Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530828/6/Bm/Sta VwSen-530842/2/Bm/Sta

Linz, 21.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn DI G Ml W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, H, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2008, Ge20-8-13-2008-Sg/Hd, mit dem über Ansuchen der S Ö W AG, M, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes auf Gst. Nr. , KG.  P, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2008, Ge20-8-13-2008-Sg/Hd, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 74, 77, 78 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über Antrag der S Ö W AG wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes im Standort Gst. Nr. , KG.  P, nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, die Gewerbebehörde II. Instanz möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde
I. Instanz verweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden möge, dass der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung zwingend ein UVP-Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vorangestellt wird; jedenfalls der gegenständlichen Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde vorgebracht, dass bei dem Bauverhandlungs- und gewerbebehördlichen Verhandlungstermin am 26.5.2008 an Ort und Stelle von Seiten des beauftragten Architekturbüros T M Pläne in Vorlage gebracht worden seien, aus denen unstrittig zu entnehmen gewesen sei, dass für das Projekt E und das Projekt W- und G N H ein "Gesamtplan" bestehe, der auf einem einheitlichen Konzept beruhe. Diesbezüglich werde ausdrücklich den Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde dahingehend, es würden keine Indizien dafür sprechen, dass die oben genannten beiden Projekte in einem Zusammenhang stehen würden, entschieden entgegengetreten.

Tatsache sei, dass einerseits umgehend nach Erteilung der Baubewilligung des Projektes E auch das Projekt E zur Beantragung der Baubewilligung von dem beauftragten Architekturbüro T M eingereicht worden sei. Schon allein aus dem Grund, dass diesbezüglich die Pläne sozusagen "aus einer Hand" stammen, lasse darauf schließen, dass es sich gegenständlich um ein Gesamtprojekt handle. Richtig sei, dass die beiden Projekte zwar unter unterschiedlicher Leitung im Sinne von zwei unterschiedlichen Bauführern stehen. Aus dem offensichtlich irrtümlich bei der Verhandlung am 26.5.2008 in Vorlage gebrachten Plänen des Architekturbüros T M, die eben den zukünftig anvisierten Gesamtplan der beiden Projekte dargestellt haben, sei zu entnehmen, dass eben tatsächlich die Tiefgaragen beider Anlagen künftig miteinander durch eine Einbahnregelung verbunden werden sollen, sodass eine Zu- und/oder Ausfahrt im unmittelbaren Nahbereich des Berufungswerbers situiert werden solle.

Schon alleine die Argumentation der bescheiderlassenden Behörde, wo es heiße: "Es handle sich aus derzeitiger Sicht um zwei getrennte Projekte, die miteinander in keinerlei Zusammenhang stehen, abgesehen natürlich von einem räumlichen Naheverhältnis, das sich durch die Angrenzung der beiden Planungsgrundstücke aneinander ergibt", lasse darauf schließen, dass auch die bescheiderlassende Behörde von einer zukünftigen Gesamtkonzeption der beiden Projekte ausgehe, würde die bescheiderlassende Behörde ansonsten in keinem Fall eine derartige Wortwahl treffen.

Für den Berufungswerber lasse diese Gesamtargumentationslinie sowohl der bescheiderlassenden Behörde als auch der Gemeinde P nur den Schluss zu, dass von Anfang an ein Gesamtprojekt von erheblichem Umfang geplant gewesen sei, man allerdings um gesetzliche Vorschriften zu umgehen, hier einzelne Verfahren anstrebe, um so schnellstmöglich zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass bei den oben erwähnten beiden Projekten es sich tatsächlich um ein Gesamtprojekt handle, dass jedenfalls gemeinsam auch einer gewerbebehördlichen Verhandlung zu unterziehen sei.

Gehe man davon aus, dass es sich bei den beiden Projekten Projekt E und Projekt W- und G N H tatsächlich um ein Gesamtprojekt handle, seien die zwingenden Voraussetzungen, dass das gegenständliche Projekt den Bestimmung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls zu unterziehen sei, gegeben. Die entgegenstehenden Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde seien in keinster Weise nachvollziehbar und schlichtweg falsch.

Gehe man gegenständlich von einem Gesamtprojekt aus, sei im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G jedenfalls der Schwellenwert, wonach das beantragte Vorhaben den Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, erfüllt. Es sei offensichtlich geplant, eine Verkaufsfläche im Umfang von 3.500 m2 oder mehr zu errichten, gleichzeitig KFZ-Abstellplätze von zumindest 190 bereitzustellen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre jedenfalls im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Selbst für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis kommen würde, dass entgegen den bisherigen Ausführungen ein Gesamtprojekt im obigen Sinne nicht gegeben sei, sei dennoch die Bestimmung des § 3 Abs.2 UVP-G zu beachten, wo es heiße:

"Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist."

Festzuhalten sei, dass ein räumlicher Zusammenhang der beiden Projekte gegenständlich jedenfalls unstrittig gegeben sei. Unabhängig davon würden die beiden Projekte gemeinsam auch jedenfalls die geforderten Schwellenwertzahlen erfüllen. Schließlich sei auch festzuhalten, dass von einer Zusammenführung der beiden Projekte, insbesondere die Verbindung der beiden Tiefgaragen unter gleichzeitiger Schaffung einer Einbahnregelung bzw. einer Zu/Ausfahrt im unmittelbaren Nahbereich des Berufungswerbers, nicht nur belästigende und belastende Auswirkungen auf den Berufungswerber hätte, sondern auch erheblich Gefahren nach sich ziehen würde. Dies insbesondere im Hinblick auf die Brandschutzvoraussetzungen, die dann im Fall der Zusammenlegung jedenfalls nicht erfüllt seien.

Aber auch die von Seiten des Berufungswerbers eingewendeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Zusatzbeeinträchtigungen hervorgerufen durch das geplante Objekt durch Abgase und Lärm seien gegeben. Die bescheiderlassende Behörde beziehe sich diesbezüglich auf die eingeholten Emissionsüberprüfungen der Amtssachverständigen. In diesem Punkt werde ausdrücklich die eingeholte Emissionsüberprüfung im Sinne des erwähnten schalltechnischen Projektes bemängelt. Insbesondere sei für die Ermittlung der Ist-Situation eine Messung  am Freitag, 2.11.2007 beginnend um 10.00 Uhr bis Samstag, 3.11.2007 bis 19.00 Uhr durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass derartige Emissionsüberprüfungen richtigerweise an Werktagen hätten durchgeführt werden müssen, an denen die Schallimmissionen durch das Zu- und Abfahren von Pkw, durch die Warenanlieferungen sowie im Inneren des Gebäudes auf Grund der Kundenfrequenz erheblich höher zu erwarten sei als an einem Freitag bzw. Samstag. An diesen Wochentagen sei erwartungsgemäß mit deutlich weniger Frequenz zu rechnen, als an den üblichen Werktagen. Aus welchem Grund gegenständlich die Überprüfungen an einem Freitag und Samstag durchgeführt wurden, sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar und seien aus diesem Grund die eingeholten Gutachten zur Gänze als unrichtig zurückzuweisen, da ausgehend davon auch beispielsweise der amtsärztliche Sachverständige sein Gutachten aufbaue.

Die Richtigkeit des eingeholten schalltechnischen Projektes werde ausdrücklich bestritten und beantragt, es wolle ein Emissionsgutachten eingeholt werden, unter Heranziehung der insbesondere stark frequentierten Werktage Montag bis Freitag.

 

Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung werde damit begründet, dass einerseits durch die Vollstreckung des Bescheides nicht wieder gutzumachender Schaden für den Berufungswerber eintreten würde, andererseits der Erteilung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat diese Berufung gemeinsam mit  dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-8-13-2008. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Grunde des § 67d AVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

5. Der Unabhängige  Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 30.1.2008 hat die S Ö W AG um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Nahversorgungslebensmittelmarktes unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung, die erforderlichen planlichen Darstellungen, sowie ein schalltechnisches Projekt der T SV GmbH, allgemein beeidete und gerichtliche zertifizierte Sachverständige, vom 19.12.2007.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes; das Betriebsgebäude beinhaltet eine rund 1.060 m2 große Verkaufsfläche und handelt es sich dabei um ein zweigeschossiges Gebäude, in welchem das Kellergeschoss in Form einer Tiefgarage genutzt wird. Die geplante eingehauste Verladezone befindet sich im Erdgeschoss an der Gebäudenordostseite und erfolgt die Zufahrt über das nördliche Betriebsgrundstück.

 

Mit Kundmachung vom 9.5.2008 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 26.5.2008 ausgeschrieben und wurde das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aufgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Berufungswerber Einwendungen vorgebracht.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen auch unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinander gesetzt.

Der mündlichen Verhandlung wurden Amtssachverständige aus den Gebieten der Gewerbe- und Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik, Brandverhütung und Medizin beigezogen.

 

5.3. Zum Einwand des Berufungswerbers, dass in Wahrheit für das Projekt E und das Projekt W- und G N H ein "Gesamtplan" bestehe, der auf einem einheitlichen Konzept beruhe und aus diesem Gesamtplan zumindest hervorgehe, dass die Tiefgaragen beider Anlagen künftig miteinander verbunden werden sollten und demgemäß einer gemeinsamen gewerbebehördlichen Verhandlung zu unterziehen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das beantragte Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn eine solche Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bildet, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (vgl. VwGH 31.3.1992, 91/04/0267). Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich das eingereichte Projekt, und zwar auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet sein sollte.

 

Dieser Grundsatz des Projektsverfahrens muss umso mehr gelten, wenn sich das beantragte Vorhaben lediglich auf die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes samt Tiefgarage (ohne Verbindung zu einer weiteren Tiefgarage) bezieht und für die Behörde nicht absehbar ist, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form ein weiteres Projekt beantragt werden soll. Sollte in Zukunft tatsächlich eine mit dem nunmehrigen Projekt in einem räumlichen Zusammenhang stehende Betriebsanlage zur Genehmigung beantragt werden, wird in dem über dieses Vorhaben zu führenden Genehmigungsverfahren zu prüfen sein, ob das beantragte Vorhaben den Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Schwellenwerte erreicht werden.

Ergänzend festzuhalten ist, dass nach der Stellungnahme der Konsenswerberin zum Berufungsvorbringen auch in der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Einreichpläne keine Verbindung der Tiefgarage vorsehen und eine solche auch nicht beantragt werde. 

 

5.4. Vom Berufungswerber wird in der Berufung weiters das schalltechnische Projekt insofern bemängelt, als die durchgeführten Messungen von Freitag bis Samstag und sohin nach Ansicht des Berufungswerbers an Wochentagen mit deutlich weniger Verkehrs- und Kundenfrequenz durchgeführt worden sind.

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der T SV GmbH vom 19.12.2007 zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 2.11.2007, beginnend um 10.00 Uhr bis Samstag, 3.11.2007 bis 19.00 Uhr vorgenommenen Messungen und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird maßgeblich durch den Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen bestimmt.

Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch den Betrieb der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

 

Wenn nun der Berufungswerber das schalltechnische Projekt mit der Begründung bemängelt, dass die durchgeführten Messungen am Freitag bzw. Samstag durchgeführt worden sind, an diesen Tagen allerdings mit geringeren Schallimmissionen durch das Zu- und Abfahren von Pkw's, durch Warenanlieferungen sowie im Inneren des Gebäudes auf Grund der Kundenfrequenz anzunehmen ist als an den übrigen Werktagen, so übersieht der Berufungswerber, dass die Messungen durchgeführt wurden, um zunächst den Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen (noch ohne Einbeziehung der zu beurteilenden neuen Betriebsanlage) entspricht. Die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen wurden zu Recht, da das Vorhaben noch nicht besteht, im Wege von Berechnungen nach den anzuwendenden Richtlinien ermittelt.

Sowohl die Erhebung der bestehenden Lärm-Ist-Situation als auch die Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen wurden vom Amtssachverständigen als schlüssig dargelegt; weiters wurden diese prognostizierten betriebsbedingten Lärmimmissionen der bestehenden Situation gegenübergestellt und festgestellt, dass die betriebsbedingten Immissionen unter der umgebungsbedingt bestehenden Ist-Situation liegen und die bestehende Lärmsituation für die ungünstigst gelegenen Nachbarn demnach nicht verändert wird.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass die durchgeführten Messungen an Tagen vorgenommen wurden, an denen mit deutlich weniger Frequenz zu rechnen ist als an den übrigen Werktagen, so ist hiezu festzuhalten, dass damit die für die Nachbarn günstigere Situation herangezogen wurde, da wie oben bereits ausgeführt, die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn danach zu beurteilen ist, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn auswirken. Umso weniger belastend sich die bestehende Lärm-Ist-Situation darstellt, desto geringer darf der Immissionsanteil der zu genehmigenden Betriebsanlage wegen ansonst zu befürchtender unzumutbarer Auswirkungen für die Nachbarn sein.

 

5.5. Der medizinische Amtssachverständige kommt basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen zum Schluss, dass mit dem Betrieb der beantragten Betriebsanlage keine Auswirkungen für die Nachbarn verbunden sind, zumal sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb nicht verändern.

 

5.6. Der Berufungswerber befürchtet weiters gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen durch das geplante Objekt durch Abgase; in weiterer Folge wird allerdings dieser Einwand nicht konkretisiert.

In diesem Zusammenhang wird auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten verwiesen, wonach die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft betreffend die betrachtenden Schadstoffe im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben deutlich unterschritten werden. Die prognostizierte Zusatzbelastung liegt für NO2 in einer Größenordnung von 1,3 % des Grenzwertes des Immissionsschutzgesetzes-Luft, alle anderen Fraktionen deutlich niedriger.

 

Auch damit ist nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen mit keinerlei Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft zu rechnen.

 

5.7. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegende Aussagen enthalten.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.8. Daraus folgend erübrigt sich auch ein Eingehen auf den vom Berufungswerber gestellten Antrag, das Recht zur vorzeitigen Errichtung und zum vorzeitigen Betrieb auszuschließen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 18.02.2009, Zl.: 2008/04/0254-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum