Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162957/2/Kei/Ps

Linz, 29.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K M, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. H S und Mag. C A, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Jänner 2008, Zl. VerkR96-4309-2005, zu Recht:

 

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "15.:20" wird gesetzt "15:20",

statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung" und

statt "§ 37 a Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 4 VStG" wird gesetzt "§ 37 Abs. 5 VStG".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 50 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 17, § 37 Abs.5 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 04.11.2005 um 15.:20 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen als dessen Lenker einen anderen als leichten Anhänger, Kennzeichen auf der B310 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich, gezogen, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 3.500 kg betrug, obwohl dies nicht zulässig war, weil Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse E waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

250,00 Euro                            84 Stunden                                       § 37/1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anregung der Vorhaft):

Die am 04.11.2005 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 250,00 Euro wird für verfallen erklärt.

Rechtsgrundlage:

§ 37 a Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 4 VStG

Gemäß § 37 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Da Sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten und mit Ihrem Heimatstaat kein Abkommen hinsichtlich Vollstreckung von Verwaltungsstrafen besteht, ist der Vollzug der Strafe unmöglich. Es war daher die eingehobene Sicherheit für verfallen zu erklären."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe einen nigerianischen Führerschein vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er einen nigerianischen Führerschein der Klasse E habe.

Dies sei auf dem nigerianischen Führerschein durch den Vermerk rechts oben "Class E" ersichtlich. Gleichzeitig habe er auch den korrespondierenden internationalen Führerschein vorgelegt, welcher schon einen Tag nach dem nationalen Führerschein ausgestellt worden sei.

Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass sich dieser internationale Führerschein auf den nationalen Führerschein beziehe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Februar 2008, Zl. VerkR96-4309-2005, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte am 4. November 2005 um 15.20 Uhr auf der B310 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz Richtung Österreich den Pkw mit dem Kennzeichen. Dabei wurde durch den Pkw ein anderer als ein leichter Anhänger mit dem Kennzeichen gezogen. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge hat mehr als 3.500 kg betragen. Der Bw war zu dieser angeführten Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilen gültigen Lenkberechtigung für die Klasse E.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 23 Abs.5 FSG lautet (auszugsweise):

Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Niederschrift der belangten Behörde vom 3. März 2006 angeführten Aussagen des Zeugen RI J P. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf einen nigerianischen Führerschein:

Nigeria ist und war zur gegenständlichen Zeit nicht Partei eines der in § 23 Abs.5 FSG angeführten Verträge. Das gegenständliche Lenken des Kfz und Ziehen des Anhängers durch den Bw war nicht zulässig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls sind im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen. Es wird auf die §§ 37 Abs.5 und 17 VStG hingewiesen. Es wird auch hingewiesen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2007, Zl. 2003/03/0015. Der VwGH hat mit diesem Erkenntnis die Beschwerde eines in Tschechien wohnhaften Beschwerdeführers, gegen den eine vorläufige Sicherheit eingehoben und in der Folge für verfallen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass, da zwischen Österreich und Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, eine Strafverfolgung iSd § 37 Abs.5 und § 17 Abs.3 VStG nicht möglich war.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.090 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit, die mit dem Lenken von Kfz und Ziehen von Anhängern ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen verbunden ist, als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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