Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522107/2/Kof/Jo

Linz, 21.10.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W, geb. , B, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C R, H, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.09.2008, VerkR21-448-2008 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

I.       

Betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und Punkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass                   Herr H W aufgefordert wird, innerhalb von 6 Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich  untersuchen  zu  lassen.

 

Rechtsgrundlage:   § 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

                               zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

II.   

Betreffend die Aufforderung, "soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, diese unverzüglich zu erbringen", wird der Berufung stattgegeben und Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 59 Abs.1 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich

1.     innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und

2.     soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde                      zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind,                          diese  unverzüglich  zu  erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.10.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw ist – was er selbst nicht bestreitet – an Diabetes mellitus Typ II erkrankt.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung              noch gegeben sind,  ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß           § 8 leg. cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder  zu  entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist    einem  rechtskräftigen  Bescheid  mit  der  Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen  oder

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde                zu  erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung               zu  entziehen.

 

I.

Ist der Besitzer einer Lenkberechtigung an Diabetes mellitus erkrankt,                     ist  es  denkbar,  dass  der  Betreffende  zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen

-         nur noch befristet geeignet ist (VwGH vom 27.04.1993, 92/11/0106;            vom 28.09.1993, 93/11/0127;  vom 24.06.2003, 2003/11/0066)   oder

-         nicht  mehr  geeignet  ist  (VwGH vom 19.02.1991, 90/11/0099).

 

 

 

In einem derartigen Fall bestehen somit iSd § 24 Abs.4 FSG Bedenken,                    ob der Betreffende zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Der Bw war daher aufzufordern, innerhalb von 6 Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

II.

Betreffend die Aufforderung

"soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, diese unverzüglich zu erbringen" ist festzustellen, dass gemäß § 59 Abs.1 AVG ein Bescheidspruch, durch den   eine  Verpflichtung  auferlegt  wird,  entsprechend  bestimmt  zu  sein  hat.

Gefordert  ist  "Bestimmtheit"  und  nicht  bloß  "Bestimmbarkeit";

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E61ff zu § 59 AVG (Seite 984f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

In einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG sind die zu erbringenden fachärztlichen Befunde konkret zu bestimmen (Befund eines Facharztes für .....).

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheide war daher – mangels Bestimmtheit des Spruchs – der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid  aufzuheben.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – "Aufforderungsbescheid",

§ 59 Abs.1 AVG – Bestimmtheit des Spruchs

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum