Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110753/33/Kl/Rd/RSt

Linz, 24.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn O O S, O, vertreten durch F H & Partner Rechtsanwälte GmbH, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.10.2006, VerkGe96-161-1-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.7.2007 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö.      Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 290,60 Euro, das sind        20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.10.2006, VerkGe96-161-1-2006, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B T und SGmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in S, am 6.9.2006 gegen 12.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen  und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen  , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B T und S GmbH, S, Lenker: Ü E, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (17.450 kg Sammelgut) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint: Berufung) eingebracht und gemäß dem Verbesserungsauftrag mit Schriftsatz vom 31.7.2007 ergänzt. Es wurde die Tat bestritten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Mit Ergänzung vom 2.5.2007 wurde geltend gemacht, dass Herr E U mit Vereinbarung vom 1.1.2006 zum verantwortlichen Beauftragten für den örtlichen Teilbereich Transitverkehr zwischen Deutschland, Österreich, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Türkei bestellt wurde und damit für den Einsatz und die Schulung der Fahrer, für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge sowie die ordnungsgemäße Beladung verantwortlich ist. Er hat auch in diesem Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Es wurde eine Bestellungsurkunde vom 1.1.2006 vorgelegt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 2.1.2008, VwSen-110753/16/Kl/Pe, über die Berufung abgesprochen, in dem der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde. Dagegen wurde vom Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.5.2008, Zl. 2008/03/0015, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde darin ausgesprochen, dass im Hinblick auf das Erfordernis der Fahrerbescheinigung der vorliegende Beschwerdefall jenem gleiche, der dem hg. Erkenntnis vom 26.3.2008, Zl. 2007/03/0221, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs.2 VwGG verwiesen werde, erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Fahrerbescheinigung als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Beschwerdevorbringen komme jedoch insoweit Berechtigung zu, als es sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der vorgelegten Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG wende. Die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Urkunde, bei der es sich nach seinen Angaben um eine am 1.1.2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der B.GmbH und deren Prokuristen E U handelte, schon deshalb als nicht geeignet angesehen, die Bestellung des E U zum verantwortlichen Beauftragten im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu dokumentieren, da der räumlich und sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens, für den E U die Verantwortung im Sinne des § 9 Abs.2 VStG übertragen worden sei, nicht auch die Verantwortung für das Mitführen der Fahrerbescheinigung umfasst habe. Die weiteren Voraussetzungen für die wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten seien vor diesem Hintergrund nicht mehr geprüft worden.

Der belangten Behörde könne jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die nach dem Wortlaut der in Kopie vorgelegten Urkunde ausdrücklich unter Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG erfolgte Übertragung der Verantwortung im vorliegenden Fall nicht auch die Verantwortlichkeit im Hinblick auf das Mitführen der Fahrerbescheinigung umfasst habe. Nach dieser Urkunde sei dem Prokuristen der B. GmbH E U die Verantwortung für den Einsatz der Fahrer im Transitverkehr (unter anderem in Österreich) übertragen worden, eine selbstverantwortliche Anordnungs­befugnis erteilt und die Verpflichtung auferlegt worden, die gesetzlichen Bestimmungen ua für den Einsatz der Fahrer für die B. GmbH zu erfüllen. E U habe mit dieser Vereinbarung zur Kenntnis genommen, dass ihn die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Verstöße gegen Rechtsvorschriften in den ihm übertragenen Bereichen treffe und habe er der Übertragung der Verantwortung ausdrücklich zugestimmt. Die Verpflichtung, für das Mitführen der Fahrerbescheinigung zu sorgen, zähle damit entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu dem nach dem Wortlaut der in Kopie vorgelegten Urkunde an E U übertragenen Verantwortungsbereich und habe nicht gesondert angeführt werden müssen (vgl. dazu auch das hg Erkenntnis vom 24.2.1995, Zl. 94/09/0171, wonach es bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen). Die vorgelegte Urkunde war somit jedenfalls nach ihrem äußeren Anschein geeignet, die Bestellung des Prokuristen E U zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG auch für die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung, für das Mitführen der Fahrer­bescheinigung zu sorgen, zu belegen. Hatte die belangte Behörde Zweifel betreffend die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde, so wäre sie gehalten gewesen, dies – ebenso wie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs.4 VStG – im Verfahren zu überprüfen.        

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits vor Erlassung der durch den Verwaltungsgerichtshof behobenen Berufungsentscheidung Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber und die belangte Behörde sind nicht erschienen, es hat der Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Meldungsleger J W als Zeuge geladen und einvernommen.  

 

Zur parallel am selben Tage abgeführten mündlichen Verhandlung gegen den Berufungswerber sind die als Zeugen geladenen Ü E und E U nicht erschienen und konnten daher auch in der Verhandlung nicht einvernommen werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ladung im Ausland ist nicht möglich.

 

4.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufungswerber vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 8.7.2008, VwSen-110753/27/Rd/RSt, aufgefordert, da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an gesetzliche Voraussetzungen (§ 9 Abs.4 VStG) geknüpft ist, bekannt zu geben, über welche Staatsangehörigkeit E U verfügt bzw zum Zeitpunkt der Bestellung (1.1.2006) verfügt habe und wo dieser seinen Hauptwohnsitz habe. Diese Angaben wären durch Vorlage entsprechend geeigneter Unterlagen zu belegen (zB Ablichtung des Reisepasses, Meldebestätigung, Staatsbürgerschafts­nachweis). In teilweiser Entsprechung des Auftrages teilte der Bw am 29.7.2008 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass E U türkischer Staatsangehöriger sei, allerdings seit sechs Monaten nicht mehr im Unternehmen des Bw beschäftigt sei und er während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Dienstwohnung am Firmengelände S, bewohnt habe.  Letztere Behauptung wurde aber in keiner Weise glaubhaft gemacht, etwa durch Vorlage einer Meldebestätigung, eines Vertrages über Überlassung der Dienstwohnung etc.

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T und S GmbH mit dem Sitz in S am 6.9.2006 einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit dem Zielort in Deutschland mit dem Lenker Ü E, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, durchführen hat lassen, wobei für diesen türkischen Lenker keine Fahrerbescheinigung bestand und daher nicht mitgeführt wurde. Über Verlangen der Kontrollorgane konnte eine Fahrerbescheinigung nicht vorgewiesen werden. Der Gütertransport wurde mit einer gültigen Gemeinschaftslizenz vom 19.3.2003, gültig vom 27.3.2003 bis 26.3.2008, durchgeführt. Eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgelegt. Laut CMR-Frachtbrief wurde der Transport durch die B T und S GmbH durchgeführt.

Der türkische Lenker hat seinen ordentlichen Wohnsitz in der Türkei, ist bei einem türkischen Unternehmen beschäftigt und wird von diesem türkischen Unternehmen, nämlich der Firma C R in I, der B T und S GmbH zur Verfügung gestellt. Letztere stellt ihrerseits Lkw an die Firma C R zur Verfügung. Der türkische Lenker verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland und über kein in Deutschland aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.

 

4.3. Dies geht aufgrund der Angaben des Berufungswerbers im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie auch im Laufe des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu VwSen-110768 hervor und stützt sich auf die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Auch liegen die entsprechenden mitgeführten Urkunden im Akt vor. Weiters ist auch eine schriftliche Auskunft des Landratsamtes Schwandorf vom 21.9.2006 im erstbehördlichen Akt, wonach der Berufungswerber verantwortlicher Geschäfts­führer der B T und S GmbH mit Sitz in S ist und für den Fahrer Ü E keine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde. Für das Unternehmen gibt es die genannte gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. BY0093SAD.

  

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Strafbar nach Abs.1 Z8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Übertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personen­gesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbs­gesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungs­befugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.  

 

5.2. Im Erkenntnis vom 15.11.2007, Zl. 2007/03/0127-7, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs.1 Z8 GütbefG ergibt, dass der Unternehmer der ihn treffenden Verpflichtung auch dann nicht nachkommt, wenn er eine erforderliche Fahrerbescheinigung gar nicht besorgt hat, sodass er sie dem Fahrer bei der Güterbeförderung auch nicht übergeben kann.

 

Auch im gegenständlichen Fall hat er nicht dafür gesorgt, dass eine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG erfüllt hat. Es wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet, dass er eine Fahrerbescheinigung beantragt hätte.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bestreitet, so ist ihm Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der verantwortliche Beauftragte E U verfügt laut Angaben des Berufungswerbers über die türkische Staatsangehörigkeit und hat für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Dienstwohnung am Firmengelände des Berufungswerbers in Deutschland bewohnt. Da die Türkei weder EU-Mitgliedsstaat noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, wäre aber ein Hauptwohnsitz im Inland, also in Österreich erforderlich gewesen. Die Ausnahme des § 9 Abs.4 zweiter Satz VStG Somit entspricht die Bestellung des E U zum verantwortlichen Beauftragten nicht der Bestimmung des § 9 Abs.4 VStG, zumal das Hauptwohnsitzerfordernis im Inland nicht erfüllt ist. Dieser Mangel hat die rechtswirksame Bestellung des E U zum verantwortlichen Beauftragten verhindert, auch wenn laut obzitiertem Erkenntnis des VwGH die übrigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen bei ihm wohl vorgelegen sein werden. 

 

Es ist daher weiterhin gemäß § 9 Abs.1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T und S GmbH gegeben.

 

5.3. Der Berufungswerber hat aber die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und reicht daher für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Jedenfalls hat er kein Vorbringen gemacht, das seine Entlastung glaubhaft machen soll und wurden keine Beweise für eine Entlastung genannt. Insbesondere wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten, so insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Lenker vorgenommen wurden. Es war sohin auch von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.4. Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat und den Schutzzweck der Norm hingewiesen. Diese Ausführungen werden beibehalten. Weiters hat sie die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Sie hat auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein Einkommen von ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, Bedacht genommen. Auch in der Berufung bringt der Berufungswerber keine geänderten Umstände sowie auch keine Milderungsgründe vor. Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen war auch keine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG vorzunehmen. Weil aber das Verhalten des Berufungswerbers dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht und nicht erheblich hinter diesem zurückblieb, war ein geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen. § 21 VStG kommt somit nicht zur Anwendung.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.02.2009, Zl.: 2008/03/0172-6

 

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