Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110889/5/Wim/Pe/Ps

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A J S, A L, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.7.2008, VerkGe96-32-2008, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetztes 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von 36 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.7.2008, VerkGe96-32-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen zu 1) gemäß § 23 Abs.2 Z1 iVm § 6 Abs.3 GütbefG sowie zu 2) und 3) jeweils gemäß § 23 Abs.2 Z1 iVm § 6 Abs.4 GütbefG Geldstrafen in Höhe von je 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 36 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass er die Erkenntnisse der Behörde weder juristisch noch menschlich nachvollziehen könne und er die Strafe auf gar keinen Fall bezahlen werde. Er ziehe die „Weg-Sperrung“ aus finanziellen Gründen vor und werde er über die Arbeiterkammer S Regressansprüche an die Firma H stellen.

 

 

3.1.   Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungs­vorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

3.2. Im Rahmen eines ergänzend eingeholten Parteiengehörs hat der Bw angeführt, dass nach den vermeintlichen Angaben der Inhaberin des Güterbeförderungsbetriebes, für den er zur Tatzeit gefahren sei, die geforderten Papiere doch im Fahrzeug gewesen seien.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung nur gegen die verhängten Geldstrafen richtet, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen. Damit waren auch die ergänzenden Ausführungen des Bw für dieses Verfahren rechtlich nicht mehr maßgebend.

 

4.2. Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 oder 4 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.4.2008 wurden über den Bw drei Geldstrafen in Höhe von je 80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde durch die belangte Behörde bereits eine Strafherabsetzung vorgenommen und die verhängten Geldstrafen auf je 60 Euro herabgesetzt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Als straferschwerend traten keine Umstände hervor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden entsprechend den Angaben des Bw zugrunde gelegt.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen entsprechen jeweils nur ca. 8 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafe und sind somit im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt. Die verhängten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen und erscheinen als geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Gründe für eine weitere Strafherabsetzung liegen nicht vor und konnten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen  von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Es war daher ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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