Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522103/2/Ki/Ps

Linz, 16.10.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W P S, L, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D, Dr. H M, Mag. A D und Dr. E R, L, K, vom 8. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 2008, Zl. FE-686/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid als nunmehr gegenstandslos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 27. August 2008, Zl. FE-686/2008, wurde dem Berufungswerber die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2006 unter der Zl. 06046912 für die Klassen A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

 

Nach dagegen erhobener Vorstellung vom 12. September 2008 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. September 2008 der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und darüber hinaus einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 Berufung erhoben und die sofortige Wiederausfolgung des Führerscheins bzw. Wiedererteilung der Lenkerberechtigung sowohl für die Führerscheinklasse 1 wie auch für die Führerscheinklasse 2 beantragt. Dem Berufungsschriftsatz, welcher an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtet war, legte er ein fachärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. H S, vom 1. Oktober 2008 bei. Nach diesem Attest würde der unauffällige psychische Status des Berufungswerbers und das nahezu unauffällige Ergebnis der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte bieten, die gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen würden.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Mandatsbescheid vom 10. Juni 2008, Zl. FE-686/2008, der Bundespolizeidirektion Linz wurde der nunmehrige Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG iVm § 57 AVG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A, B, C, E und F gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Dieser Bescheid ist offensichtlich in Rechtskraft erwachsen. Herr S hat sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und offensichtlich erachtete die Amtsärztin der Bundespolizeidirektion Linz, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung auch die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie erforderlich sei. Diese Stellungnahme wurde zunächst nicht beigebracht und es hat daraufhin die Bundespolizeidirektion Linz mit Mandatsbescheid vom 27. August 2008, Zl. FE-686/2008, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen. Weiters wurde angeordnet, der Führerschein sei gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

 

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung vom 12. September 2008 hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit der dagegen erhobenen Berufung, welche zunächst an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtet war, wurde ein fachärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H S vom 1. Oktober 2008 vorgelegt. In der Zusammenfassung stellte der Facharzt fest, dass der unauffällige psychische Status und das nahezu unauffällige Ergebnis der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte bieten, die gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen sprechen würden. Die Berufung ist laut Eingangsstempel am 10. Oktober 2008 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist, leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Bei einem derartigen Entzug der Lenkberechtigung handelt es sich um einen Formalentzug, welcher von der zuständigen Behörde zwingend dann auszusprechen ist, wenn die betreffende Person einem rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nicht Folge leistet. Allerdings besteht der Grund für die Formalentziehung nur so lange, bis die im Bescheid ausgesprochene Anordnung erfüllt wurde. Dementsprechend hat die belangte Behörde die Lenkberechtigung ausdrücklich nur bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen.

 

Nachdem Herr S nunmehr der Intention der Erstbehörde entsprechend ein fachärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt hat, welches zusammen mit dem Berufungsschriftsatz bei der Bundespolizeidirektion Linz eingegangen ist, wurde der erstbehördliche Auftrag zumindest in formeller Hinsicht erfüllt und es entfällt somit ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Grund für die Formalentziehung.

 

In Anbetracht dessen konnte der angefochtene Bescheid im Berufungsverfahren behoben werden. Gleichzeitig wird festgestellt, dass, bei Vorliegen aller weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich der Führerschein wieder auszufolgen wäre.

 

3.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Auftrag mittels Mandatsbescheid ergangen ist, diesem Mandatsbescheid jedoch im Sinne des § 57 Abs.2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukam, war dieser sofort vollstreckbar und es wurde daher Herr S durch den Auftrag nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Wenn es sich auch im gegenständlichen Fall um eine Formalentziehung handelt, so steht doch dahinter, dass im Hinblick auf festgestellte begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person im Fall der Belassung der Lenkberechtigung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit hätte eintreten können. In Anbetracht dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass – bei einer ex-ante Betrachtungsweise – die Voraussetzungen des § 64 Abs.2 AVG gegeben waren und somit auch durch diese Anordnung Herr S nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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