwei Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 5. August 2008 Berufung erhoben und den Antrag gestellt, die zuständige Behörde möge der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben bzw. möge das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

 

Im Wesentlichen werden beide Tatvorwürfe bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. August 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber in Beisein eines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI. H E (Polizeiinspektion M), einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Polizeiinspektion M vom 13. März 2008 wurden der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwei Übertretungen der StVO 1960 zur Kenntnis gebracht, welche der Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen , Fahrzeugart 930/PKW, Marke Ford, Type Focus, Farbe schwarz, begangen haben soll.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-2819-2008 vom 17. März 2008) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

In der Folge wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritten, insbesondere hat er auch niemals zu erkennen gegeben, dass er selbst der Lenker gewesen wäre.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber auf Befragen ausdrücklich, dass er das Fahrzeug nicht, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, gelenkt hat. Das Fahrzeug habe sich zum Vorfallszeitpunkt in der Garage des Wohnhauses in M befunden, er selbst sei zu Hause gewesen, dies könne ein namentlich genannter Firmenvertreter überdies bestätigen.

 

Der Polizeibeamte klärte bei seiner Einvernahme, dass sich der Vorfall so wie er angezeigt wurde, zugetragen habe. Auf ausdrückliches Befragen, ob er den Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges erkennen konnte erklärte der Zeuge jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, da das Zivildienstfahrzeug wegen Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage vor der Kreuzung anhalten musste.

 

Auf Befragen bestätigte der Berufungswerber, dass das in der Anzeige bezeichnete Fahrzeug mit dem Kennzeichen  (Ford Focus) richtig bezeichnet wurde, allerdings handle es sich um ein blaumetalic farbenes Fahrzeug. Dies wurde vom Meldungsleger bestätigt, die Angabe der Farbe "schwarz" in der Anzeige könne eventuell auf eine Fehlprotokollierung zurückzuführen sein.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die – auf das konkrete Verfahren bezogene – Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, nicht widerlegt werden kann. Der Polizeibeamte hat lediglich das Fahrzeug dem Kennzeichen nach bezeichnen können, auf ausdrückliches Befragen, ob er den Beschuldigten als Lenker erkannt habe, erklärte der Zeuge dass dies nicht der Fall war.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, kann trotz Aufnahme sämtlicher zur Verfügung stehender Beweise nicht erwiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich selbst das bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Polizeibeamte konnte behauptetermaßen lediglich die in der Anzeige dargelegten Verwaltungsübertretungen feststellen, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat, hat er nicht feststellen können.

 

Nachdem somit nicht erwiesen werden kann, dass tatsächlich der Beschuldigte den PKW gelenkt hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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