Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163599/4/Br

Linz, 03.11.2008

 

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied d. UVS                                                          3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des D J, geb.    , K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. August 2008, Zl. VerkR96- VerkR96-7429-2007-Kub, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6.8.2008 über den Berufungswerber eine Geldstrafe über 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 28.1.2008 von 16.00 bis 16:20 Uhr, an einer näher bestimmten Örtlichkeit in Mondsee ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein gelenkt habe.

 

 

1.1. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12.8.2008 durch Hinterlegung beim Postamt N zugestellt.

Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner per Email am 28.8.2008 um 19:02 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Diese blieb völlig unbegründet indem diese Eingabe lautete: "Ich berufe  gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.8.2008, VerkR96-7429-2007." 

 

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Im Vorlageschreiben wurde bereits auf die voraussichtlich verspätete Erhebung des Rechtsmittels hingewiesen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Demnach steht die Zustellung des Straferkenntnisses (als RSa-Sendung)  durch den Berufungswerber per 12.8.2008 unstrittig fest. Die Berufung wurde dagegen am 28.8.2008 als Email der Behörde erster Instanz übermittelt.

 

 

3.1. Der Berufungswerber äußerte sich binnen der ihm eröffneten Frist dazu nicht. Demnach ist von einer mit dem Datum der Hinterlegung bewirkten Zustellung auszugehen. Die am 28.8.2008 außerhalb der Amtszeit an die Behörde erster Instanz geleitete und dort an der Emailadresse  der Sachbearbeiterin und am Postserver am 29.8.2008 geöffnete – gänzlich unbegründete gebliebene – Berufung ist daher verspätet eingebracht.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufung hat ferner den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (vgl. h. Erk.v. 7.8.2008, VwSen-163316/4/Fra/Se VwSen-163318/4/Zo/Se).

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier mit dem Ablauf des Dienstag 26.8.2008. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am Donnerstag den 28.8.2008 um 19:02 Uhr – somit außerhalb der Amtsstunden - an die Behörde erster Instanz weitergeleitet, sodass es dort erst mit 29.8.2008 als eingelangt zu beurteilen ist.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit der nicht zuletzt gänzlich unbegründeten Berufung ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

  

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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