Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100077/2/Fra/Kf

Linz, 27.08.1991

VwSen - 100077/2/Fra/Kf Linz, am 27. August 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des G G S, S, L, vom 12. Juni 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Mai 1991, AZ Cst 9764/90-G, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1991, Cst 9764/90-G, über Herrn Günter Georg Schuster wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) ebenfalls § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von je 1.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 72 Stunden verhängt, weil er am 26. November 1990 um 4.50 Uhr in L, W, das KFZ mit dem Kennzeichen Richtung stadteinwärts gelenkt hat und 1.) das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat und 2.) am 26. November 1990 um 4.50 Uhr in L, W - Kreuzung S, Richtung stadteinwärts, das KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt hat und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 360 S verpflichtet.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 27. Mai 1991 vom Beschuldigten übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt. Die Zustellung wurde daher mit 27. Mai 1991 wirksam. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991, welcher - wie dem Poststempel zweifelsfrei zu entnehmen ist - ebenfalls am 12. Juni 1991 zur Post übergeben wurde, hat der Beschuldigte Berufung gegen das zitierte Straferkenntnis eingebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird daher der Entscheidung zugrundegelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 10. Juni 1991.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung nachweisbar erst am 12. Juni 1991 zur Post gegeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsmittelwerber hat allerdings auf das diesbezügliche Schreiben vom 22. Juli 1991 keine schriftliche Erklärung eingebracht.

Es mußte daher das Rechtmittel zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden durfte.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r