Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300849/3/FI/DR

Linz, 31.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des D P, vertreten durch Dr. G K, Rechtsanwalt, S, gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 14. August 2008, GZ Pol96-106-5-2008 wegen Übertretung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 39 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm. § 6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) adressierten Bescheid vom 14. August 2008, GZ Pol96-106-5-2008 hat der Bezirkshauptmann von Gmunden wie folgt abgesprochen:

"Bescheid über Beschlagnahme

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH, G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie den im Besitz der oben erwähnten Firma befindlichen Geldspielapparat

W, Seriennummer

zumindest am 07.07.2008 in G, Lokal "W S" aufgestellt gehabt haben, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten ist.

 

Verwaltungsübertretungen nach

§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes 2007

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

W, Seriennummer

 

Rechtsgrundlage: §§ 39 iVm. 17 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass bei einer am 7. Juli 2008 im Lokal "W S" durchgeführten Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz festgestellt worden sei, dass Gäste auf dem im Spruch angeführten Automaten gespielt hätten. Insgesamt seien im Lokal acht Automaten aufgestellt gewesen. Das Lokal werde von der Firma L GmbH betrieben, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw sei. Eine Angestellte der Firma L GmbH habe bei der Kontrolle angegeben, dass der jeweilige Spieler Geld in den Automaten einwerfe und im Falle eines Gewinnes der am Display aufscheinende Betrag ausbezahlt werde. Durchschnittlich würden Beträge von ca. 30 Euro ausbezahlt. Ein weiterer Angestellter der Firma L GmbH habe angegeben, dass er für den oben näher bezeichneten W-Automaten weder ein Gutachten vorlegen könne, noch würde eine Anzeigebestätigung oder ein Bewilligungsbescheid für diesen Automaten vorliegen.

 

Auf diesen Sachverhalt gestützt, stellte die belangte Behörde fest, dass im genannten Lokal technische Vorrichtungen, die der Durchführung von Spielen dienen, aufgestellt gewesen seien. Der erhebende Beamte habe festgestellt, dass die Spielapparate die Ausstattungsmerkmale nach § 2 Ziffer 3 lit. b Oö. Spielapparate- und Wettgesetz aufweisen würden und mit Geldspielprogrammen ausgestattet seien. Für die belangte Behörde sei daher der begründete Verdacht gegeben, dass mit den Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz verstoßen worden sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 20. August 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, richtet sich die am 29. August 2008 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Geräts W (wohl gemeint W) beantragt wird.

Der Bw führt insbesondere aus, dass für das beschlagnahmte Gerät mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Juli 2007, GZ Pol10-21-2007, eine Spielapparatebewilligung erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Amtshandlung am 7. Juli 2008 sei auf diesem Gerät auch eine Anmeldeplakette vorhanden gewesen, die offensichtlich anlässlich des Abtransportes verloren gegangen sei. Im Bewilligungsbescheid GZ Pol10-21-2007 sei weder eine Serienbezeichnung noch eine Gerätebezeichnung vorhanden, sondern nur das Spielprogramm. Das beschlagnahmte Gerät sei Bewilligungsgegenstand dieses Bescheides gewesen, sodass die Beschlagnahme ungerechtfertigt gewesen sei. Im Übrigen wurde den Annahmen der Erstbehörde nicht entgegengetreten.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt samt Akt GZ Pol10-21-2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und ergänzend mitgeteilt, dass keine Übereinstimmung der im Bewilligungsbescheid angeführten Seriennummern mit der auf dem beschlagnahmten Gerät vorgefundenen Seriennummer festgestellt werden konnte.

2.2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Bw unter Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu dem vom erkennenden Senat – zum damaligen Zeitpunkt vorläufig – angenommenen Sachverhalt bzw. den rechtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen. Davon machte der Bw jedoch keinen Gebrauch.

2.3. Zur Entscheidung ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 VStG - durch Einzelmitglied - zuständig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt und den Akt GZ Pol10-21-2007 bzw. durch Einräumung des Parteiengehörs.

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem – unstrittigen – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Am 7. Juli 2008 wurde gegen 15.10 Uhr eine Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz im Wettbüro "W S" in der D....straße ,  G im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und dabei acht aufgestellte Spielapparate vorgefunden, worunter sich auch der – im Eigentum des Berufungswerbers (Bw) stehende – Automat "W, Seriennummer " befand. Das Lokal wird von der Firma L GmbH betrieben, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist. Für den Behördenvertreter war erkennbar, dass der gegenständliche Spielapparat die Ausstattungsmerkmale nach § 2 Ziffer 3 lit. b Oö. Spielapparate- und Wettgesetz aufweist und mit Geldspielprogrammen ausgestattet ist. Zwei dort angetroffene Angestellte des Lokalbetreibers konnten für diesen Apparat weder Gutachten noch eine Anzeigebestätigung oder einen Bewilligungsbescheid vorlegen. Über Befragen gab eine Angestellte an, dass Spieler Geld in die Automaten einwerfen und im Falle eines Gewinnes sie die auf dem Display aufscheinende Summe ausbezahlt.

Aufgrund dieses Sachverhalts ordnete der Vertreter der belangten Behörde die Entfernung der aufgestellten Spielapparate an. In der Folge wurden diese abtransportiert, im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zwischengelagert und mit dem bekämpften Bescheid beschlagnahmt.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns vom 31. Juli 2007 wurde dem Bw das Aufstellen folgender Spielapparate - jedoch nach dem Ermittlungsstand der Behörde mangels Seriennummernidentität nicht das gegenständliche Gerät betreffend - und die Verwendung von Spielprogrammen im Wettbüro,  G, D...straße für den Zeitraum vom 31. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 gemäß § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53/1999, bewilligt:

 

         Spielapparate:       Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:    

                                      Spielprogramm      M F

                                      Programmversion:          3.0

 

                                      Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:    

                                      Spielprogramm      M F

                                      Programmversion:          3.0

 

                                      Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:    

                                      Spielprogramm      M F

                                      Programmversion:          3.0

Der Bw versuchte in seiner Berufung darzulegen, dass schon im Zuge der Amtshandlung am 7. Juli 2008 angegeben worden sei, dass für das Gerät W eine Genehmigung vorliegen würde und auf dem Apparat auch eine Anmeldeplakette vorhanden war, die anlässlich des Abtransports verlorengegangen sei. Dass sich unter den bewilligten Spielapparaten auch der gegenständliche Apparat befindet, wurde zwar behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert.   

3.  In der Sache selbst geht der Oö. Verwaltungssenat von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:

3.1. Wie unter 2.4. ausgeführt, wurde das vorliegende Spielgerät nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz entfernt und die Beschlagnahme angeordnet. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Beschlagnahme auf das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz gestützt hat, wird das behördliche Handeln nach diesen Bestimmungen beurteilt (vgl. VwSen-300843/2-Sr). Auch bestreitet der Bw nicht, dass der Sachverhalt unter das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zu subsumieren ist. Auf Grund seiner Behauptung, für das beschlagnahmte Gerät liege eine Spielapparatebewilligung gemäß § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 vor, bringt er auch selbst zum Ausdruck, dass die Behörde die richtige Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen hat.

3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Das Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird – Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007 in der im Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung – legt in seinem zweiten Abschnitt Regeln über Spielapparate und Unterhaltungsgeräte fest. Da § 6 leg. cit, der die Entfernung von Spielapparaten und den Verfall regelt, eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach diesem Landesgesetz und sind dessen Bestimmungen in Zusammenschau mit § 39 VStG anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparateoder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.

Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ist die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 durch Aushang an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Aushang hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und ihr oder sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.

Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz meldet, die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparats samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 leg. cit ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 leg. cit. als Verwaltungsübertretung zu ahnden und von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Abs. 2).

 

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. können Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden. Aus dem Umstand, dass sich diese Verfallsbestimmung in § 15 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz befindet, der die Überschrift "Strafbestimmungen" trägt, folgt, dass das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz den Verfall als Strafe für eine Übertretung des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorsieht.

 

Nach § 39 Abs. 1 VStG  ist die Beschlagnahme bereits dann zulässig, wenn auch nur der bloße Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht (siehe beispielsweise VwGH, 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127). Dabei ist davon auszugehen, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht (VwGH 12.4.1996, 94/02/0035). Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Insofern ist auch in der an sich spezielleren Bestimmung des § 6 Abs. 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz keine Sondervorschrift zu sehen.

Für die belangte Behörde ergibt sich der begründete Verdacht aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme für diesen Apparat weder ein Gutachten noch eine Anzeigebestätigung oder ein Bewilligungsbescheid vorgelegt werden konnte und der erhebende Beamte im Zuge der Amtshandlung am 7. Juli 2008 den vorgefundenen Spielapparat als einen, der mit Geldspielprogrammen ausgestattet ist, qualifiziert hat.

 

Soweit der Bw vorbringt, für den beschlagnahmten Apparat liege eine solche behördliche Spielapparatebewilligung iSd 4 Oö. Spielapparategesetz 1999  vor – die eine Zuordnung dieses Geräts zu den im Bewilligungsbescheid GZ Pol10-21-2007 genannten Apparaten nicht, wie der Bw selbst angibt, ohne weiteres möglich macht - ist dies nicht geeignet den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Denn der Bw übersieht, dass für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme der bloße Verdacht, der Bw stelle Geldspielapparate entgegen den Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz auf, genügt. Somit liegt der für eine Beschlagnahme ausreichende (bloße) Verdacht der Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz vor. Für die Beschlagnahme wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Gerätes die Tat bereits zweifelsfrei erwiesen ist.

 

Der vom Bw in der Berufung vorgebrachte Berufungsgrund, dass für das in Rede stehende Gerät tatsächlich eine Spielapparatebewilligung vorliegt, wird in einem (allenfalls) später durchzuführenden verwaltungsrechtlichen Verfallsverfahren von rechtlicher Relevanz sein. Aus den oben angeführten Erwägungen ist dies aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme nicht einschlägig.

 

Aus den oben angeführten Gründen wurde somit von der belangten Behörde die Beschlagnahme des W-Geräts zur Sicherung der Verfallsstrafe zu Recht angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 

Telefon: (0732) 7720-15585

Fax: (0732) 7720-214853

E-Mail: post@uvs-ooe.gv.at

http://www.uvs-ooe.gv.at

DVR: 0690392

 

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 

                                                                                                                        

                                                                                                                                                      

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-300849/5/FI/DR                                    Linz, am 31. Oktober 2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des Daniel Perthold, vertreten durch Dr. Gerald Kopp, Rechtsanwalt, Moosstraße 58c, 5020 Salzburg, gegen den Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 14. August 2008, GZ Pol96-106-5-2008 wegen Übertretung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 39 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm. § 6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) adressierten Bescheid vom 14. August 2008, GZ Pol96-106-5-2008 hat der Bezirkshauptmann von Gmunden wie folgt abgesprochen:

"Bescheid über Beschlagnahme

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Ludus GmbH, 4810 Gmunden, Cumberlandpark 8/16 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie den im Besitz der oben erwähnten Firma befindlichen Geldspielapparat

WEBAK, Seriennummer 507282

zumindest am 07.07.2008 in 4810 Gmunden, Druckereistraße 3-30/48, Lokal "Wetten Schwechat" aufgestellt gehabt haben, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten ist.

 

Verwaltungsübertretungen nach

§ 5 Abs. 1 Ziffer 1 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes 2007

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

WEBAK, Seriennummer 507282

 

Rechtsgrundlage: §§ 39 iVm. 17 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass bei einer am
7. Juli 2008 im Lokal "Wetten Schwechat" durchgeführten Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz festgestellt worden sei, dass Gäste auf dem im Spruch angeführten Automaten gespielt hätten. Insgesamt seien im Lokal acht Automaten aufgestellt gewesen. Das Lokal werde von der Firma Ludus GmbH betrieben, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw sei. Eine Angestellte der Firma Ludus GmbH habe bei der Kontrolle angegeben, dass der jeweilige Spieler Geld in den Automaten einwerfe und im Falle eines Gewinnes der am Display aufscheinende Betrag ausbezahlt werde. Durchschnittlich würden Beträge von ca. 30 Euro ausbezahlt. Ein weiterer Angestellter der Firma Ludus GmbH habe angegeben, dass er für den oben näher bezeichneten WEBAK-Automaten weder ein Gutachten vorlegen könne, noch würde eine Anzeigebestätigung oder ein Bewilligungsbescheid für diesen Automaten vorliegen.

 

Auf diesen Sachverhalt gestützt, stellte die belangte Behörde fest, dass im genannten Lokal technische Vorrichtungen, die der Durchführung von Spielen dienen, aufgestellt gewesen seien. Der erhebende Beamte habe festgestellt, dass die Spielapparate die Ausstattungsmerkmale nach § 2 Ziffer 3 lit. b Oö. Spielapparate- und Wettgesetz aufweisen würden und mit Geldspielprogrammen ausgestattet seien. Für die belangte Behörde sei daher der begründete Verdacht gegeben, dass mit den Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz verstoßen worden sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 20. August 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, richtet sich die am 29. August 2008 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung, mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Geräts WEBAG (wohl gemeint WEBAK) beantragt wird.

Der Bw führt insbesondere aus, dass für das beschlagnahmte Gerät mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Juli 2007, GZ Pol10-21-2007,
eine Spielapparatebewilligung erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Amtshandlung am 7. Juli 2008 sei auf diesem Gerät auch eine Anmeldeplakette vorhanden
gewesen, die offensichtlich anlässlich des Abtransportes verloren gegangen sei. Im Bewilligungsbescheid GZ Pol10-21-2007 sei weder eine Serienbezeichnung noch eine Gerätebezeichnung vorhanden, sondern nur das Spielprogramm. Das beschlagnahmte Gerät sei Bewilligungsgegenstand dieses Bescheides gewesen, sodass die Beschlagnahme ungerechtfertigt gewesen sei. Im Übrigen wurde den Annahmen der Erstbehörde nicht entgegengetreten.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt samt Akt GZ Pol10-21-2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und ergänzend mitgeteilt, dass keine Übereinstimmung der im Bewilligungsbescheid angeführten Seriennummern mit der auf dem beschlagnahmten Gerät vorgefundenen Seriennummer festgestellt werden konnte.

2.2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Bw unter Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu dem vom erkennenden Senat – zum damaligen Zeitpunkt vorläufig – angenommenen Sachverhalt bzw. den rechtlichen Überlegungen Stellung zu nehmen. Davon machte der Bw jedoch keinen Gebrauch.

2.3. Zur Entscheidung ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 VStG - durch Einzelmitglied - zuständig.

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt und den Akt GZ Pol10-21-2007 bzw. durch Einräumung des Parteiengehörs.

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem – unstrittigen – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Am 7. Juli 2008 wurde gegen 15.10 Uhr eine Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz im Wettbüro "Wetten Schwechat" in der Druckereistraße 3-30, 4810 Gmunden im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und dabei acht aufgestellte Spielapparate vorgefunden, worunter sich auch der – im Eigentum des Berufungswerbers (Bw) stehende – Automat "WEBAK, Seriennummer 507282" befand. Das Lokal wird von der Firma Ludus GmbH betrieben, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist. Für den Behördenvertreter war erkennbar, dass der gegenständliche Spielapparat die Ausstattungsmerkmale nach § 2 Ziffer 3 lit. b Oö. Spielapparate- und Wettgesetz aufweist und mit Geldspielprogrammen ausgestattet ist. Zwei dort angetroffene Angestellte des Lokalbetreibers konnten für diesen Apparat weder Gutachten noch eine Anzeigebestätigung oder einen Bewilligungsbescheid vorlegen. Über Befragen gab eine Angestellte an, dass Spieler Geld in die Automaten einwerfen und im Falle eines Gewinnes sie die auf dem Display aufscheinende Summe ausbezahlt.

Aufgrund dieses Sachverhalts ordnete der Vertreter der belangten Behörde die Entfernung der aufgestellten Spielapparate an. In der Folge wurden diese abtransportiert, im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zwischengelagert und mit dem bekämpften Bescheid beschlagnahmt.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns vom 31. Juli 2007 wurde dem Bw das Aufstellen folgender Spielapparate - jedoch nach dem Ermittlungsstand der Behörde mangels Seriennummernidentität nicht das gegenständliche Gerät betreffend - und die Verwendung von Spielprogrammen im Wettbüro SEP, 4810 Gmunden, Druckereistraße 3-30 für den Zeitraum vom 31. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 gemäß § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53/1999, bewilligt:

 

         Spielapparate:       Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:     4378

                                      Spielprogramm      Magic Fun

                                      Programmversion:          3.0

 

                                      Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:     4275

                                      Spielprogramm      Magic Fun

                                      Programmversion:          3.0

 

                                      Gerät TYPE:          Videospiel

                                      Seriennummer:     4276

                                      Spielprogramm      Magic Fun

                                      Programmversion:          3.0

Der Bw versuchte in seiner Berufung darzulegen, dass schon im Zuge der Amtshandlung am 7. Juli 2008 angegeben worden sei, dass für das Gerät WEBAK eine Genehmigung vorliegen würde und auf dem Apparat auch eine Anmeldeplakette vorhanden war, die anlässlich des Abtransports verlorengegangen sei. Dass sich unter den bewilligten Spielapparaten auch der gegenständliche Apparat befindet, wurde zwar behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert.  

3.  In der Sache selbst geht der Oö. Verwaltungssenat von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:

3.1. Wie unter 2.4. ausgeführt, wurde das vorliegende Spielgerät nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz entfernt und die Beschlagnahme angeordnet. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Beschlagnahme auf das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz gestützt hat, wird das behördliche Handeln nach diesen Bestimmungen beurteilt (vgl. VwSen-300843/2-Sr). Auch bestreitet der Bw nicht, dass der Sachverhalt unter das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz zu subsumieren ist. Auf Grund seiner Behauptung, für das beschlagnahmte Gerät liege eine Spielapparatebewilligung gemäß § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 vor, bringt er auch selbst zum Ausdruck, dass die Behörde die richtige Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen hat.

3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Das Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird – Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007 in der im Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung – legt in seinem zweiten Abschnitt Regeln über Spielapparate und Unterhaltungsgeräte fest. Da § 6 leg. cit, der die Entfernung von Spielapparaten und den Verfall regelt, eine besondere Beschlagnahme kennt, richten sich die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach diesem Landesgesetz und sind dessen Bestimmungen in Zusammenschau mit § 39 VStG anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mit Spielapparaten oder Spielprogrammen gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstoßen wird, die mit der Überprüfung betrauten Organe diese Spielapparateoder Spielprogramme samt aller an diese Apparate angeschlossenen Geräte, wie z.B. Geldeinzieh- bzw. Geldwechselgeräte oder dergleichen, mit ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren entfernen.

Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ist die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 durch Aushang an der Amtstafel der Behörde kundzumachen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Spielapparateder Behörde nicht bekannt ist. Der Aushang hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und ihr oder sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.

Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz meldet, die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparats samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 leg. cit ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 leg. cit. als Verwaltungsübertretung zu ahnden und von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Abs. 2).

 

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. können Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden. Aus dem Umstand, dass sich diese Verfallsbestimmung in § 15 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz befindet, der die Überschrift "Strafbestimmungen" trägt, folgt, dass das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz den Verfall als Strafe für eine Übertretung des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorsieht.

 

Nach § 39 Abs. 1 VStG  ist die Beschlagnahme bereits dann zulässig, wenn auch nur der bloße Verdacht einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung besteht (siehe beispielsweise VwGH, 17. März 2006, Zl. 2004/05/0127). Dabei ist davon auszugehen, dass der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese ausreicht (VwGH 12.4.1996, 94/02/0035). Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Insofern ist auch in der an sich spezielleren Bestimmung des § 6 Abs. 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz keine Sondervorschrift zu sehen.

Für die belangte Behörde ergibt sich der begründete Verdacht aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme für diesen Apparat weder ein Gutachten noch eine Anzeigebestätigung oder ein Bewilligungsbescheid vorgelegt werden konnte und der erhebende Beamte im Zuge der Amtshandlung am 7. Juli 2008 den vorgefundenen Spielapparat als einen, der mit Geldspielprogrammen ausgestattet ist, qualifiziert hat.

 

Soweit der Bw vorbringt, für den beschlagnahmten Apparat liege eine solche behördliche Spielapparatebewilligung iSd 4 Oö. Spielapparategesetz 1999  vor – die eine Zuordnung dieses Geräts zu den im Bewilligungsbescheid GZ Pol10-21-2007 genannten Apparaten nicht, wie der Bw selbst angibt, ohne weiteres möglich macht - ist dies nicht geeignet den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Denn der Bw übersieht, dass für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme der bloße Verdacht, der Bw stelle Geldspielapparate entgegen den Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz auf, genügt. Somit liegt der für eine Beschlagnahme ausreichende (bloße) Verdacht der Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz vor. Für die Beschlagnahme wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Gerätes die Tat bereits zweifelsfrei erwiesen ist.

 

Der vom Bw in der Berufung vorgebrachte Berufungsgrund, dass für das in Rede stehende Gerät tatsächlich eine Spielapparatebewilligung vorliegt, wird in einem (allenfalls) später durchzuführenden verwaltungsrechtlichen Verfallsverfahren von rechtlicher Relevanz sein. Aus den oben angeführten Erwägungen ist dies aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme nicht einschlägig.

 

Aus den oben angeführten Gründen wurde somit von der belangten Behörde die Beschlagnahme des WEBAK-Geräts zur Sicherung der Verfallsstrafe zu Recht angeordnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Ergeht an (Zustellverfügung):

1. Daniel Perthold, zu Handen Dr. Gerald Kopp, Rechtsanwalt, Moosstraße 58 c, 5020 Salzburg (im Weg der Erstbehörde),

2. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden, zu GZ Pol96-106-5-2008, mit dem Ersuchen um nach­weisbare Zustellung einer Erkenntnis­ausfertigung an den Bw (Rechts­vertretung).

Johannes Fischer

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


 

VwSen-300849/5/FI/DR vom 31. Oktober 2008

§ 6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz

§ 39 VStG

 

§ 6 Abs. 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz ist eine Spezialbestimmung zu § 39 Abs. 1 VStG;

auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz – muss das Tatbestandsmerkmal des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung vorliegen.

 

 

 

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