Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522081/6/Bi/Se

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A P, P..straße V, vom 8. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. August 2008, GZ: 6/068377, wegen Anordnung einer Nachschulung und Aufforderung, den Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Oktober 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochten Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 4 FSG auferlegt, sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, ge­rech­net ab Bescheidzustellung, einer Nachschulung bei einer vom Bundesmi­nis­terium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unter­ziehen. Mitgeteilt wurde gleichzeitig, dass sich mit der Anordnung der Nach­schulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere; sei sie bereits abge­laufen, beginne sie für ein Jahr wieder neu zu laufen. Die Bw wurde aufgefordert, den am 30. Mai 2006 zu GZ 06/068377 von der BH Vöcklabruck ausgestellten Führer­schein zur Eintragung der Probezeitverlängerung der Erstinstanz vorzu­legen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 25. August 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 24. Oktober 2008 wurde öffentliche mündliche Beru­fungs­­verhandlung in Anwesenheit der Bw und ihres Vaters durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht sie sei die Lenkerin gewesen, sondern ihr Vater, der die Strafe auch letztlich bezahlt habe, sei damals mit dem auf sie zugelassenen Pkw gefahren. Der 13. April 2008 sei ein Sonntag gewesen und sie hätten Besuch von Verwandten gehabt. Ihr Vater sei mit Verwandten zum Spazierengehen nach Wels gefahren, sie sei daheim geblieben.

Sie habe die Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht verstanden und daher am 30. Mai 2008 bei der BPD Wels angerufen. Sie wisse aber nicht mehr, mit wem sie dort gesprochen habe, sie habe sich den Namen nicht gemerkt. Sie habe zu dieser Zeit nach nicht nachgesehen gehabt im Kalender und sie habe dort auch keinen Lenker namentlich genannt. Sie habe nur gefragt, worum es gehe und was dann mit dem Probeführerschein sei, da genau an diesem Tag die zwei­jährige Probezeit angelaufen sei. Ihr sei gesagt worden, wenn die Probezeit schon abgelaufen sei, sei mit der Bezahlung der Strafe alles erledigt.    

Sie habe dann herausgefunden, dass ihr Vater den Pkw an diesem Sonntag gelenkt habe, habe aber wegen der telefonischen Auskunft keinen Anlass ge­sehen, den Namen des Lenkers bekanntzugeben und habe daher auch die Straf­ver­fügung, die daraufhin an sie ergangen sei, ohne Rechtsmittel akzeptiert, zumal ihr Vater die Strafe bezahlt habe. Sie sei nun überrascht über die An­ordnung der Nachschulung.

Der bei der Verhandlung anwesende Vater hat diese Aussagen bestätigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, ua wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht – als solche gelten gemäß Abs.6 Z2 lit.a mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmä­ßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet – von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuord­nen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzu­warten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probe­zeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neu­beginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

 

Die Bw hat nach der Anzeige wegen einer mit dem auf sie zugelassenen Pkw am 13. April 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – 85 km/h anstatt der im Ortsgebiet Wels, Wirt am Berg, Salzburger Straße 227, erlaubten 50 km/h – seitens der örtlich zuständigen BPD Wels die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 21. Mai 2008 erhalten und nach eigenen Angaben am 30. Mai 2008 dort angerufen; an diesem Tag endete die Probezeit. Laut hand­schrift­lichem, aber nicht persönlich zuzu­ordnendem Vermerk auf dem Formular ("TEL=Lenker") hat sie offenbar doch einen Lenker genannt, weil sonst ein Verwaltungs­strafverfahren gegen sie wegen § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet worden wäre. Die an die Bw gerichtete  Strafverfügung der BPD Wels vom 4. Juni 2008 (Geldstrafe 120 Euro, 60 Stunden EFS) ist in Rechtskraft erwachsen, was von der BPD Wels der Erstinstanz als Wohnsitzbehörde der Bw mitgeteilt wurde. Daraufhin erging, wie gesetzlich vorgesehen, der angefochtene Bescheid.

 

Im Verfahrensakt ist kein Hinweis darauf ersichtlich, das die Bw nicht der Lenker gewesen wäre, sodass ihre nunmehrige erstmals den Vater als Lenker bezeich­nende Verantwortung in der Berufung gegen den angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar ist, zumal ihr beim Erwerb der Lenkberechtigung die Konsequen­zen eines Probeführerscheins genauestens erläutert wurden, wie die Bw in der Verhandlung auch bestätigt hat. Sie habe nur nicht gewusst, dass es auf den Zeitpunkt der Deliktsetzung ankomme. Einen objektiven Beweis der Lenkereigen­schaft des Vaters bzw für einen Ausschluss der Lenkereigenschaft der Bw gibt es nicht, zumal der 13. April 2008 ein Sonntag, dh kein Arbeitstag, war und kein Foto des Lenkers existiert. Da die Bw die gegen sie gerichtete Strafverfügung nicht angefochten und den nunmehr angegebenen Vater als Lenker der Behörde nicht bekanntgegeben hat, hat sie selbst die ihr in der Verhandlung genau erläuterten Konsequenzen zu tragen, zumal die Übertretung noch innerhalb der Probezeit begangen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft des Vaters nicht beweisbar -> Bestätigung

 

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