Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163514/9/Ki/Jo

Linz, 21.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, L, M, vom 23. August 2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. August 2008, S-23197/08 VS1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 581 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Woche herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 58,10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 20, 24 und 51 Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 30.05.2008, 19:00 Uhr in Steyregg, Seeweg, Ausfahrt FKK.-Gelände, Strkm 2.800, in Richtung Donau Radweg, das Trekkingfahrrad, Marke: Balance Country Sport in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 mg/l festgestellt werden konnte.

 

1.2. Der Berufungswerber hat gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 23. August 2008 Berufung erhoben, dies mit der Rechtfertigung, er habe lediglich 3 Bier auf 7 Stunden verteilt getrunken und könne daher maximal 0,5 ‰ haben.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. September 2008 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 18. September 2008) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2008. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich der Berufungswerber teil, von der belangten Behörde ist – ohne Angabe von Gründen – niemand erschienen. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte, GI T S, PI Sonderdienste des SPK Linz, einvernommen.

 

Eingeholt wurde weiters eine Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend das verwendete Messgerät, mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 teilte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit, dass das verwendete Messgerät für den relevanten Zeitpunkt am 3. Mai 2007 geeicht worden ist und die gesetzliche Nacheichfrist somit mit 31. Dezember 2009 ende.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. nach der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion S vom 5. Juni 2008 lenkte der Berufungswerber am 30. Mai 2008 gegen 19:00 Uhr sein Trekkingrad, Marke Balance Country Sport, im Bereich der Einfahrt in das FKK-Gelände und wollte über den Seeweg in Richtung Donau-Radweg fahren. Bei der Einfahrt ins FKK-Gelände kollidierte er mit einem aus Richtung Gasthaus Seewirt kommenden Rennradfahrer, wobei der Berufungswerber zu Sturz kam. Der Rennradfahrer flüchtete. Der Berufungswerber befand sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Laut vorliegendem Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Sonderdienste, ergab ein am 30. Mai 2008 um 19:46 Uhr bzw. 19:47 Uhr erfolgter Alkotest jeweils einen Atemluftalkoholwert von 1,16 mg/l. Der Berufungswerber habe angegeben, dass er am 30. Mai 2008 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr 3 halbe Bier getrunken hätte.

 

Nach Abtretung durch die dem Tatort nach zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Linz) gemäß § 29a VStG hat letztere Behörde das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Rechtsmittelwerber bei seinen Angaben, er habe lediglich 3 Biere konsumiert, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er danach trachten würde, künftighin, wenn er Rad fährt, vorher keinen Alkohol zu konsumieren. Er habe ein Einkommen von Euro 762, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er bestätigte, dass er im Jahre 2005 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft werden musste, er besitze derzeit keine Lenkberechtigung.

 

Der Polizeibeamte gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, dass er den Alkomaten ordnungsgemäß bedient habe, das Messgerät sei in Ordnung gewesen, es habe weder vor noch nach dem Vorfallszeitpunkt damit Probleme gegeben. Er habe den Berufungswerber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich Blut abnehmen lassen könne. Eine derartige Blutabnahme hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht verlangt.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass ein ordnungsgemäßes Messergebnis zustande gekommen ist. Der Polizeibeamte war zur Vornahme der Messung ermächtigt und geschult, laut seiner Angabe führt er seit Einführung der Alkomaten Messungen mit diesen Geräten durch. Auch sind keine Umstände bekannt geworden, welche eine Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes indizieren würden.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen den Tatvorwurf zu entkräftigen. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten im Lichte der Regelung des § 5 Abs.4a StVO 1960 nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann (VwGH vom 25. April 2008, 2007/02/0275 u.a.).

 

Darüber hinaus hat der Rechtsmittelwerber keine konkreten Einwendungen gegen das Messgerät vorgebracht. Die allgemein gehaltenen Eingaben über eine allfällige Beeinträchtigung des Gerätes sind nicht geeignet, dessen allfällige Funktionsuntüchtigkeit bzw. –beeinträchtigung zu belegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als alkoholbeeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der von der Bundespolizeidirektion Linz der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Danach lenkte der Berufungswerber wie vorgeworfen, sein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der Atemluftalkoholgehalt betrug 1,16 mg/l.

 

Herr S hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem durch alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Ebenso soll durch eine entsprechende Bestrafung die betreffende Person dahingehend motiviert werden, künftighin derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

3.3. Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Wenn auch im gegenständlichen Falle der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung im Jahre 2005 festgestellt werden muss, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezogen auf die konkrete Situation, dass eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung vertretbar ist. Der Beschuldigte hat letztlich eingesehen, dass auch das Lenken eines Fahrrades in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand problematisch ist und dargelegt, dass er künftighin, wenn er mit dem Fahrrad unterwegs ist, auf Alkohol verzichten werde. Herr S zeigte damit ein mehr oder minder verständiges und reumütiges Verhalten, welches strafmildernd gewertet werden kann und den angenommenen Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung, welchem das Lenken eines Kraftfahrzeuges zugrunde lag, doch beträchtlich überwiegt. In Anbetracht dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden konkreten Falle von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch gemacht werden konnte, dementsprechend wurde die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festgelegt.

 

4. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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